Volltext : Nürck, Stefan: ¬Das Sachenrecht des Reichs mit besonderer Berücksichtigung Elsaß-Lothringens

Zwölfter  Abschnitt.
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so  wirkt  die  Kündigung  nur  gegenüber  dem  Eigentümer,  an  den  sie
sich  richtet  oder  von  dem  sie  ausgeht  (§  425  Abs.  2).
IV.  Sobald  die  Hypothek  dem  Eigentümer  gegenüber  fällig  geworden ¬
  ist,  kann  er  den  Gläubiger  befriedigen,  ohne  daß  ein  Widerspruch ¬
  des  Schuldners  beachtlich  ist.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  persönliche ¬
  Schuldner  zur  Leistung  berechtigt  ist,  also  jederzeit,  wenn  kein
Leistungstermin  oder  ein  solcher  zu  Gunsten  des  Schuldners  bestimmt
oder  die  Schuld  von  dem  letzteren  gekündigt  worden  ist  (§§  1142  Abs.  1,
267,  271).  Die  Befriedigung  durch  den  Eigentümer  kann  auch  durch
Hinterlegung  oder  durch  Aufrechnung  mit  Forderungen,  die
ihm  gegen  den  Gläubiger  zustehen,  geschehen  (§§  1142  Abs.  2,  372  ff.,
387,  388).19)  Der  Eigentümer  kann  ferner  die  Befriedigung  solange
verweigern,  als  der  Gläubiger  sich  durch  Aufrechnung  gegenüber  dem
persönlichen  Schuldner  befriedigen  kann  (§§  1137  Abs.  1,  770).
Verlangt  der  Gläubiger  Befriedigung  aus  dem  Grundstück,  wenn
auch  nur  außergerichtlich,2)  so  können  alle  Personen,  denen  die  Gefahr
droht,  ein  Recht  an  dem  Gegenstand  oder  den  Besitz  desselben  durch  die
Zwangsvollstreckung  zu  verlieren,  den  Gläubiger  befriedigen,  insbesondere ¬
  auch  durch  Hinterlegung  und  Aufrechnung  (§§  1150,  268)
Das  Befriedigungsrecht  steht  namentlich  Nachhypothekaren,  nachstehenden ¬
  Realberechtigten,  die  nicht  in  das  geringste  Gebot  fallen,  vorstehenden ¬
  Realberechtigten  in  Ansehung  älterer  Rückstände  (§  10  N.  4,
5,  8  ZVG.),  Pächtern,  Mietern,  2)  Verwahrern,  Gebrauchsberechtigten
usw.  zu.  Unter  mehreren  Ablösungsberechtigten  entscheidet  die  Priorität. ¬
  Schließlich  kann  auch  der  persönliche  Schuldner  und  sein  Bürge
den  Gläubiger  befriedigen.
Durch  die  Befriedigung  seitens  des  Eigentümers,22)  der  nicht
persönlicher  Schuldner  ist,  seitens  des  Ablösungsberechtigten  (§  1150),
seitens  des  Bürgen  (§  774)  oder  seitens  eines  von  mehreren  Gesamtschuldnern ¬
  geht  die  Forderung  mitsamt  der  Hypothek  auf  diese  über,
vorbehaltlich  jedoch  der  dem  Schuldner  gegen  den  Gläubiger  bereits
erwachsenen  und  gegen  den  Eigentümer  zustehenden  Einwendungen.
Erfolgt  die  Befriedigung  des  Gläubigers  nur  teilweise,  so  behält
19)  Siehe  auch  R.  10  123;  12  305;  Planck,  Turnau=Förster
zu  §  1142.
29)  Also  ohne  Klage  oder  Vollstreckung;  Kündigung  und  Mahnung
genügen  im  Gegensatz  zu  §  268;  so  Staudinger,  Fuchs  zu  §  1150.
21)  §  57  ZVG.
22)  Oder  seines  Konkursverwalters.  R.  9  78.
            
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