Volltext : Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes (2)

§  75.  Die  Persönlichkeitsrechte.  a.  Das  Namensrecht.
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Name  dem  Rechte  gemäß  erworben  und  verloren  (A.)  und  welches
Inhaltes  ist  das  aus  dem  Namen  erworbene  Recht  (B.)?
A.  Der  Erwerb  und  Verlust  des  Namens  ist  durch  die
gesetzliche  Namensordnung  bestimmt.  Entweder  knüpft  sich  der  Namenserwerb ¬
  kraft  Gesetzes  an  bestimmte  Verhältnisse  an,  in  denen  die
Person  steht,  oder  der  Name  wird  durch  einen  Wahl=  oder  Annahmeakt ¬
  der  Person  der  zum  originären  Erwerb  des  Namens  führt,
oder  durch  Namengebung  seitens  einer  andern  Person  oder  schließlich ¬
  durch  staatliche  Verleihung  erworben.
1.  Ueber  den  Erwerb  und  Verlust  des  Familiennamens
durch  die  ehelichen,  unehelichen,  legitimirten  und  angenommenen
Kinder,  durch  die  Ehefrau  und  die  geschiedene  Ehefrau  vgl.
Bd.  II,  §§  84.  98.  103.  109.  110.  111.  1131.  Durch  staatliche
Verleihung  erhalten  Findelkinder  den  Familiennamen,  der  aber  dem
später  festgestellten,  durch  Geburt  erworbenen  Namen  weichen  muß?
Wo  eine  Wahl  des  Namens  nicht  gestattet  ist,  hängt  die  Namensänderung ¬
  (nach  Landesrecht)s  von  der  staatlichen  Einwilligung  ab.
Namensänderung  ist  auch  die  Beifügung  eines  weiteren  Namens  oder
sonstiger  Zusätze.
2.  Der  Vorname  wird  erworben  durch  Beilegung“,  die
Ausfluß  des  Erziehungsrechtes  ist.  Durch  einmalige  Ausübung  wird
das  Recht  zur  Namensbeilegung  konsumirt.  Außerdem  ist  die  Wahl
an  gewisse  Schranken  gebunden,  die  sich  z.  B.  aus  der  guten  Sitte,
der  staatlichen  Ordnung  ec.  ergeben.  Die  Aenderung  unterliegt  (nach
Landesrecht)3  der  staatlichen  Einwilligung.
3.  Juristische  Personen  erwerben  den  Namen  durch  Wahl
oder  staatliche  Verleihung.
4.  Pseudonyme  werden  durch  Wahl,  die  aber  nur  in  be1 ¬
  Das  Recht  des  hohen  Adels  wird
Landesrechte  bleiben  also  bestehen.
vom  BGB.  nicht  berührt  (EG.  Art.  57)
Vgl.  Mecklenb.=Schwer.  AV.  3.
ob  auch  landesrechtl.  Bestimmungen,
BGB.  §  11.  (Langfeld,  S.  25  ff.)
die  entgegen  den  Vorschriften  des  BGB
Braunschw.,  AG.  z.  BGB.  §  4.
2  Personenstandsgesetz  §  24.
die  Prädikate  des  niederen  Adels  („von"
3  Z.  B.  Bayer.  AG.  z.  BGB.
„Freiherr“,  „Baron",  „Graf")  versagen, ¬
  ist  bestritten.  Es  kommt  aber
Art.  3.  Sachs.  Weim.  AG.  z.  BGB.
darauf  an,  ob  diese  Prädikate  lediglich
§§  6-9.  Elsaß=Lothr.  AG.  z.
BGB.  §§  1—5.  Württemberg.
zum  Namen  gehören  oder  zugleich  auch
die  Angehörigkeit  an  den  adligen
AG.  z.  BGB.  Art.  132—134.
Stand  gewähren.  Das  Letztere  wird
4  Personenstandsgesetz  §  22,  Abs.  3.
regelmäßig  zutreffen.  Die  betreffenden
            
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