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wegen der Berechnung und Einhebung nichts abgezo
gen, weil der Pächter an dem Verkauf der darunter
mit begriffenen Naturalien, einigen Gewinn für seine
Bemühung hat. Jn Ansehung der baaren beständi
gen Gefälle ist der Pächter aber blos als Rendant
zu betrachten und es wäre vielleicht nicht unpassend,
statt des gewöhnlichen fixirten Beamtengehalts, eine
kleine Tantieme von den beständigen Gefällen einzu
fühten, welche Remuneration bei jedem Amte mit
dem Umfang der Beamtengesäfte, und der Ab,oder
Zunahme der beständigen Gefälle im genauen Ver
hältniß stehen würde.
§. 2.
Unter die unbeständige Gefälle rechnet man
solche Einnahmen, welche nicht fixirt, sondern steigend
und ffallend, und von äußern Zufällen abhängig sind.
Dahin gehören, nach jedes Orts Verfassung: das
Schutzgeld von Einliegern (11 Th. S. 199); Weide
geld, Fleischzehend, Blutzehend, Horn oder Klauen
schoß von dem Vieh, was die Unterthanen halten;
Beuten= oder Bienenzins von ihren Bienenstöcken,
Wohnungsmiethe von herrschaftlichen Familienhäu
sern u. s. w. Auch gehören, dem Begriff nach, Fähr
Damm= und Brückengeld, Uferzins für das Anlegen
der Schiffer, Stand= und Marktgeld von Büden auf
Jahrmärkten u. dgl. hierher, wiewohl solche Hebun
gen auch öfters an den Meistbietenden verpachtet,
und dann unter dem Titel: An kleinen Pacht¬
stücken berechnet zu werden pflegen.
Die unbeständigen Gefälle werden,
eben so wie