Volltext : ¬Die Lehre von den Legaten und Fideicommissen (1)

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keine  necessaria,  sendern  eine  impossibilis  ist.  Suspensiv  hinzugefügt,  gitt
sie  selbst  pro  non  adjecla,  das  Vermächtniß  für  ein  unbedingtes,  als  Resolutivberingung ¬
  ergreift  sie  auch  die  Wiederaufhebung  und  läßt  dieselbe
pro  non  adjecla  erscheinen.
7)  Zu  vergl.  oben  §.  33.  Note  13.
8)  Denn  die  Bedingung  pro  non  adjecta  zu  halten,  ohne  die  Wiederaufhekung ¬
  ebenfalls  zu  beseitigen,  wäre  ein  entschiedenes,  und  völlig  ungerechtfertigtes ¬
  Unrecht  gegen  den  Bedachten,  den  man  von  der  Bedingung
beireien  würde,  nur  um  ihn  unmittelbar  mit  dem  Verluste  des  Vermächtnisses ¬
  zu  belegen.
9)  Zu  vergl.  oben  §.  33.  Note  3.  —  Vergleicht  man  die  Bebauptung
im  Terte  mit  dem,  was  für  den  Fell,  wo  eine  rechtlich  oder  sittlich  unerlaubte
Thatiache  positiv  als  Suspensivbedingung  in  der  Persen  des
Bechwerten  hinzugefügt  worden  ist,  zu  Recht  besteht  (oben  §.  33  zu  Note
13);  so  zeigt  sich  ein  scheinbar  auffallender  Unterschied.  Eine  Suspensivbedingung ¬
  der  b  zeichneten  Art  wird  als  wirksame  Bedingung  bei  Kraft
erhalten,  weil  sie  darauf  hinausläuft,  den  Beschwerten  von  einem  Unrecht
oder  einer  Unsittlichkeit  abzuhalten;  eine  negative  Resolutivbedingung ¬
  hingegen,  nie  sie  der  Text  voraussetzt,  soll  pro  non  seripla  gelten,
obgeich  auch  sie  geeignet  ist,  den  Beschwerten  von  etwas  Unerlaubtem  zurückzuhalten. =
  Bei  genauerer  Prüfung  verschw  indet  jedoch  alles  Auffallende.
Die  Sufrensivbedingung  läßt  den  Beschwerten  wie  einen  bedingt  Verpflichteten =
  erscheinen,  der,  im  Fall  er  etwas  Unerlaubtes  thut,  einen  Vermögensverlust =
  erleiden  soll.  Darum  ist  diese  Bedingung  zulässig.  Denn  er  wird
aus  Furcht  vor  der  efectiven  Verpflichtung,  vor  einem  Vermögensverluste
bestimmt,  kein  Unrecht  oder  keine  Unsittlichkeit  zu  begehen  (zu  vergl  die
§.  33.  Note  13.  angeführten  Stellen).  Anders  ist  es  mit  der  Resolutivbedingung. ¬
  Hier  handelt  es  sich  für  den  Beschwerten  um  einen  Rückerwerb; ¬
  er  ist  nicht  einem  bedingt  Verpflichteten,  sondern  gewissermaßen =
  einem  bedingt  Berechtigten  gleich.  So  muß  für  ihn  analog  gelten,
was  in  dem  Fall  Rechtens  ist,  wo  Jemand  unter  einer  negativ  gefaßten
rechtlich  oder  sittlich  unerlaubten  Bedingung  zum  Berechtigten  gemacht  ist
(zu  vergl.  oben  §.  33.  Note  3).
10)  Wollte  man  in  unserm  Fall  blos  die  Bedingung  streichen,  die
Wiederaufhebung  aber  als  unbedingt  bei  Kraft  erhalten,  mithin  das  Vermächtniß ¬
  so  behandeln,  wie  wenn  der  Erblasser  dasselbe  im  Augenblick  der
Anordnung  wieder  aufgehoben  hätte,  so  würde  man  dem  Erklasser  eine
letztwillige  Verfügungsweie  gewissermaßen  aufnöthigen,  die  von  der  seinigen
ganz  verschieden  ist.  Vielmehr  muß  man  voraussetzen,  daß  der  Erblasser
ohne  die  Bedingung  auch  die  Wiederaufhebung  nicht  gewollt  habe.
11)  Zu  vergl.  oben  §.  33.  Note  3.
            
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