Metadaten : Quellenmäßige Zusammenstellung der Lehre des römischen Rechts von den Schuldverhältnissen, mit Berücks. der heutigen Anwendung (2)

341.

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84  Erstes  Hptst.  Zurechtstellung  unbillig  verrückter  Verhältnisse.
sich  im  Wege  rechtmäßiger  Vertheidigung  erlaubt  hat  *).  Daß
der,  welcher  den  Zwang  erduldete,  durch  eigene  Schuld  sich  in
die  Gefahr  stürzte,  kann  das  Unerlaubte  nicht  rechtfertigen  *)
III.  Der  Zwang  muß  durch  eine  wohlbegründete  Furcht  (justus ¬
  metus)  bewirkt  worden  sein  ").  Es  muß  also  1.  ein  bedeutendes ¬
  Uebel  (majus  malum)  zu  befürchten  gewesen  sein,
z.  B.  der  Tod,  körperliche  Marter,  Verlust  der  Freiheit,  Gefangenschaft, ¬
  Schändung,  u.  dgl.  *)  gleichviel,  ob  man  diese
Uebel  für  sich  oder  für  die  Seinigen  (Weib  und  Kinder)  zu
befürchten  hatte  k).  Sodann  muß  2.  die  Gefahr  nahe  liegend
(metus  praesens)  sein  1):  wobei  aber  natürlich  nicht  so  fast
darauf  zu  sehen,  was  der  Bedrohte  wirklich  zu  fürchten  hatte,
als  vielmehr  darauf,  was  er  in  seiner  Lage  fürchten  zu  müssen ¬
  glaubte  m).  Bloße  hingeworfene  Drohungen  für  sich  allein =
  sind  noch  kein  hinreichender  Grund  zur  Furcht:  vielmehr
werden  gewaltthätige  Handlungen  (atrocitas  fucti)  erfodert  1)
IV.  Der  Zwang  muß  erweislich  sein.  Die  Umstände  begründen =
  nicht  selten  eine  Vermuthung  gegen  das  Dasein  eines
Zwanges.°).
Im  übrigen  ist  I.  die  Klage  wegen  Zwang  nicht  nur
gegen  denjenigen  anwendbar,  der  den  Zwang  geübt  hat,  sondern =
  auch  gegen  einen,  der  an  der  Gewaltthätigkeit  gar  keinen
Antheil  gehabt  und  vielleicht  gar  nicht  einmal  davon  gewußt
hat,  der  aber  in  Folge  des  Zwangs  in  rechtlichen  Vortheil  gekommen ¬
  ist  (ad  quem  res  pervenit)  a).  Der  Untergang
L.  13.  §.  1.  D.  de  inj.  47.  10.  Hat  die  Obrigreit  einer  Ueberschreitung
ihrer  Befugnisse  sich  schuldig  gemacht;  so  ist  der  Zwang  rechtswidrig.  L.  3.
§.  1.  l.  ult.  §.  3.  D.  q.  m.  c.  4.  2.  =  f)  L.  12.  §.  1.  D.  ib.  .....
quare  si  metu  te  coegerit  sibi  promittère,  mox  (d.  b.  in  contmenti)
ego  eum  coëgero  metu,  te  accepto  liberare  ;  nihil  esse,  quod  ei  restitantur.“ ¬
  =  g)  L.  7.  §.  1.  l.  8.  P.  ib.  =  h)  Den  Gegensatz  bildet  die
eitte  Furcht  (metus  vani  hominis).  L.  G.  7.  D.  ib.;  l.  184.  D.  de  d.  r.  J.
a.  50.  17.  =  i)  L.  4.  5.  l.  7.  §.  1.  l.  S.  §.  1.  2.  l.  22.  l.  23.  §.  1.
2.  D.  q.  m.  c.  4.  2;  l.  7.  C.  de  his  q.  v.  m.  c.  2.  20.  Furcht  vor  der
Uebernahme  einer  Bürgerpflicht  kömmt  nicht  in  Berrachtung.  L.  8.  C.  ih.
—  L.  7.  pr.  D.  q.  m.  c.  4.  2.  „Nec  timorem  infamiae  hoc  edicto  contineri ¬
  ....  neque  alicujus  vesationis  timorem  per  hoc  édictum  réstltui. ¬
  %  —  k)  L.  S.  §.  3.  D.  ib.  =  1)  L.  9.  pr.  D.  ib.  =  m)  L.  3.
D.  ex  quib.  caus.  maj.  4.  6.  —  n)  L.  9.  C.  de  his  q.  v.  m.  c.  2.  20.
Val.  l.  3.  §.  1.  D.  q.  m.  c.  4.  2.  .,Sed  vim  accipimus  atrocem  .  .  ."
Am  wenigsten  ist  eine  Klage  wegen  Zwang  begründet,  wenn  gar  nicht  einmal ¬
  Uebel  angedroht  worden  sind,  so  daß  die  Furcht  eine  selbstgemachte  ist.
L.  6.  C.  de  his  q.  v.  m.  c.  2.  20;  l.  21.  §.  1.  D.  q.  m.  c.  4.  2.  —
o)  L.  23.  pr.  D.  ib.  Vgl.  l.  2.  C.  de  his  q.  v.  m.  c.  2.  20.
a)  L.  14.  §.  3.  D.  q.  m.  c.  4.  2.  „In  hac  actione  non  quaeritur,
            
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