Volltext : Öconomisch-juristische Grundsätze von der Verwaltung des Domainenwesens in den preußischen Staaten (1)

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verschiedenen  Vermögensumständen  Theil  an  der
Acquisition  nehmen  können.
d)  Daß  endlich  häufige  Dismembrationen  sehrnahe
bei  volkreichen  Städten  mehr  Bedenken,  als  in
einer  gewissen  Entfernung  finden,  ergiebt  sich  aus
dem  Obigen.  Weniger  wird  man  auf  den  Umstand
zu  sehen  nöthig  haben,  ob  die  Gegend  an  Bauund =
  Brennmaterial  besonders  reich  oder  arm  ist.
a)  Der  Vertrag  mit  den  durch  Dismembration  angesetzten =
  Unterthanen  ist  in  der  Regel,  wenn  sie  auch
Erbzinsleute  genannt  werden,  doch  eine  Erbverpachtung, =
  weil  die  vollständige  Nutzung  von  ihnen =
  durch  den  Canon  gewährt  werden  muß  (S.
§.  4.).  Auch  ist  es  billig  und  gewöhnlich,  die  Erhöhung ¬
  des  Canons  mit  der  steigenden  Kammertare, ¬
  so  wie  bei  andern  Erbpachten  vorzubehalten.
Kann  man  einen  vermögenden  Generalerbpächter ¬
  erhalten,  der  selbst  eine  von  den  größeren  Abtheilungen =
  erhält,  und  auf  dieser  mit  dem  Beispiel ¬
  einer  vorzüglichen  Cultur  orangehen  kann,
der  die  Gefälle  von  den  Colonen  einhebt,  sie  im
Ganzen  abbezahlt,  und,  wenigstens  subsidiarisch,
dafür  mit  haftet;  der  auch  überhaupt  die  Aufsicht
über  diese  neue  Unterthanen  führt,  und  die  Policei =
  verwaltet;  so  wird  die  Einnahme  desto  mehr
gesichert,  und  man  erspart  die  Haltung  und  Besoldung =
  eines  besondern  Renkamts.  Die  Unveräußerlichkeit =
  der  Domainen  stehet  dem  Abbau,  selbst
nach  den  deutschen  Reichsgesetzen  und  dem  Gutachten =
  der  Juristen=Facultäten  nicht  entgegen.
Dies  wird  schließlich  noch  deshalb  bemerkt,  weil
man  den  Einwurf,  daß  die  Dismembration  wider
jene  Unveräußerlichkeit  laufe,  auch  schon  gemacht
hat,  ohne  zu  bedenken,  daß  der  Abbau  in  rechtlicher =
  Beziehung  nur  einer  jeden  andern  Vererbpachtung =
  oder  Erbzinsverleihung  gleich  ist.
            
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