Full text: Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (2)

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sind, wie dies im Vorhergehenden bei jedem Artikel 
erörtert worden ist. 
Außerdem aber giebt es manche Ausgaben, wel 
che nicht geradezu zum Behuf dieses oder jenes Wirth 
schaftszweiges geschehen, vielmehr gleichsam den In 
begriff des ganzen Gutes treffen. Diese Ausgaben 
sind entweder jährlich bestimmt wiederkehrend, und 
ihre Nothwendigkeit hängt mit dem Wesen und Ver 
hältniß des Gutes zusammen; oder sie sind mehr all 
gemeiner und zufäniger Natur, und werden alsdann 
aus Gesammtfonds für die ganze Provinz hestritten. 
Von den letzteren wird die folgende Abtheilung han 
deln, und in den Pachtanschlägen kommt nichts da 
von vor, weil sie für einzelne Güter nicht, sondern 
für das Bedürfniß aller bestimmt sind. Jenes ist bei 
den Ausgaben ersterer Art der Fall, die also auch in 
den Pachtanschlägen und Amtsetaten ausgeworfen 
werden, um ihre richtige Bestreitung in der Rechnung 
nachzuweisen. 
Zu solchen Ausgaben gehören: 
a) Offentliche und Grundabgaben*) an Contribution 
und Schoß allerlei Art, Ritterpferden, Erbenzins r. 
je nachdem dergleichen vorkommt und benannt 
wird. Auch gehören hieher Zinsen von Kapitalien, 
die auf den Gütern (nach ihrem ehemaligen Be 
sitzstande) etwa haften; hin und wieder werden je 
doch Ausgaben dieser Art auch im Ganzen aus den 
Kammerkassen bestritten. 
Hiervon sind in Südpreußen die Rauchfangsgelder ausge 
nommen, und den Pächtern außer der Pacht auferlegt. 
Publ. v. 4. July 1800. §. 5.
	        
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