Volltext : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

§.  10.
I.  Abschnitt.  Die  gemeine  Erbfolge.
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Winiwarter  III  S.  100,  dem  Füger  II  S.  74  fg.  beistimmt)  und  diese  gültig,  wenn
sie  vom  Erblasser  eigenhändig  geschrieben  (§.  578)  oder  von  drei  anderen  fähigen,
wenngleich  selbst  bedachten,  Zeugen  bestätigt  ist:  §.  594  (dessen  Schlußworte  Füger
II.  S.  74  mißversteht);  vgl.  westgal.  Gesetzb.  II  §.  389.  390.  —  Nach  österr.  Recht
sind  auch  die  in  der  väterlichen  Gewalt  des  Erblassers  befindlichen  Kinder  fähige
Testamentszeugen  (cf.  §.  9  I.  h.  t.  2.  10.)
19  Diese  Vorschrift,  welche  gleich  dem  Sc.  Libonianum  (Vangerow  II  §.  433
Anm.  2.  Bachofen,  ausgewählte  Lehren  S.  273  fg.  293  fg.  Keller,  Grundr.
§.  343  Nr.  1)  die  Tendenz  hat,  die  Gewißheit  des  Willens  des  Erblassers  zu  sichern
(§.  595  „außer  Zweifel  gesetzt  sein"),  ist  theils  überflüssig,  theils  unzureichend.  Sie
ist  überflüssig  (Schuster  in  der  Zeitschr.  f.  österr.  Rechtsgelehrs.  1828  II  S.  198.
199),  und  war  daher  auch  ohne  Nachtheil  im  westgal.  Gesetzb.  nicht  vorhanden,  insofern ¬
  der  Schreiber  der  letztwilligen  Verfügung  zugleich  Zeuge  sein  soll.  Denn  in
dieser  Beziehung  kommt  er  nicht  als  Schreiber,  sondern  nur  als  Honorirter  in  Betracht ¬
  und  es  reicht  daher  schon  die  Vorschrift  des  §.  594  aus,  die  sogar  in  dieser
Beziehung  durch  die  Anordnung  des  §.  595  nicht  vollkommen  gedeckt  wird,  da  §.  594
auch  die  besoldeten  Hausgenossen  des  Bedachten  vom  Zeugniß  ausschließt,  während
§.  595  ihrer,  wohl  nur  aus  Versehen,  nicht  erwähnt.  Insofern  aber  der  Testamentarius ¬
  nicht  zugleich  Zeuge  sein  soll,  vermag  die  Vorschrift  des  §.  595  den  gewollten
und  gewünschten  Zweck  nicht  zu  erreichen.  Denn  was  für  eine  Garantie  für  die  Gewißheit ¬
  des  Willens  kann  die  Anordnung  gewähren,  daß  die  betreffende  Verfügung
von  drei  anderen  fähigen  Zeugen  unterschrieben  werden  muß?  Wo  ist  denn  die  Gewähr ¬
  dafür  vorhanden,  daß  der  Erblasser  die  Testamentsurkunde  durchgelesen  und
sich  überzeugt  habe,  daß  der  Schreiber  des  Testaments  nur  dasjenige  niedergeschrieben ¬
  habe,  was  des  Erblassers  Willen  gemäß  ist?  Im  westgal.  Gesetzb.  II  §.  376
war  noch  allgemein  vorgeschrieben,  daß  der  Erblasser  überhaupt  bei  allographen
Testamenten  „in  Gegenwart  der  Zeugen  den  Aufsatz  genau  durchsehen  und  mündlich
erklären  müsse,  daß  er  echt  sei  und  seinen  Willen  enthalte",  und  zwar  wie  motivirend ¬
  hinzugefügt  wird,  weil  „dadurch  allein  allem  Verdacht  eines  untergeschobenen
oder  verfälschten  Testaments  vorgebeugt  werden  könne."  Diese  Vorschrift,  durch
welche  auch  für  den  Fall  des  Se.  Libonianum  schon  hinlänglich  gesorgt  war,  hat
das  Gesetzb.  v.  J.  1811,  im  allgemeinen  wohl  mit  Recht,  fallen  lassen,  dagegen
aber  keine  ausreichende  Garantie  dafür  hergestellt,  daß  der  Schreiber  des  Testaments
sich  nicht  gegen  den  Willen  des  Erblassers  etwas  zuschreibe.  Um  wie  viel  passender
ist  die  Vorschrift  des  gem.  Rechts,  wonach  eine  solche  Verfügung,  um  gültig  zu  sein
vom  Erblasser  durch  generalis  oder  specialis  subscriptio  als  seinem  Willen  entsprechend ¬
  bestätigt  sein  muß!  L.  14  pr.  L.  15  §.  1.  2.  3  D.  de  leg.  Cornel.  48.
10.  L.  2.  6  C.  de  his  qui  sibi  9.  23.  Vgl.  auch  sächs.  Gesetzb.  §.  2077.
Willkürlich  ist  die  Behauptung  Ellinger's  zu  §.  595,  daß  die  Vorschrift  desselben
auch  „auf  den  bloßen  Concipienten  des  letzten  Willens"  anzuwenden  sei.  Freilich
behauptet  auch  Puchta,  Pandekt.  472  a.  E.  Vorles.  II  S.  371  (vgl.  Seuffert,
Pandekt.  §.  520  Note  13)  etwas  Ähnliches  für  das  gem.  Recht,  allein  auch  auf
diesem  Boden  dürfte  eine  solche  Behauptung  unrichtig  sein;  arg.  L.  22  C.  de  test.
6.  23.  Fein  Bd.  34  S.  461  Note  92.
            
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