Volltext : Obermeyer, Moritz: ¬Die Lehre von den Sachverständigen im Civilprocess

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mit  Wetzell  für  das  gem.  R.  auf  1.  5,  4  l.  6  D.  12,  3  berufen, ¬
  welche  auch  bei  actiones  stricti  juris  dem  Richter  gestatten, ¬
  die  aestimatio  litis  auf  den  Eid  des  Klägers  zu
stellen,  wenn  dem  Richter  wegen  Untergangs  des  Streitobjektes
die  eigene  Schätzung  unmöglich  ist;  ich  lasse  es  dahingestellt,
möchte  es  aber  eher  verneinen,  ob  dieser  Untergang  durch
Verschulden  des  Beklagten  verursacht  sein  müsse;  wofür  man
sich  auf  die  Erwähnung  der  mora  beruft.
Jedenfalls  unterscheidet  sich  dieser  bei  stricti  juris  actiones
zuläfsige  Eid  schon  dadurch  vom  eigentlichen  juramentum  in
litem,  dass  er  auch  von  Amtswegen  aufgelegt  werden  darf,  da
sonst  der  Richter  nicht  kondemniren  könnte,  und  dass  er  nicht
wie  der  Würderungseid  ein  zur  Strafe  der  contumacia,  des
dolus  und  der  lata  culpa  des  Gegners  dem  Kläger  eingeräumtes ¬
  Recht  ist.
            
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