Volltext : ¬Das Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1/2)

6.  Titel.  Rechtliche  Stellung  der  unehelichen  Kinder.
615
§  1706.
Das  uneheliche  Kind  erhält  den  Familiennamen  der  Mutter.
Führt  die  Mutter  infolge  ihrer  Verheiratung  einen  anderen  Namen,
so  erhält  das  Kind  den  Familiennamen,  den  die  Mutter  vor  der  Verheiratung ¬
  geführt  hat.  Der  Ehemann  der  Mutter  kann  durch  Erklärung
gegenüber  der  zuständigen  Behörde  dem  Kinde  mit  Einwilligung  des  Kindes
und  der  Mutter  seinen  Namen  erteilen;  die  Erklärung  des  Ehemanns,  sowie ¬
  die  Einwilligungserklärungen  des  Kindes  und  der  Mutter  sind  in
öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.
E.  I  §  1569;  II  a  §  1594;  IIb  1684;  III  §  1682.  M.  IV  S.  859.  P.  II  S.  6189
(Bd.  4  S.  671).  K.B.  S.  2084.  St.B.  S.  2987.
Adel  6
Namensänderung  3.
Namenserteilung  4.
Einwilligung  4  h  &  3
Vorname  5.
Elterliche  Gewalt  4h  8
Familienname  2
Literatur:  Brettner,  der  unehelichen  Kinder  Namensänderung  (Cbl.  F.G.  2
S.  177);  Frese,  die  Namenserteilung  nach  B.G.B.  §  1706  Abs.  2,  Satz  2  (Ebl.
F.G.  5,  133  fg
1.  Zusammenhang  der  Oestimmung.  Daß  das  uneheliche  Kind  den  Familiennamen ¬
  der  Mutter  führt,  entspricht  dem  vor  dem  B.G.B.  geltenden  Rechte  (Mot.  IV  859)
und  steht  mit  dem  Grundgedanken  des  §  1705  im  Einklang  (vgl.  Anm.  1,  Anm.  3a
zu  §  1705).  Da  das  Namensrecht  des  unehelichen  Kindes  auf  seiner  Zugehörigkeit
zur  mütterlichen  Familie  beruht,  so  ist  es  folgerichtig,  wenn  das  uneheliche  Kind  einer
Ehefrau  den  Namen  der  Familie  führt,  der  die  Mutter  entstammt,  also  den  Namen,
den  die  Mutter  vor  ihrer  Verheiratung  hatte.
Die  Bestimmung  des  Abs.  1  führt,  wenn  das  uneheliche  Kind  in  die  Ehe
eingebracht  oder  während  der  Ehe  geboren  wird,  insofern  zu  Härten,  als  der  Name
dem  Kinde  seine  Stellung  außerhalb  der  Familie  des  Ehemanns  der  Mutter  anweist. ¬
  Dem  hat  der  Reichstag  durch  Einfügung  des  Abs.  2  des  §  1706  Rechnung
getragen  (R.T.K.  282,  St.B.  687  fg.)
Über  die  Führung  des  der  Mutter  zustehenden  Adelsprädikates  vgl.  unten
Anm.  6.
2.  Familienname  der  Mutter  des  unehelichen  Kindes  im  Sinne  des  §  1706
ist  der  Familienname,  den  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  führt,  es  sei
In
denn,  daß  sie  ihn  gemäß  §  1355  durch  ihre  Verheiratung  erworben  hatte.
letzterem  Falle  tritt  an  die  Stelle  des  Ehefrauennamens  der  sog.  Mädchenname  der
Mutter,  und  zwar  selbstverständlich  auch  dann,  wenn  die  Mutter  mehrmals  verheiratet ¬
  war.
Der  maßgebende  Name  der  Mutter  ist  demnach  in  der  Regel  ihr  Geburtsname; ¬
  führte  sie  aber  zur  Zeit  der  Geburt  des  Kindes  oder  zur  Zeit  ihrer  Verheiratung ¬
  einen  anderen  Mädchennamen
z.  B.  in  Folge  von  Adoption  oder
Legitimation,  so  geht  dieser  Name  auf  das  Kind  über.
3.  Über  die  nachträgliche  Änderung  des  Familiennamens  der  Mutter  und
ihre  Wirkung  auf  den  Namen  des  Kindes  vgl.  Anm.  2  zu  §  1616,  über  die
Anderung  des  Familiennamens  des  Kindes  in  Abweichung  vom  Namen  der  Mutter
vgl.  Anm.  1  zu  §  1616.  Wird  das  Kind  durch  nachfolgende  Ehe  legitimiert,  so
erhält  es  an  Stelle  des  Mädchennamens  der  Mutter  ihren  Ehefrauennamen  (§  1704).
4.  Eine  Anderung  des  Familiennamens  des  Kindes  kann  erfolgen
durch  Namenserteilung  gemäß  Abs.  2  des  §  1706.  Berechtigt  zur  Namenserteilung
ist  der  Ehemann  der  Mutter  des  Kindes.  Doch  ist  die  Einwilligung  des  Kindes
und  die  seiner  Mutter  erforderlich.  Die  erstere,  weil  durch  die  Namensänderung  in
das  Recht  des  Kindes  eingegriffen  wird;  die  letztere,  weil  die  Mutter  nach  §  1717
das  Recht  und  die  Pflicht  hat,  für  die  Person  des  Kindes  zu  sorgen.  Ein  anderer
Rechtsgrund  für  das  der  Mutter  in  Abs.  2  zugestandene  Recht,  über  den  Namen
ihres  Kindes  zu  bestimmen,  ist  nicht  zu  sehen.  Denn  sie  hat  das  Bestimmungsrecht
nicht  als  Ehefrau  (nur  im  Falle  des  §  1726  Abs.  1),  sondern  als  Mutter.  Darum
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer