Full text: Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (2)

176 
mag, davon etwas abziehen können, vielmehr sich 
deshalb lediglich an die Person des Generalpächters 
und dessen nach Befriedigung des Verpächters ihm 
übrig bleibendes Vermögen halten müssen. Dies muß 
vor Ertheilung der Genehmigung auch dem Unter 
pächter ausdrücklich zur Bedingung gemacht wer¬ 
den *) 
Bei einzelnen kleinen Pachtstücken überläßt man 
jedoch die Verafterpachtung auch wohl ganz dem Ge 
neralpächter, ohne weiter Notiz davon zu nehmen. 
In Südpreußen, woselbst die Kammern selbst die 
meisten Afterpächter ernennen, um die vielen noch 
vorhandenen kleinen Pächter Polnischer Nation unter 
zubringen, sind die Vorschriften wegen der Verafter 
pachtung auf diese besondere Verfassung eingerich 
**) 
tet 
Cessionen der Generalpachten sind ganz verboten*) 
Cessio 
— 
*) Kurm. Dir. Rescr. vom 26ten Januar 1750. Cab. O. vom 
28ten July 1752. Kammerverordnung vom 31sten October 
58, nach welcher bei 50 Rthlr. Strafe kein Beamter ohne 
Beiseyn des Departementsraths ein Vorwerk an einen Un 
terpächter übergeben darf. Dir. Rescr. vom 3ten July 1782 
in Sachen des Beamten Kirschhaum. 
. .. 
*) Die früheren Rescripte wegen der Afterpächter vom 6ten 
Januar 1801 an die Kalischer und Posner Kammer vom 
12ten Febr 1801 an die erstere, vom 28ten July 1801 an 
sämmtliche Kammern, sind, mit Bezug auf die General 
pachteinrichtung berichtigt und vervollständigt, durch das 
Dir. Rescr. vom 15ten December 1801 an sämmtliche Kam 
mern. 
*) Kurm. Dir. Rescr. vom 27ten Juny 1792 wegen des Am 
tes Schönhausen. Desgleichen vom 3ten Novbr und 5ten 
Decbr ej.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer