Siebenter Titel. Werkvertrag.
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stehe, lediglich auf Grund der Unterstellung, daß in dem betr. Fall ein stillschweigendes ¬
Mandat zur Herausgabe an den Eigenthümer vorgelegen habe.
e) muß der Werkmeister auch den Stoff liefern für das herzustellende Werk?
Allgemein läßt sich auch diese Frage nicht entscheiden, die Antwort hängt wieder
von der konkreten Abrede und der Natur der Leistung ab. Bei Reparaturen wird
sie in der großen Mehrzahl der Fälle zu bejahen sein.
Aehnliches gilt von der Frage nach Lieferung der zur Herstellung zu verwendenden ¬
Materialien.
Liefert der Unternehmer den Hauptstoff, nicht bloße Zuthaten, so kommt § 651
zur Anwendung, s. Bem. dazu.
d) wegen der Folgen einer mangelhaften Ausführung des Werkes s. §§ 633
bis 639.
zu bemerken ist noch, daß der Werkvertrag ganz besonders nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurtheilen ist; daß der Unternehmer danach
insbesondere nicht mechanisch das in der Abrede Enthaltene auszuführen berechtigt
der Situation
und verpflichtet ist, sondern z. B. bei einer eingetretenen Aenderung
„seine Thätigkeit soweit dem abgeänderten Verlauf der Sache anpassen muß, als
ist, wenn dieser
dies zur Erreichung des beiderseits gewollten Zwecks erforderlick
Zweck bei der geänderten Sachlage ohne erhebliche Opfer erreicht werden konnte."
So die beachtenswerthe Entsch. d. R.G. bei Seuffert 46 Nr. 183 N. 284.
der ProduktionsDamit ¬
ist aber natürlich nicht gesagt, daß wegen Aenderung
Unternehmer eine
kosten oder -verhältnisse der Besteller eine Verminderung, der
könne, wenn das
Erhöhung des ausgemachten Lohnes nachträglich beanspruchen
1793, als unstattauch ¬
nicht, wie z. T. in anderen Rechten, nam. im Code Art.
haft besonders ausgesprochen ist. Ebensowenig kann der Unternehmer wegen willkürlicher
sondern höchstens
Aenderungen der Ausführung einen höheren Lohn verlangen,
Mot. S. 493—4.
Ersatz der Auslagen nach den Regeln der Geschäftsführung,
Der Code Art. 1793 hatte in solchem Falle dem Werkmeister jedweden Ersatzanspruch ¬
entzogen.
2. Pflichten des Bestellers. Von ihnen wird hier nur die zur Zahlung der
Vergütung behandelt, wegen anderer s. Vorbem. Nr. 3 und oben Nr. 1 c. Wegen
des Begriffes der Vergütung ist auf das zu § 611 Nr. 2 a Ausgeführte und die
Vorbem, vor § 631 Nr. 1 a zu verweisen. Ein Geldlohn ist natürlich auch hier
nicht erforderlich, ebensowenig wie beim Dienstvertrage; das ergiebt sich für den
Werkvertrag auch besonders aus 6412
Für den Fall einer nicht ausdrücklich ausgemachten Vergütung giebt
332 besondere Vorschriften. Fehlt es aber überhaupt an einer solchen, so liegt
keine Werkverdingung vor, sondern je nachdem Auftrag, Schenkung oder ein sonstiger
Vertrag, Möglicherweise sind aber die Vorschriften unseres Titels, die nicht gerade
mit der Zweiseitigkeit der Vertragsleistungen zusammenhängen, auch auf solche
Fälle anwendbar; s. Mot. S. 473.
3. Der einen oder andern Partei können Nebenverpflichtungen verschiedenen
Inhalts aufgelegt sein, s. darüber ausführlich Planck Nr. 2 und 3. Etwas Allgemeines ¬
läßt sich darüber aber kaum sagen; es kommt überall zunächst auf die besondere ¬
Abrede an, aber auch ohne solche kann sich aus der Eigenart der Leistung
unter Berücksichtigung des Princips von Treu und Glauben diese oder jene Verpflichtung ¬
ergeben.
Eine besondere Vergütung für seine etwaigen Nebenleistungen (Zeichnungen,
Kostenanschläge) kann der Werkmeister neben dem in Bausch und Bogen bedungenen ¬
Lohn in der Regel nicht fordern, weil sie im Zweifel in diesem darinstecken,
s. Seuffert Archiv 47 Nr. 25 S. 40. Dies auch, wenn er dieselben vor endgiltiger Uebertragung ¬
des Werkes selbst gemacht hat; aber anders, wenn ihm nachher die Ausführung ¬
nicht überlassen wurde: dann hat man eben einen selbständigen Vertrag
nur gerade auf Anfertigung jener Pläne anzunehmen, für den, event, nach § 632,
eine Belohnung auszumitteln ist.
§ 632.
Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung
des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
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Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse.