Vierter Abschnitt.
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dem Grundbuchamt geführte Liegenschaftsbuch bezeichnen (§ 28 GBO.).
Ist das Grundstück im Eigentumsbuch noch nicht eingetragen, so ist
es nach Flur und Nummer des Katasters, Flächeninhalt, Kulturart,
Gewann, Nebenlieger, Hausnummer und Straße unter Beifügung eines
amtlichen Katasterauszugs zu bezeichnen, im Falle der Eintragung
von Stockwerkseigentum ist eine erläuternde Skizze beizubringen. Handelt ¬
es sich um ein bereinigtes Kataster, so bedarf es weder der
Bezeichnung der Nebenlieger noch der Beibringung eines Katasterauszugs.20) ¬
Genügen diese Unterlagen nicht, so hat der Richter örtliche ¬
Erhebungen vorzunehmen (§§ 104, 111 Abs. 2 AG., §§ 52
bis 55 a AB. v. 3. 6. 01, § 25 AB. v. 2. 3. 08). Ist eine Bewilligung ¬
nicht erforderlich, so sind diese Nachweise in dem Eintragungsantrag ¬
zu erbringen. Eingetragene Geldbeträge sind in Reichswährung ¬
anzugeben (§ 28 GBO.), z. B. Hypothekenbeträge, Ablösungssummen, ¬
Höchstbeträge nach § 882, Reallastbeträge.
Eine Eintragung soll“) nur erfolgen, wenn die Eintragungsbewilligung ¬
oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen ¬
vor dem Grundbuchamt zu Protokoll abgegeben
oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ¬
nachgewiesen werden (§ 29 Satz 1 GBO.). Zu den sonstigen ¬
Erklärungen gehören Zustimmungserklärungen des Eigentümers
oder Dritter, Quittungen, Verzichte, Erklärungen über Zu- oder Abschreibungen ¬
u. a. m. (insbes. §§ 22, 26, 27 GBO., §§ 1142 ff.,
1155, 1164 ff., 890, 876, 877, 880), ferner die Vollmachten
zu einer Bewilligung und zu den sonstigen Erklärungen.2) Wird
eine Erklärung zu Protokoll des Grundbuchamts abgegeben, so hat
der Grundbuchrichter selbst sie aufzunehmen (§§ 5, 27 Abs. 1 AG.
GBO.); die Beurkundung erfolgt nach Vorschrift der §§ 169-180
FG. (§ 44 AB.). Die Vollmacht zur Erklärung der Auflassung oder
der Bestellung oder Übertragung eines Erbbaurechts ist stempelfrei,
wenn das Kausalgeschäft von einem Notar beurkundet und die Vollmacht ¬
in der Urkunde erteilt ist (§ 31 GBO.).22)
Die Eintragungsbewilligung wird durch ein rechtskräftiges
Urteil ersetzt, welches den Betroffenen zur Abgabe der Bewilligung
verurteilt. Das vorläufig vollstreckbare Urteil begründet für den
anderen Teil nur die Befugnis zur Eintragung einer Vormerkung
oder eines Widerspruchs (§§ 894, 895 ZPO.). Das Urteil muß dem
19) Ordnungsvorschrift (NZ. 26 102, 279). Bezüglich der Vorlegung
eines Meßbriefs siehe 88 54--55a, 119 ff. AB.
20) IZ. 33 587.
21) IZ. 31 178.
22) Siehe auch § 80 des elsaß-lothringischen Gerichtskostengesetzes.