Volltext : ¬Der gemeine deutsche bürgerliche Prozeß in Vergleichung mit dem preußischen und französischen Civilverfahren und mit den neuesten Fortschritten der Prozeßgesetzgebung (2)

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Kollegialgerichte  die  Justiz  verwaltet  werde.  Die
Nachtheile,  welche  die  zu  ausgedehnten  Gerichtsbezirke ¬
  für  die  Bürger  haben,  welche  als  Rechtsuchende ¬
  viele  Stunden  weit  gehen  müssen,  um  das  Gericht ¬
  und  Anwälde  zu  suchen,  die  Rücksicht,  daß  es
gewisse  einfache  Fälle  giebt,  in  welchen  die  Geringfügigkeit ¬
  des  Gegenstandes  in  keinem  Verhältnisse
mit  den  Kosten  und  der  verwickelten  Form  des  collegialischen ¬
  Verfahrens,  und  der  Umstand,  daß  in
manchen  Streitsachen  nur  durch  eine  rasche  Rechtshülfe ¬
  für  den  Rechtsuchenden  etwas  gewonnen  wird,
fordern  die  Organisation  von  Gerichten,  bei  welchen
ohne  collegialische  Organisation  nur  Einzelnrichter
die  Justiz  ausüben
Es  kömmt  nur  darauf  an
zu  verhüten,  daß  nicht  durch  eine  zu  große  Ausdehnung ¬
  der  Competenz  dieser  Einzelngerichte,  die  man
Aemter  oder  Landgerichte  nennen  mag,  und  die  am
meisten  mit  französischen  Friedensgerichten  Aehnlichkeit
haben,  der  Sache  nach  die  Zweckmässigkeit  der  Organisation ¬
  der  Kollegialgerichte  vereitelt  werde.  Unter
den  neuen  deutschen  Gesetzgebungen,  welche  eine  auf
die  erwähnten  Forderungen  gebaute  Organisation
ins  Leben  einzuführen  suchten,  sind  die  braunschweigische ¬
  23)  und  der  neue  baierische  Entwurf  24)
hervorzuheben.  Nach  der  Ersten  bilden  die  Bezirksgerichte ¬
  die  regelmässige  erste  Instanz,  (die  um  so
22)  S.  meine  Bemerkungen  im  Archiv  für  Civilpraxis  VIII.
S.  418-24.  Puchta  Entwurf  einer  Ordnung  des  Verfahrens =
  in  Gegenst.  der  freiwilligen  Gerichtsb.  S.  258.
23)
Schon  Vero.  v.  16.  Januar  1814,  3.  Febr.  1814  und  insbesondere ¬
  Vero.  v.  26.  März  1823.
24)
Entwurf  der  Civilprozeßo.  für  Baiern.  München  1825.
Meine  Rezension  darüber  in  dem  Archiv  für  Civilpraxis
VIII.  Nro.  17.
            
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