Full text: Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (2)

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zinsen davon verlieren würde. Unter den Activfor 
derungen können nur solche zu einer hinlänglichen 
Sicherheit gereichen, die wegen eines damit verbun 
denen dinglichen Rechts Sicherheit gewähren, wozu 
blos persönliche Forderungen aus Verträgen, Schüld 
scheinen und dergleichen nicht hinreichen. Urkunden, 
welche nach der Landesverfassung öffentlichen Glauben 
und eine allgemeine Garantie für sich haben, wohin 
Banro=Obligationen und Banco=Depositionsscheine, 
Pfandbriefe, öffentlich garantirte Actien auf dieses 
oder jenes Institut gehören; und nach deren Inhalt 
es außer Zweifel ist, daß sie demjenigen, welcher da 
mit Sicherheit bestellen will, eigenthümlich gehören, 
können ohne Bedenken zur Caution angenommen 
werden, und ist dabei nur dasjenige zu beobachten, 
was wegen Ausstellung des Cautions=Instruments 
und Einzeichnung der bestellten Sicherheit noch unten 
vorkommen wird. Nur bei Pfandbriefen müssen die 
damit verbundenen Zinsscheine oder Coupons, insofern 
solche noch nicht fällig geworden, entweder mit den 
Pfandbriefen zugleich niedergelegt, oder es muß auf 
deren Betrag, weil solcher bei Einziehung des Kapi 
tals von den Pfandgebern in Abzug gebracht wird, 
besondere Sicherheit bestellet werden. Im erstern 
Falle sind dem Cautions=Besteller solche Zinsscheine 
zur Verfallzeit ohne alle Kosten auszuhändigen. 
Schreibt sich die Activforderung, mit welcher der 
Pächter Sicherheit bestellen will, aus einem dinglichen 
Rechte auf ein Grundstück, welches jedoch im Hypo 
thekenbuche verzeichnet seyn muß, her; so kann die
	        
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