§ 75. Die Persönlichkeitsrechte. a. Das Namensrecht.
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Name dem Rechte gemäß erworben und verloren (A.) und welches
Inhaltes ist das aus dem Namen erworbene Recht (B.)?
A. Der Erwerb und Verlust des Namens ist durch die
gesetzliche Namensordnung bestimmt. Entweder knüpft sich der Namenserwerb ¬
kraft Gesetzes an bestimmte Verhältnisse an, in denen die
Person steht, oder der Name wird durch einen Wahl= oder Annahmeakt ¬
der Person der zum originären Erwerb des Namens führt,
oder durch Namengebung seitens einer andern Person oder schließlich ¬
durch staatliche Verleihung erworben.
1. Ueber den Erwerb und Verlust des Familiennamens
durch die ehelichen, unehelichen, legitimirten und angenommenen
Kinder, durch die Ehefrau und die geschiedene Ehefrau vgl.
Bd. II, §§ 84. 98. 103. 109. 110. 111. 1131. Durch staatliche
Verleihung erhalten Findelkinder den Familiennamen, der aber dem
später festgestellten, durch Geburt erworbenen Namen weichen muß?
Wo eine Wahl des Namens nicht gestattet ist, hängt die Namensänderung ¬
(nach Landesrecht)s von der staatlichen Einwilligung ab.
Namensänderung ist auch die Beifügung eines weiteren Namens oder
sonstiger Zusätze.
2. Der Vorname wird erworben durch Beilegung“, die
Ausfluß des Erziehungsrechtes ist. Durch einmalige Ausübung wird
das Recht zur Namensbeilegung konsumirt. Außerdem ist die Wahl
an gewisse Schranken gebunden, die sich z. B. aus der guten Sitte,
der staatlichen Ordnung ec. ergeben. Die Aenderung unterliegt (nach
Landesrecht)3 der staatlichen Einwilligung.
3. Juristische Personen erwerben den Namen durch Wahl
oder staatliche Verleihung.
4. Pseudonyme werden durch Wahl, die aber nur in be1 ¬
Das Recht des hohen Adels wird
Landesrechte bleiben also bestehen.
vom BGB. nicht berührt (EG. Art. 57)
Vgl. Mecklenb.=Schwer. AV. 3.
ob auch landesrechtl. Bestimmungen,
BGB. § 11. (Langfeld, S. 25 ff.)
die entgegen den Vorschriften des BGB
Braunschw., AG. z. BGB. § 4.
2 Personenstandsgesetz § 24.
die Prädikate des niederen Adels („von"
3 Z. B. Bayer. AG. z. BGB.
„Freiherr“, „Baron", „Graf") versagen, ¬
ist bestritten. Es kommt aber
Art. 3. Sachs. Weim. AG. z. BGB.
darauf an, ob diese Prädikate lediglich
§§ 6-9. Elsaß=Lothr. AG. z.
BGB. §§ 1—5. Württemberg.
zum Namen gehören oder zugleich auch
die Angehörigkeit an den adligen
AG. z. BGB. Art. 132—134.
Stand gewähren. Das Letztere wird
4 Personenstandsgesetz § 22, Abs. 3.
regelmäßig zutreffen. Die betreffenden