6. Titel. Rechtliche Stellung der unehelichen Kinder.
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§ 1706.
Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen der Mutter.
Führt die Mutter infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen,
so erhält das Kind den Familiennamen, den die Mutter vor der Verheiratung ¬
geführt hat. Der Ehemann der Mutter kann durch Erklärung
gegenüber der zuständigen Behörde dem Kinde mit Einwilligung des Kindes
und der Mutter seinen Namen erteilen; die Erklärung des Ehemanns, sowie ¬
die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter sind in
öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
E. I § 1569; II a § 1594; IIb 1684; III § 1682. M. IV S. 859. P. II S. 6189
(Bd. 4 S. 671). K.B. S. 2084. St.B. S. 2987.
Adel 6
Namensänderung 3.
Namenserteilung 4.
Einwilligung 4 h & 3
Vorname 5.
Elterliche Gewalt 4h 8
Familienname 2
Literatur: Brettner, der unehelichen Kinder Namensänderung (Cbl. F.G. 2
S. 177); Frese, die Namenserteilung nach B.G.B. § 1706 Abs. 2, Satz 2 (Ebl.
F.G. 5, 133 fg
1. Zusammenhang der Oestimmung. Daß das uneheliche Kind den Familiennamen ¬
der Mutter führt, entspricht dem vor dem B.G.B. geltenden Rechte (Mot. IV 859)
und steht mit dem Grundgedanken des § 1705 im Einklang (vgl. Anm. 1, Anm. 3a
zu § 1705). Da das Namensrecht des unehelichen Kindes auf seiner Zugehörigkeit
zur mütterlichen Familie beruht, so ist es folgerichtig, wenn das uneheliche Kind einer
Ehefrau den Namen der Familie führt, der die Mutter entstammt, also den Namen,
den die Mutter vor ihrer Verheiratung hatte.
Die Bestimmung des Abs. 1 führt, wenn das uneheliche Kind in die Ehe
eingebracht oder während der Ehe geboren wird, insofern zu Härten, als der Name
dem Kinde seine Stellung außerhalb der Familie des Ehemanns der Mutter anweist. ¬
Dem hat der Reichstag durch Einfügung des Abs. 2 des § 1706 Rechnung
getragen (R.T.K. 282, St.B. 687 fg.)
Über die Führung des der Mutter zustehenden Adelsprädikates vgl. unten
Anm. 6.
2. Familienname der Mutter des unehelichen Kindes im Sinne des § 1706
ist der Familienname, den die Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes führt, es sei
In
denn, daß sie ihn gemäß § 1355 durch ihre Verheiratung erworben hatte.
letzterem Falle tritt an die Stelle des Ehefrauennamens der sog. Mädchenname der
Mutter, und zwar selbstverständlich auch dann, wenn die Mutter mehrmals verheiratet ¬
war.
Der maßgebende Name der Mutter ist demnach in der Regel ihr Geburtsname; ¬
führte sie aber zur Zeit der Geburt des Kindes oder zur Zeit ihrer Verheiratung ¬
einen anderen Mädchennamen
z. B. in Folge von Adoption oder
Legitimation, so geht dieser Name auf das Kind über.
3. Über die nachträgliche Änderung des Familiennamens der Mutter und
ihre Wirkung auf den Namen des Kindes vgl. Anm. 2 zu § 1616, über die
Anderung des Familiennamens des Kindes in Abweichung vom Namen der Mutter
vgl. Anm. 1 zu § 1616. Wird das Kind durch nachfolgende Ehe legitimiert, so
erhält es an Stelle des Mädchennamens der Mutter ihren Ehefrauennamen (§ 1704).
4. Eine Anderung des Familiennamens des Kindes kann erfolgen
durch Namenserteilung gemäß Abs. 2 des § 1706. Berechtigt zur Namenserteilung
ist der Ehemann der Mutter des Kindes. Doch ist die Einwilligung des Kindes
und die seiner Mutter erforderlich. Die erstere, weil durch die Namensänderung in
das Recht des Kindes eingegriffen wird; die letztere, weil die Mutter nach § 1717
das Recht und die Pflicht hat, für die Person des Kindes zu sorgen. Ein anderer
Rechtsgrund für das der Mutter in Abs. 2 zugestandene Recht, über den Namen
ihres Kindes zu bestimmen, ist nicht zu sehen. Denn sie hat das Bestimmungsrecht
nicht als Ehefrau (nur im Falle des § 1726 Abs. 1), sondern als Mutter. Darum