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seyn (wobei jedoch den geistlichen Inspectoren die
Direction und der Vorrang gebührt*), die Kirchen
und Patronatsbauten, wie andere Amtsbauten mit
besorgen, und überhaupt alle Kirchensachen, bei denen
ihre Concurrenz nöthig ist, ex officio bearbeiten.
Die Beamten müssen endlich, als öffentliche Be
hörden, alle diese Geschäfte ordentlich kanzleinäßig
treiben, gehörige Acten und ordentliche Registraturen
mit vollständigen Repertorien führen, die bei Verän
derungen der Generalpächter dem Nachfolger mit
übergeben werden.
Uher die Einrichtung der Amtsregistraturen ist ein
besonderes Reglement im Jahr 1733 emanirt, welches
aber sowohl wegen der späterhin eingetretenen Ein
richtung besonderer Justizämter, als wegen mancher
hinzugekommenen neuern Geschäftszweige, z. B. Feu
er=Societäts=, Landarmen=, Landgestüt=Sachen nicht
mehr völlig paßt. Jm Anhange ist ein Scheina zur
Einrichtung einer Domainen=Amtsregistratur beige
fügt, das nach Umständen zu modificiren seyn wird.
Die Hauptabtheilungen sind darinnen nach Buchsta
ben gemacht, zu einer jeden gehören die nöthige An
zahl Fächer. In jeder Materie ist ein General=Acten
Stück, welches die allgemeine Vorschriften enthält,
anzulegen. Die einzelnen Vorfälle und Geschäfte ha
ben ihre besondere Acten; auch können oft wiederkeh
rende Sachen, z. B. Liquidationen, Tabellen u. dgl.
hintereinander in besondere Acten zusammengeheftet
werden, um die Zahl der Actenbände nicht zu sehr
*) Dir. Reser. v. 25. Octbr 1783.