Inhaltsverzeichnis : Schumacher, Johannes: ¬Das landwirtschaftliche Pachtrecht

Siebenter  Abschnitt.  Die  Beendigung  der  Pacht.
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wird  größer  oder  geringer  wie  der  Pachtzins  sein,  je  nachdem  der  Pächter  die
Pacht  unter  günstigen  oder  ungünstigen  Bedingungen  übernommen  hat.  Sodann
ist  der  Gesamtpacht  wert  festzustellen,  den  die  nicht  gekündigten  Grundstücke  haben.
Angenommen,  der  Gesamtpachtwert  aller  Grundstücke  beträgt  6000  Mk.,  der
Pachtwert  der  nicht  gekündigten  Grundstücke  4000  Mk.,  so  ist  der  Pachtzins  im
Verhältnis  von  6000  zu  4000,  d.  i.  im  Verhältnis  von  3  zu  2,  herabzusetzen.
4000:5400
X  = =
  3600  Mk.  Der  Pachtzins  ist  daher  um  1800  Mk.  herab6000 ¬

zusetzen,  und  der  Pächter  bezahlt  nur  noch  3600  Mk.
Würden  die  versandeten  Grundstücke  sämtliche  Weide-  und  Wiesengrundstücke
des  Pachtgutes  umfassen,  so  würde  sowohl  der  Verpächter  wie  der  Pächter  die
Kündigung  des  ganzen  Pachtverhältnisses  verlangen  können.  In  diesem  Falle
würden  die  versandeten  Grundstücke  nicht  ohne  Nachteil  für  den  Pächter  von  den
übrigen  Grundstücken  getrennt  werden  können.  Auch  hätte  der  Pächter  ohne  die
versandeten  Grundstücke  die  Pachtung  gar  nicht  übernommen.
5.  Ist  der  Pachtzins  für  eine  spätere  Zeit  im  voraus  entrichtet,  so  hat
der  Verpächter  denselben  für  die  noch  nicht  abgelaufene  Zeit  zurückzuerstatten  und
vom  Tage  des  Empfanges  an  mit  4%  zu  verzinsen  (§§  346,  347,  246).  Erfolgt ¬
  die  Kündigung  wegen  eines  Umstandes,  den  der  Verpächter  nicht  zu  vertreten
hat,  tritt  z.  B.  ein  die  Kündigung  rechtfertigender  Umstand  nach  Abschluß  des
Pachtvertrages  durch  Zufall  ein,  so  haftet  der  Verpächter  nur  nach  den  Vorschriften ¬
  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten  Bereicherung  (§§  818,
819).  Er  haftet  dann  nur,  soweit  er  zur  Zeit  der  Anstellung  der  Klage
noch  bereichert  ist.  Daß  der  Verpächter  den  Umstand,  welcher  die  Kündigung
rechtfertigt,  nicht  zu  vertreten  hat,  wird  nur  ganz  ausnahmsweise  eintreten.  In
der  Regel  wird  daher  der  Verpächter  den  im  voraus  empfangenen  Pachtzins
ganz  zurückzuerstatten  und  vom  Tage  des  Empfanges  an  zu  verzinsen  haben.
6.  Das  Recht  des  Pächters,  aus  den  unter  Nr.  1  angegebenen  Gründen
zu  kündigen,  kann  durch  Vertrag  mit  dem  Verpächter  ausgeschlossen  oder  eingeschränkt ¬
  werden.  Eine  Vereinbarung,  durch  welche  das  Kündigungsrecht  ausgeschlossen ¬
  oder  eingeschränkt  wird,  ist  aber  ungültig,  wenn  der  Verpächter  den
die  Kündigung  rechtfertigenden  Umstand  kennt  und  dem  Pächter  arglistig
verschweigt  (§§  543,  540).
7.  Durch  die  Ausübung  des  Kündigungsrechts  wird  der  Pächter  nicht  gehindert, ¬
  außerdem  noch  gänzliche  oder  teilweise  Befreiung  vom  Pachtzins  oder
Schadensersatz  zu  verlangen,  wenn  die  Voraussetzungen  dieser  Ansprüche  gegeben
sind  (vgl.  §  9,  2  b,  c).
C.  Rückgewähr  am  Ende  der  Pacht.
§  55.  1.  Rückgewähr  nach  Ablauf  der  Pachtzeit.
1.  Der  Pächter  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  hat  dasselbe  bei
Beendigung  der  Pacht  dem  Verpächter  zurückzugewähren.  Mit  dem  Pachtgute
            
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