Volltext : Ausfuehrlicher theoretisch-practischer Commentar über das französische und westphälische Gesetzbuch des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (3)

II.  Tit.  Gegen  Richter.  Syndicatsklage.  425
des  Erkenntnisses  dogegen  entweder  die  Appellation
oder  die  requête  civile  ergreifen  könnte.  Diese
verschiedenen  Wege  konnte  die  Parthei  einschlagen,
wenn  ihr  die  Gründe  zur  Syndicatsklage  oder  Recusatlon =
  bekannt  waren,  ehe  wider  sie  ein  Erkennntniß
abgegeben  wurde,  und  sie  konnte  auf  diese  Weise  einem
  etwaigen  Nachtheile  vorbengen.  Sollte  sie  nun
aber,  wenn  sie  durch  die  von  ihren  Richter  angewandten =
  Vorsichtsmaaßregeln  verhindert  wurde,  seine  Absichten =
  vor  dem  abgegebenen  Erkenntnisse  zu  entdecken,
und  von  den  vorhandenen  Gründen  zur  Recusation
oder  Syndicatsklage  Wissenschaft  zu  erhalten,  und
diese  Gründe  erst  nach  ertheiltem  Erkenntnisse  kennen
lernte,  sollte  sie  dann  weniger  Rechte  haben  als  vorher? ¬
  Dieß  muß  man  wohl  verneinen.  Denn  sonst
würde  man  die  Parthel  zu  dem  Opfer  einer  unbesiegbaren ¬
  Unwissenheit  und  der  verbrecherischen  Handlungsweise =
  des  Richters  machen,  aus  welcher  ihr  Gegner
ne  offenbar  die  Gesetze  der  Gerechtigkeit  zu  verletzen,
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keinen  Vortheil  suͤr  sich  ziehen  darf.
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