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mag, davon etwas abziehen können, vielmehr sich
deshalb lediglich an die Person des Generalpächters
und dessen nach Befriedigung des Verpächters ihm
übrig bleibendes Vermögen halten müssen. Dies muß
vor Ertheilung der Genehmigung auch dem Unter
pächter ausdrücklich zur Bedingung gemacht wer¬
den *)
Bei einzelnen kleinen Pachtstücken überläßt man
jedoch die Verafterpachtung auch wohl ganz dem Ge
neralpächter, ohne weiter Notiz davon zu nehmen.
In Südpreußen, woselbst die Kammern selbst die
meisten Afterpächter ernennen, um die vielen noch
vorhandenen kleinen Pächter Polnischer Nation unter
zubringen, sind die Vorschriften wegen der Verafter
pachtung auf diese besondere Verfassung eingerich
**)
tet
Cessionen der Generalpachten sind ganz verboten*)
Cessio
—
*) Kurm. Dir. Rescr. vom 26ten Januar 1750. Cab. O. vom
28ten July 1752. Kammerverordnung vom 31sten October
58, nach welcher bei 50 Rthlr. Strafe kein Beamter ohne
Beiseyn des Departementsraths ein Vorwerk an einen Un
terpächter übergeben darf. Dir. Rescr. vom 3ten July 1782
in Sachen des Beamten Kirschhaum.
. ..
*) Die früheren Rescripte wegen der Afterpächter vom 6ten
Januar 1801 an die Kalischer und Posner Kammer vom
12ten Febr 1801 an die erstere, vom 28ten July 1801 an
sämmtliche Kammern, sind, mit Bezug auf die General
pachteinrichtung berichtigt und vervollständigt, durch das
Dir. Rescr. vom 15ten December 1801 an sämmtliche Kam
mern.
*) Kurm. Dir. Rescr. vom 27ten Juny 1792 wegen des Am
tes Schönhausen. Desgleichen vom 3ten Novbr und 5ten
Decbr ej.