Volltext : Nürck, Stefan: ¬Das Sachenrecht des Reichs mit besonderer Berücksichtigung Elsaß-Lothringens

Vierter  Abschnitt.
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dem  Grundbuchamt  geführte  Liegenschaftsbuch  bezeichnen  (§  28  GBO.).
Ist  das  Grundstück  im  Eigentumsbuch  noch  nicht  eingetragen,  so  ist
es  nach  Flur  und  Nummer  des  Katasters,  Flächeninhalt,  Kulturart,
Gewann,  Nebenlieger,  Hausnummer  und  Straße  unter  Beifügung  eines
amtlichen  Katasterauszugs  zu  bezeichnen,  im  Falle  der  Eintragung
von  Stockwerkseigentum  ist  eine  erläuternde  Skizze  beizubringen.  Handelt ¬
  es  sich  um  ein  bereinigtes  Kataster,  so  bedarf  es  weder  der
Bezeichnung  der  Nebenlieger  noch  der  Beibringung  eines  Katasterauszugs.20) ¬
  Genügen  diese  Unterlagen  nicht,  so  hat  der  Richter  örtliche ¬
  Erhebungen  vorzunehmen  (§§  104,  111  Abs.  2  AG.,  §§  52
bis  55  a  AB.  v.  3.  6.  01,  §  25  AB.  v.  2.  3.  08).  Ist  eine  Bewilligung ¬
  nicht  erforderlich,  so  sind  diese  Nachweise  in  dem  Eintragungsantrag ¬
  zu  erbringen.  Eingetragene  Geldbeträge  sind  in  Reichswährung ¬
  anzugeben  (§  28  GBO.),  z.  B.  Hypothekenbeträge,  Ablösungssummen, ¬
  Höchstbeträge  nach  §  882,  Reallastbeträge.
Eine  Eintragung  soll“)  nur  erfolgen,  wenn  die  Eintragungsbewilligung ¬
  oder  die  sonstigen  zur  Eintragung  erforderlichen  Erklärungen ¬
  vor  dem  Grundbuchamt  zu  Protokoll  abgegeben
oder  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte  Urkunden ¬
  nachgewiesen  werden  (§  29  Satz  1  GBO.).  Zu  den  sonstigen ¬
  Erklärungen  gehören  Zustimmungserklärungen  des  Eigentümers
oder  Dritter,  Quittungen,  Verzichte,  Erklärungen  über  Zu-  oder  Abschreibungen ¬
  u.  a.  m.  (insbes.  §§  22,  26,  27  GBO.,  §§  1142  ff.,
1155,  1164  ff.,  890,  876,  877,  880),  ferner  die  Vollmachten
zu  einer  Bewilligung  und  zu  den  sonstigen  Erklärungen.2)  Wird
eine  Erklärung  zu  Protokoll  des  Grundbuchamts  abgegeben,  so  hat
der  Grundbuchrichter  selbst  sie  aufzunehmen  (§§  5,  27  Abs.  1  AG.
GBO.);  die  Beurkundung  erfolgt  nach  Vorschrift  der  §§  169-180
FG.  (§  44  AB.).  Die  Vollmacht  zur  Erklärung  der  Auflassung  oder
der  Bestellung  oder  Übertragung  eines  Erbbaurechts  ist  stempelfrei,
wenn  das  Kausalgeschäft  von  einem  Notar  beurkundet  und  die  Vollmacht ¬
  in  der  Urkunde  erteilt  ist  (§  31  GBO.).22)
Die  Eintragungsbewilligung  wird  durch  ein  rechtskräftiges
Urteil  ersetzt,  welches  den  Betroffenen  zur  Abgabe  der  Bewilligung
verurteilt.  Das  vorläufig  vollstreckbare  Urteil  begründet  für  den
anderen  Teil  nur  die  Befugnis  zur  Eintragung  einer  Vormerkung
oder  eines  Widerspruchs  (§§  894,  895  ZPO.).  Das  Urteil  muß  dem
19)  Ordnungsvorschrift  (NZ.  26  102,  279).  Bezüglich  der  Vorlegung
eines  Meßbriefs  siehe  88  54--55a,  119  ff.  AB.
20)  IZ.  33  587.
21)  IZ.  31  178.
22)  Siehe  auch  §  80  des  elsaß-lothringischen  Gerichtskostengesetzes.
            
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