Volltext : ¬Das Recht der Schuldverhältnisse (1020)

Siebenter  Titel.  Werkvertrag.
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stehe,  lediglich  auf  Grund  der  Unterstellung,  daß  in  dem  betr.  Fall  ein  stillschweigendes ¬
  Mandat  zur  Herausgabe  an  den  Eigenthümer  vorgelegen  habe.
e)  muß  der  Werkmeister  auch  den  Stoff  liefern  für  das  herzustellende  Werk?
Allgemein  läßt  sich  auch  diese  Frage  nicht  entscheiden,  die  Antwort  hängt  wieder
von  der  konkreten  Abrede  und  der  Natur  der  Leistung  ab.  Bei  Reparaturen  wird
sie  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  zu  bejahen  sein.
Aehnliches  gilt  von  der  Frage  nach  Lieferung  der  zur  Herstellung  zu  verwendenden ¬
  Materialien.
Liefert  der  Unternehmer  den  Hauptstoff,  nicht  bloße  Zuthaten,  so  kommt  §  651
zur  Anwendung,  s.  Bem.  dazu.
d)  wegen  der  Folgen  einer  mangelhaften  Ausführung  des  Werkes  s.  §§  633
bis  639.
zu  bemerken  ist  noch,  daß  der  Werkvertrag  ganz  besonders  nach  den
Grundsätzen  von  Treu  und  Glauben  zu  beurtheilen  ist;  daß  der  Unternehmer  danach
insbesondere  nicht  mechanisch  das  in  der  Abrede  Enthaltene  auszuführen  berechtigt
der  Situation
und  verpflichtet  ist,  sondern  z.  B.  bei  einer  eingetretenen  Aenderung
„seine  Thätigkeit  soweit  dem  abgeänderten  Verlauf  der  Sache  anpassen  muß,  als
ist,  wenn  dieser
dies  zur  Erreichung  des  beiderseits  gewollten  Zwecks  erforderlick
Zweck  bei  der  geänderten  Sachlage  ohne  erhebliche  Opfer  erreicht  werden  konnte."
So  die  beachtenswerthe  Entsch.  d.  R.G.  bei  Seuffert  46  Nr.  183  N.  284.
der  ProduktionsDamit ¬
  ist  aber  natürlich  nicht  gesagt,  daß  wegen  Aenderung
Unternehmer  eine
kosten  oder  -verhältnisse  der  Besteller  eine  Verminderung,  der
könne,  wenn  das
Erhöhung  des  ausgemachten  Lohnes  nachträglich  beanspruchen
1793,  als  unstattauch ¬
  nicht,  wie  z.  T.  in  anderen  Rechten,  nam.  im  Code  Art.
haft  besonders  ausgesprochen  ist.  Ebensowenig  kann  der  Unternehmer  wegen  willkürlicher
sondern  höchstens
Aenderungen  der  Ausführung  einen  höheren  Lohn  verlangen,
Mot.  S.  493—4.
Ersatz  der  Auslagen  nach  den  Regeln  der  Geschäftsführung,
Der  Code  Art.  1793  hatte  in  solchem  Falle  dem  Werkmeister  jedweden  Ersatzanspruch ¬
  entzogen.
2.  Pflichten  des  Bestellers.  Von  ihnen  wird  hier  nur  die  zur  Zahlung  der
Vergütung  behandelt,  wegen  anderer  s.  Vorbem.  Nr.  3  und  oben  Nr.  1  c.  Wegen
des  Begriffes  der  Vergütung  ist  auf  das  zu  §  611  Nr.  2  a  Ausgeführte  und  die
Vorbem,  vor  §  631  Nr.  1  a  zu  verweisen.  Ein  Geldlohn  ist  natürlich  auch  hier
nicht  erforderlich,  ebensowenig  wie  beim  Dienstvertrage;  das  ergiebt  sich  für  den
Werkvertrag  auch  besonders  aus  6412
Für  den  Fall  einer  nicht  ausdrücklich  ausgemachten  Vergütung  giebt
332  besondere  Vorschriften.  Fehlt  es  aber  überhaupt  an  einer  solchen,  so  liegt
keine  Werkverdingung  vor,  sondern  je  nachdem  Auftrag,  Schenkung  oder  ein  sonstiger
Vertrag,  Möglicherweise  sind  aber  die  Vorschriften  unseres  Titels,  die  nicht  gerade
mit  der  Zweiseitigkeit  der  Vertragsleistungen  zusammenhängen,  auch  auf  solche
Fälle  anwendbar;  s.  Mot.  S.  473.
3.  Der  einen  oder  andern  Partei  können  Nebenverpflichtungen  verschiedenen
Inhalts  aufgelegt  sein,  s.  darüber  ausführlich  Planck  Nr.  2  und  3.  Etwas  Allgemeines ¬
  läßt  sich  darüber  aber  kaum  sagen;  es  kommt  überall  zunächst  auf  die  besondere ¬
  Abrede  an,  aber  auch  ohne  solche  kann  sich  aus  der  Eigenart  der  Leistung
unter  Berücksichtigung  des  Princips  von  Treu  und  Glauben  diese  oder  jene  Verpflichtung ¬
  ergeben.
Eine  besondere  Vergütung  für  seine  etwaigen  Nebenleistungen  (Zeichnungen,
Kostenanschläge)  kann  der  Werkmeister  neben  dem  in  Bausch  und  Bogen  bedungenen ¬
  Lohn  in  der  Regel  nicht  fordern,  weil  sie  im  Zweifel  in  diesem  darinstecken,
s.  Seuffert  Archiv  47  Nr.  25  S.  40.  Dies  auch,  wenn  er  dieselben  vor  endgiltiger  Uebertragung ¬
  des  Werkes  selbst  gemacht  hat;  aber  anders,  wenn  ihm  nachher  die  Ausführung ¬
  nicht  überlassen  wurde:  dann  hat  man  eben  einen  selbständigen  Vertrag
nur  gerade  auf  Anfertigung  jener  Pläne  anzunehmen,  für  den,  event,  nach  §  632,
eine  Belohnung  auszumitteln  ist.
§  632.
Eine  Vergütung  gilt  als  stillschweigend  vereinbart,  wenn  die  Herstellung
des  Werkes  den  Umständen  nach  nur  gegen  eine  Vergütung  zu  erwarten  ist.
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Oertmann,  Recht  der  Schuldverhältnisse.
            
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