Volltext : ¬Das Erbrecht der Blutsfreunde und die Testamente nach Lübischem Rechte (300)

III.  Ueber  die  Testamentifaction  der  Frauen.  445
man  die  Zuziehung  der  Erben  nicht  für  ein  wesentliches
Formale  solcher  Testamente  geachtet  hat.  Daß  aber  die
nächsten  Erben  solche  ohne  ihren  Consens  errichtete  Testamente ¬
  nicht  hätten  anfechten  können,  möchte  sich  daraus
nicht  folgern  lassen,  zumal  es  nicht  klar  ist,  ob  nicht  eben
die  nächsten  Erben  vorzugsweise  darin  bedacht  sind  und
die  Testirerinnen  nur  deswegen  die  Einholung  ihres  Consenses ¬
  als  überflüssig  unterlassen  haben.  Wie  dem  aber
auch  sei,  jedenfalls  führt  zweitens  das  oben  aufgestellte
Princip  der  Auslegung  dahin,  die  fragliche  Bestimmung
des  Statuts,  weil  von  dem  älteren  Rechte  abweichend,
in  einem  diesem  möglichst  sich  annähernden,  mithin  den
Frauen  günstigsten  Sinne  zu  deuten,  und  mit  Mevius
anzunehmen,  daß  die  Zuziehung  der  nächsten  Freunde,
gleich  wie  die  des  Curators,  vorzugsweise  in  der  Frauen
eignem  Interesse  verordnet  sei,  Jenen  also  ein  Widerspruchsrecht ¬
  nicht  unbedingt,  sondern  nur  aus  rechtmäßigen ¬
  Ursachen  zustehe,  und  nöthigenfalls  der  Senat  um
Supplirung  ihres  Consenses  angegangen  werden  könne.
Auch  sind  hierin  mit  Mevius  sämmtliche  Schriftsteller,
welche  diese  Frage  behandelt  haben,  einverstanden  82).
In  der  That  ist  diese  Annahme  nöthig,  um  das  revidirte
Statut  gegen  den  Vorwurf  des  Unverstandes  (s.  oben
S.  429)  zu  schützen.
82)  Mevius  ad  Art.  14.  N  23  sqq.  J.  H.  Böhmer  Diss.
de  prud.  legislat.  J.  L.  in  mater.  testam.  C.  II.  §.  4.  Stein
Abhandlung  Th.  2.  §.  95.  Mantzel  Diss.  de  femina  mercatrico
Thes.  XVI.  §.  6.  Lindenberg  Diss.  de  testamentis  §.  6.  —
Böhmer  hebt  zwei  Fälle  hervor,  in  denen  er  den  nächsten  Erben
die  Verweigerung  des  Consenses  gestattet,  nämlich  einmal  den,
wenn  die  im  Testamente  überall  nicht  oder  verhältnißmäßig  nur
gering  bedachten  nächsten  Freunde  in  dürftiger  Lage  sind,  und  zweitens ¬
  den,  wenn  ihnen  eine  unwürdige  Person  vorgezogen  ist.
            
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