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keine necessaria, sendern eine impossibilis ist. Suspensiv hinzugefügt, gitt
sie selbst pro non adjecla, das Vermächtniß für ein unbedingtes, als Resolutivberingung ¬
ergreift sie auch die Wiederaufhebung und läßt dieselbe
pro non adjecla erscheinen.
7) Zu vergl. oben §. 33. Note 13.
8) Denn die Bedingung pro non adjecta zu halten, ohne die Wiederaufhekung ¬
ebenfalls zu beseitigen, wäre ein entschiedenes, und völlig ungerechtfertigtes ¬
Unrecht gegen den Bedachten, den man von der Bedingung
beireien würde, nur um ihn unmittelbar mit dem Verluste des Vermächtnisses ¬
zu belegen.
9) Zu vergl. oben §. 33. Note 3. — Vergleicht man die Bebauptung
im Terte mit dem, was für den Fell, wo eine rechtlich oder sittlich unerlaubte
Thatiache positiv als Suspensivbedingung in der Persen des
Bechwerten hinzugefügt worden ist, zu Recht besteht (oben §. 33 zu Note
13); so zeigt sich ein scheinbar auffallender Unterschied. Eine Suspensivbedingung ¬
der b zeichneten Art wird als wirksame Bedingung bei Kraft
erhalten, weil sie darauf hinausläuft, den Beschwerten von einem Unrecht
oder einer Unsittlichkeit abzuhalten; eine negative Resolutivbedingung ¬
hingegen, nie sie der Text voraussetzt, soll pro non seripla gelten,
obgeich auch sie geeignet ist, den Beschwerten von etwas Unerlaubtem zurückzuhalten. =
Bei genauerer Prüfung verschw indet jedoch alles Auffallende.
Die Sufrensivbedingung läßt den Beschwerten wie einen bedingt Verpflichteten =
erscheinen, der, im Fall er etwas Unerlaubtes thut, einen Vermögensverlust =
erleiden soll. Darum ist diese Bedingung zulässig. Denn er wird
aus Furcht vor der efectiven Verpflichtung, vor einem Vermögensverluste
bestimmt, kein Unrecht oder keine Unsittlichkeit zu begehen (zu vergl die
§. 33. Note 13. angeführten Stellen). Anders ist es mit der Resolutivbedingung. ¬
Hier handelt es sich für den Beschwerten um einen Rückerwerb; ¬
er ist nicht einem bedingt Verpflichteten, sondern gewissermaßen =
einem bedingt Berechtigten gleich. So muß für ihn analog gelten,
was in dem Fall Rechtens ist, wo Jemand unter einer negativ gefaßten
rechtlich oder sittlich unerlaubten Bedingung zum Berechtigten gemacht ist
(zu vergl. oben §. 33. Note 3).
10) Wollte man in unserm Fall blos die Bedingung streichen, die
Wiederaufhebung aber als unbedingt bei Kraft erhalten, mithin das Vermächtniß ¬
so behandeln, wie wenn der Erblasser dasselbe im Augenblick der
Anordnung wieder aufgehoben hätte, so würde man dem Erklasser eine
letztwillige Verfügungsweie gewissermaßen aufnöthigen, die von der seinigen
ganz verschieden ist. Vielmehr muß man voraussetzen, daß der Erblasser
ohne die Bedingung auch die Wiederaufhebung nicht gewollt habe.
11) Zu vergl. oben §. 33. Note 3.