der Erbgüter in späterer Zeit erfahren.
187
zum Anfang des 16ten Jahrhunderts uns aufbehaltenen
Fälle eines Beispruchs veräußerter Erbgüter lediglich auf
Immobilien zu gehen. Ja, es erkannte im Jahre 1518
Senatus Lubecensis 321):
Nachdem seel. Hartwig Scharpenberg des Raths
Schenke, sein Lehn= oder Erbgut verkauft, welch
Geld mit ihm in die Stadt zu Stadtrecht gekommen
und das bei seinen Zeiten nicht beigesprochen worden, ¬
so hat er davon nach Lübischem Rechte ein
Testament machen mögen.
Dieses Urtheil ist ganz entscheidend, weil es sich nur
nach den Grundsätzen des älteren Rechts vernünftig erklären ¬
läßt. Denn da nach demselben der fragliche Verkauf ¬
von den Erben seiner Zeit hätte beigesprochen werden ¬
können, gleichwohl aber die über den Erlös getroffene ¬
letztwillige Disposition aufrecht erhalten wird, so
beweiset dies klar, daß damals 1) specielle ererbte Immobiliarstücke ¬
ohne Consens der Erben nicht veräußert
werden durften, dagegen aber 2) über ererbtes Geld testirt
werden konnte, dieses also nicht für Erbgut geachtet wurde.
Sodann finden wir noch im 2ten und 3ten der von
Brokes herausgegebenen Codicen keine Stelle, die auf
die Ausdehnung des Begriffs von Erbgut auch auf Mobilien ¬
hindeutete, sondern vielmehr umgekehrt ausdrückliche ¬
Bestimmungen für das Gegentheil. So heißt es
im 2ten3?
Welker man, de sin wolgewunnen gudt vorgift, wo
de gevet sinen negesten Erven acht Schillinge unde
321) Dieses Urtheil findet sich in von Kirchring und von
Hoveln Notae ad J. L. in C. v. Nettelbladt's Zeitschrift
Greinir, 2tes Stück, S. 116.
200
Dd
Cod. Brok. II. art. 3.