Inhaltsverzeichnis : Callenberg, F. J.: Rechts- und Gerichtsverfassung der Hohenzollern'schen Lande

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Sobald  das  Gantverfahren  gegen  einen  Schuldner  vom
Gerichte  eingeleitet  worden,  hören  alle  gegen  denselben  bereits ¬
  verfügten  Exekutionen  auf,  und  müssen  sich  die  Gläubiger ¬
  auf  das  Gantverfahren  einlassen.
Zur  Konkursmasse  gehört  das  gesammte  Vermögen  des
Gemeinschuldners,  mit  Ausnahme  der  täglichen  Kleider  für
ihn  und  seine  Familie.  Der  Gläubigerausschuß  kann  auch
dem  Gemeinschuldner  noch  weitere  Kompetenzstücke  bewilligen.
Wenn  die  Ueberschuldung  des  Vermögens  des  Gemeinschuldners ¬
  feststeht,  so  wird  durch  gerichtliches  Erkenntniß  das  Gantverfahren ¬
  eröffnet,  ein  Kurator  und  Kontradiktor  bestellt,  der
Liquidationstermin  anberaumt,  der  Gläubigerausschuß  gewählt,
gegen  die  nicht  liquidirenden  Gläubiger  die  Präklusion  erlassen,
die  vorhandenen  Mobilien  und  Immobilien  werden  verkauft
und  so  die  Aktivmasse  festgestellt,  die  Klassifikation  erlassen,
Termin  zur  Publikation  der  Klassifikation  anberaumt,  und
wenn  dieselbe  rechtskräftig  ist,  der  Vertheilungsplan  entworfen
und  dieser  den  Gläubigern  zur  Erklärung  mitgetheilt.  Wird
der  Vertheilungsplan  anerkannt,  so  erfolgt  die  Verweisung.
XX.
Von  den  Bwangsversteigerungen.
Der  Antrag  auf  Verkauf  unbeweglicher  Gegenstände  muß
bei  demjenigen  Gerichte,  bei  welchem  das  Unterpfandsbuch
über  die  zu  verkaufenden  Immobilien  beruht,  angebracht  werden.
In  dem  Antrage  müssen  die  Immobilien  genau  nach  dem
Grundbuche  bezeichnet  sein.  Wird  der  Antrag  für  begründet
befunden,  so  erläßt  das  Gericht  an  den  Schuldner  eine  Aufforderung, ¬
  den  Gläubiger  binnen  vier  Wochen  zu  befriedigen,
und  dieses  wird  dem  Extrahenten  notifizirt.  Erfolgt  in  der
gestellten  Frist  keine  Zahlung,  so  wird  auf  weitern  Antrag  des
Extrahenten  das  Subhastationsverfahren  eingeleitet,  ein  Auszug
aus  dem  Unterpfandsbuche  zu  den  Subhastationsakten  requirirt
der  Subhastationsvermerk  im  Unterpfandsbuche  eingetragen,
            
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