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zinsen davon verlieren würde. Unter den Activfor
derungen können nur solche zu einer hinlänglichen
Sicherheit gereichen, die wegen eines damit verbun
denen dinglichen Rechts Sicherheit gewähren, wozu
blos persönliche Forderungen aus Verträgen, Schüld
scheinen und dergleichen nicht hinreichen. Urkunden,
welche nach der Landesverfassung öffentlichen Glauben
und eine allgemeine Garantie für sich haben, wohin
Banro=Obligationen und Banco=Depositionsscheine,
Pfandbriefe, öffentlich garantirte Actien auf dieses
oder jenes Institut gehören; und nach deren Inhalt
es außer Zweifel ist, daß sie demjenigen, welcher da
mit Sicherheit bestellen will, eigenthümlich gehören,
können ohne Bedenken zur Caution angenommen
werden, und ist dabei nur dasjenige zu beobachten,
was wegen Ausstellung des Cautions=Instruments
und Einzeichnung der bestellten Sicherheit noch unten
vorkommen wird. Nur bei Pfandbriefen müssen die
damit verbundenen Zinsscheine oder Coupons, insofern
solche noch nicht fällig geworden, entweder mit den
Pfandbriefen zugleich niedergelegt, oder es muß auf
deren Betrag, weil solcher bei Einziehung des Kapi
tals von den Pfandgebern in Abzug gebracht wird,
besondere Sicherheit bestellet werden. Im erstern
Falle sind dem Cautions=Besteller solche Zinsscheine
zur Verfallzeit ohne alle Kosten auszuhändigen.
Schreibt sich die Activforderung, mit welcher der
Pächter Sicherheit bestellen will, aus einem dinglichen
Rechte auf ein Grundstück, welches jedoch im Hypo
thekenbuche verzeichnet seyn muß, her; so kann die