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Sobald das Gantverfahren gegen einen Schuldner vom
Gerichte eingeleitet worden, hören alle gegen denselben bereits ¬
verfügten Exekutionen auf, und müssen sich die Gläubiger ¬
auf das Gantverfahren einlassen.
Zur Konkursmasse gehört das gesammte Vermögen des
Gemeinschuldners, mit Ausnahme der täglichen Kleider für
ihn und seine Familie. Der Gläubigerausschuß kann auch
dem Gemeinschuldner noch weitere Kompetenzstücke bewilligen.
Wenn die Ueberschuldung des Vermögens des Gemeinschuldners ¬
feststeht, so wird durch gerichtliches Erkenntniß das Gantverfahren ¬
eröffnet, ein Kurator und Kontradiktor bestellt, der
Liquidationstermin anberaumt, der Gläubigerausschuß gewählt,
gegen die nicht liquidirenden Gläubiger die Präklusion erlassen,
die vorhandenen Mobilien und Immobilien werden verkauft
und so die Aktivmasse festgestellt, die Klassifikation erlassen,
Termin zur Publikation der Klassifikation anberaumt, und
wenn dieselbe rechtskräftig ist, der Vertheilungsplan entworfen
und dieser den Gläubigern zur Erklärung mitgetheilt. Wird
der Vertheilungsplan anerkannt, so erfolgt die Verweisung.
XX.
Von den Bwangsversteigerungen.
Der Antrag auf Verkauf unbeweglicher Gegenstände muß
bei demjenigen Gerichte, bei welchem das Unterpfandsbuch
über die zu verkaufenden Immobilien beruht, angebracht werden.
In dem Antrage müssen die Immobilien genau nach dem
Grundbuche bezeichnet sein. Wird der Antrag für begründet
befunden, so erläßt das Gericht an den Schuldner eine Aufforderung, ¬
den Gläubiger binnen vier Wochen zu befriedigen,
und dieses wird dem Extrahenten notifizirt. Erfolgt in der
gestellten Frist keine Zahlung, so wird auf weitern Antrag des
Extrahenten das Subhastationsverfahren eingeleitet, ein Auszug
aus dem Unterpfandsbuche zu den Subhastationsakten requirirt
der Subhastationsvermerk im Unterpfandsbuche eingetragen,