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ten, bereichern zu können. Ich habe daher
mit dessen Einwilligung und nach genommener
allgemeiner Rücksprache darüber, diese Arbeit
übernommen.
Die Erweiterung des Plans, da jenes
Werk nur blos von der Generalverpachtung
handelte, wird, schmeichle ich mir, nicht unwill
kommen seyn, und nicht unzweckmäßig befun
den werden. Die Generalverpachtung der Do
mainen ist zwar in den Königl. Staaten die
gebräuchlichste Verwaltungsart; indessen giebt
es noch manche andere, das Domainenwesen
betreffende Gegenstände, deren Ubersicht und
Darstellung im Zusammenhange vor sich zu ha
ben, dem angehenden Cameralisten äußerst nö
thig und nützlich seyn muß.
Eine solche Kenntniß von den Grundsätzen
der innern Staaksverwaltung überhaupt kann
am gründlichsten allerdings nur erst durch eini
ge Routine im Dienst, und das fleißige Stu
dium der allgemeinen und besondern gesetzlichen
Vorschriften in den gedruckten Sammlungen