§. 10.
I. Abschnitt. Die gemeine Erbfolge.
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Winiwarter III S. 100, dem Füger II S. 74 fg. beistimmt) und diese gültig, wenn
sie vom Erblasser eigenhändig geschrieben (§. 578) oder von drei anderen fähigen,
wenngleich selbst bedachten, Zeugen bestätigt ist: §. 594 (dessen Schlußworte Füger
II. S. 74 mißversteht); vgl. westgal. Gesetzb. II §. 389. 390. — Nach österr. Recht
sind auch die in der väterlichen Gewalt des Erblassers befindlichen Kinder fähige
Testamentszeugen (cf. §. 9 I. h. t. 2. 10.)
19 Diese Vorschrift, welche gleich dem Sc. Libonianum (Vangerow II §. 433
Anm. 2. Bachofen, ausgewählte Lehren S. 273 fg. 293 fg. Keller, Grundr.
§. 343 Nr. 1) die Tendenz hat, die Gewißheit des Willens des Erblassers zu sichern
(§. 595 „außer Zweifel gesetzt sein"), ist theils überflüssig, theils unzureichend. Sie
ist überflüssig (Schuster in der Zeitschr. f. österr. Rechtsgelehrs. 1828 II S. 198.
199), und war daher auch ohne Nachtheil im westgal. Gesetzb. nicht vorhanden, insofern ¬
der Schreiber der letztwilligen Verfügung zugleich Zeuge sein soll. Denn in
dieser Beziehung kommt er nicht als Schreiber, sondern nur als Honorirter in Betracht ¬
und es reicht daher schon die Vorschrift des §. 594 aus, die sogar in dieser
Beziehung durch die Anordnung des §. 595 nicht vollkommen gedeckt wird, da §. 594
auch die besoldeten Hausgenossen des Bedachten vom Zeugniß ausschließt, während
§. 595 ihrer, wohl nur aus Versehen, nicht erwähnt. Insofern aber der Testamentarius ¬
nicht zugleich Zeuge sein soll, vermag die Vorschrift des §. 595 den gewollten
und gewünschten Zweck nicht zu erreichen. Denn was für eine Garantie für die Gewißheit ¬
des Willens kann die Anordnung gewähren, daß die betreffende Verfügung
von drei anderen fähigen Zeugen unterschrieben werden muß? Wo ist denn die Gewähr ¬
dafür vorhanden, daß der Erblasser die Testamentsurkunde durchgelesen und
sich überzeugt habe, daß der Schreiber des Testaments nur dasjenige niedergeschrieben ¬
habe, was des Erblassers Willen gemäß ist? Im westgal. Gesetzb. II §. 376
war noch allgemein vorgeschrieben, daß der Erblasser überhaupt bei allographen
Testamenten „in Gegenwart der Zeugen den Aufsatz genau durchsehen und mündlich
erklären müsse, daß er echt sei und seinen Willen enthalte", und zwar wie motivirend ¬
hinzugefügt wird, weil „dadurch allein allem Verdacht eines untergeschobenen
oder verfälschten Testaments vorgebeugt werden könne." Diese Vorschrift, durch
welche auch für den Fall des Se. Libonianum schon hinlänglich gesorgt war, hat
das Gesetzb. v. J. 1811, im allgemeinen wohl mit Recht, fallen lassen, dagegen
aber keine ausreichende Garantie dafür hergestellt, daß der Schreiber des Testaments
sich nicht gegen den Willen des Erblassers etwas zuschreibe. Um wie viel passender
ist die Vorschrift des gem. Rechts, wonach eine solche Verfügung, um gültig zu sein
vom Erblasser durch generalis oder specialis subscriptio als seinem Willen entsprechend ¬
bestätigt sein muß! L. 14 pr. L. 15 §. 1. 2. 3 D. de leg. Cornel. 48.
10. L. 2. 6 C. de his qui sibi 9. 23. Vgl. auch sächs. Gesetzb. §. 2077.
Willkürlich ist die Behauptung Ellinger's zu §. 595, daß die Vorschrift desselben
auch „auf den bloßen Concipienten des letzten Willens" anzuwenden sei. Freilich
behauptet auch Puchta, Pandekt. 472 a. E. Vorles. II S. 371 (vgl. Seuffert,
Pandekt. §. 520 Note 13) etwas Ähnliches für das gem. Recht, allein auch auf
diesem Boden dürfte eine solche Behauptung unrichtig sein; arg. L. 22 C. de test.
6. 23. Fein Bd. 34 S. 461 Note 92.