Full text: Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (2)

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wegen der Berechnung und Einhebung nichts abgezo 
gen, weil der Pächter an dem Verkauf der darunter 
mit begriffenen Naturalien, einigen Gewinn für seine 
Bemühung hat. Jn Ansehung der baaren beständi 
gen Gefälle ist der Pächter aber blos als Rendant 
zu betrachten und es wäre vielleicht nicht unpassend, 
statt des gewöhnlichen fixirten Beamtengehalts, eine 
kleine Tantieme von den beständigen Gefällen einzu 
fühten, welche Remuneration bei jedem Amte mit 
dem Umfang der Beamtengesäfte, und der Ab,oder 
Zunahme der beständigen Gefälle im genauen Ver 
hältniß stehen würde. 
§. 2. 
Unter die unbeständige Gefälle rechnet man 
solche Einnahmen, welche nicht fixirt, sondern steigend 
und ffallend, und von äußern Zufällen abhängig sind. 
Dahin gehören, nach jedes Orts Verfassung: das 
Schutzgeld von Einliegern (11 Th. S. 199); Weide 
geld, Fleischzehend, Blutzehend, Horn oder Klauen 
schoß von dem Vieh, was die Unterthanen halten; 
Beuten= oder Bienenzins von ihren Bienenstöcken, 
Wohnungsmiethe von herrschaftlichen Familienhäu 
sern u. s. w. Auch gehören, dem Begriff nach, Fähr 
Damm= und Brückengeld, Uferzins für das Anlegen 
der Schiffer, Stand= und Marktgeld von Büden auf 
Jahrmärkten u. dgl. hierher, wiewohl solche Hebun 
gen auch öfters an den Meistbietenden verpachtet, 
und dann unter dem Titel: An kleinen Pacht¬ 
stücken berechnet zu werden pflegen. 
Die unbeständigen Gefälle werden, 
eben so wie
	        
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