III. Ueber die Testamentifaction der Frauen. 445
man die Zuziehung der Erben nicht für ein wesentliches
Formale solcher Testamente geachtet hat. Daß aber die
nächsten Erben solche ohne ihren Consens errichtete Testamente ¬
nicht hätten anfechten können, möchte sich daraus
nicht folgern lassen, zumal es nicht klar ist, ob nicht eben
die nächsten Erben vorzugsweise darin bedacht sind und
die Testirerinnen nur deswegen die Einholung ihres Consenses ¬
als überflüssig unterlassen haben. Wie dem aber
auch sei, jedenfalls führt zweitens das oben aufgestellte
Princip der Auslegung dahin, die fragliche Bestimmung
des Statuts, weil von dem älteren Rechte abweichend,
in einem diesem möglichst sich annähernden, mithin den
Frauen günstigsten Sinne zu deuten, und mit Mevius
anzunehmen, daß die Zuziehung der nächsten Freunde,
gleich wie die des Curators, vorzugsweise in der Frauen
eignem Interesse verordnet sei, Jenen also ein Widerspruchsrecht ¬
nicht unbedingt, sondern nur aus rechtmäßigen ¬
Ursachen zustehe, und nöthigenfalls der Senat um
Supplirung ihres Consenses angegangen werden könne.
Auch sind hierin mit Mevius sämmtliche Schriftsteller,
welche diese Frage behandelt haben, einverstanden 82).
In der That ist diese Annahme nöthig, um das revidirte
Statut gegen den Vorwurf des Unverstandes (s. oben
S. 429) zu schützen.
82) Mevius ad Art. 14. N 23 sqq. J. H. Böhmer Diss.
de prud. legislat. J. L. in mater. testam. C. II. §. 4. Stein
Abhandlung Th. 2. §. 95. Mantzel Diss. de femina mercatrico
Thes. XVI. §. 6. Lindenberg Diss. de testamentis §. 6. —
Böhmer hebt zwei Fälle hervor, in denen er den nächsten Erben
die Verweigerung des Consenses gestattet, nämlich einmal den,
wenn die im Testamente überall nicht oder verhältnißmäßig nur
gering bedachten nächsten Freunde in dürftiger Lage sind, und zweitens ¬
den, wenn ihnen eine unwürdige Person vorgezogen ist.