Volltext : Darstellung des Rechts der Erbgüter nach älterm Lübischen Rechte (100)

der  Erbgüter  in  späterer  Zeit  erfahren.
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zum  Anfang  des  16ten  Jahrhunderts  uns  aufbehaltenen
Fälle  eines  Beispruchs  veräußerter  Erbgüter  lediglich  auf
Immobilien  zu  gehen.  Ja,  es  erkannte  im  Jahre  1518
Senatus  Lubecensis  321):
Nachdem  seel.  Hartwig  Scharpenberg  des  Raths
Schenke,  sein  Lehn=  oder  Erbgut  verkauft,  welch
Geld  mit  ihm  in  die  Stadt  zu  Stadtrecht  gekommen
und  das  bei  seinen  Zeiten  nicht  beigesprochen  worden, ¬
  so  hat  er  davon  nach  Lübischem  Rechte  ein
Testament  machen  mögen.
Dieses  Urtheil  ist  ganz  entscheidend,  weil  es  sich  nur
nach  den  Grundsätzen  des  älteren  Rechts  vernünftig  erklären ¬
  läßt.  Denn  da  nach  demselben  der  fragliche  Verkauf ¬
  von  den  Erben  seiner  Zeit  hätte  beigesprochen  werden ¬
  können,  gleichwohl  aber  die  über  den  Erlös  getroffene ¬
  letztwillige  Disposition  aufrecht  erhalten  wird,  so
beweiset  dies  klar,  daß  damals  1)  specielle  ererbte  Immobiliarstücke ¬
  ohne  Consens  der  Erben  nicht  veräußert
werden  durften,  dagegen  aber  2)  über  ererbtes  Geld  testirt
werden  konnte,  dieses  also  nicht  für  Erbgut  geachtet  wurde.
Sodann  finden  wir  noch  im  2ten  und  3ten  der  von
Brokes  herausgegebenen  Codicen  keine  Stelle,  die  auf
die  Ausdehnung  des  Begriffs  von  Erbgut  auch  auf  Mobilien ¬
  hindeutete,  sondern  vielmehr  umgekehrt  ausdrückliche ¬
  Bestimmungen  für  das  Gegentheil.  So  heißt  es
im  2ten3?
Welker  man,  de  sin  wolgewunnen  gudt  vorgift,  wo
de  gevet  sinen  negesten  Erven  acht  Schillinge  unde
321)  Dieses  Urtheil  findet  sich  in  von  Kirchring  und  von
Hoveln  Notae  ad  J.  L.  in  C.  v.  Nettelbladt's  Zeitschrift
Greinir,  2tes  Stück,  S.  116.
200
Dd
Cod.  Brok.  II.  art.  3.
            
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