Full text: Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (2)

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seyn (wobei jedoch den geistlichen Inspectoren die 
Direction und der Vorrang gebührt*), die Kirchen 
und Patronatsbauten, wie andere Amtsbauten mit 
besorgen, und überhaupt alle Kirchensachen, bei denen 
ihre Concurrenz nöthig ist, ex officio bearbeiten. 
Die Beamten müssen endlich, als öffentliche Be 
hörden, alle diese Geschäfte ordentlich kanzleinäßig 
treiben, gehörige Acten und ordentliche Registraturen 
mit vollständigen Repertorien führen, die bei Verän 
derungen der Generalpächter dem Nachfolger mit 
übergeben werden. 
Uher die Einrichtung der Amtsregistraturen ist ein 
besonderes Reglement im Jahr 1733 emanirt, welches 
aber sowohl wegen der späterhin eingetretenen Ein 
richtung besonderer Justizämter, als wegen mancher 
hinzugekommenen neuern Geschäftszweige, z. B. Feu 
er=Societäts=, Landarmen=, Landgestüt=Sachen nicht 
mehr völlig paßt. Jm Anhange ist ein Scheina zur 
Einrichtung einer Domainen=Amtsregistratur beige 
fügt, das nach Umständen zu modificiren seyn wird. 
Die Hauptabtheilungen sind darinnen nach Buchsta 
ben gemacht, zu einer jeden gehören die nöthige An 
zahl Fächer. In jeder Materie ist ein General=Acten 
Stück, welches die allgemeine Vorschriften enthält, 
anzulegen. Die einzelnen Vorfälle und Geschäfte ha 
ben ihre besondere Acten; auch können oft wiederkeh 
rende Sachen, z. B. Liquidationen, Tabellen u. dgl. 
hintereinander in besondere Acten zusammengeheftet 
werden, um die Zahl der Actenbände nicht zu sehr 
*) Dir. Reser. v. 25. Octbr 1783.
	        
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