Siebenter Abschnitt. Die Beendigung der Pacht.
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wird größer oder geringer wie der Pachtzins sein, je nachdem der Pächter die
Pacht unter günstigen oder ungünstigen Bedingungen übernommen hat. Sodann
ist der Gesamtpacht wert festzustellen, den die nicht gekündigten Grundstücke haben.
Angenommen, der Gesamtpachtwert aller Grundstücke beträgt 6000 Mk., der
Pachtwert der nicht gekündigten Grundstücke 4000 Mk., so ist der Pachtzins im
Verhältnis von 6000 zu 4000, d. i. im Verhältnis von 3 zu 2, herabzusetzen.
4000:5400
X = =
3600 Mk. Der Pachtzins ist daher um 1800 Mk. herab6000 ¬
zusetzen, und der Pächter bezahlt nur noch 3600 Mk.
Würden die versandeten Grundstücke sämtliche Weide- und Wiesengrundstücke
des Pachtgutes umfassen, so würde sowohl der Verpächter wie der Pächter die
Kündigung des ganzen Pachtverhältnisses verlangen können. In diesem Falle
würden die versandeten Grundstücke nicht ohne Nachteil für den Pächter von den
übrigen Grundstücken getrennt werden können. Auch hätte der Pächter ohne die
versandeten Grundstücke die Pachtung gar nicht übernommen.
5. Ist der Pachtzins für eine spätere Zeit im voraus entrichtet, so hat
der Verpächter denselben für die noch nicht abgelaufene Zeit zurückzuerstatten und
vom Tage des Empfanges an mit 4% zu verzinsen (§§ 346, 347, 246). Erfolgt ¬
die Kündigung wegen eines Umstandes, den der Verpächter nicht zu vertreten
hat, tritt z. B. ein die Kündigung rechtfertigender Umstand nach Abschluß des
Pachtvertrages durch Zufall ein, so haftet der Verpächter nur nach den Vorschriften ¬
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 818,
819). Er haftet dann nur, soweit er zur Zeit der Anstellung der Klage
noch bereichert ist. Daß der Verpächter den Umstand, welcher die Kündigung
rechtfertigt, nicht zu vertreten hat, wird nur ganz ausnahmsweise eintreten. In
der Regel wird daher der Verpächter den im voraus empfangenen Pachtzins
ganz zurückzuerstatten und vom Tage des Empfanges an zu verzinsen haben.
6. Das Recht des Pächters, aus den unter Nr. 1 angegebenen Gründen
zu kündigen, kann durch Vertrag mit dem Verpächter ausgeschlossen oder eingeschränkt ¬
werden. Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen ¬
oder eingeschränkt wird, ist aber ungültig, wenn der Verpächter den
die Kündigung rechtfertigenden Umstand kennt und dem Pächter arglistig
verschweigt (§§ 543, 540).
7. Durch die Ausübung des Kündigungsrechts wird der Pächter nicht gehindert, ¬
außerdem noch gänzliche oder teilweise Befreiung vom Pachtzins oder
Schadensersatz zu verlangen, wenn die Voraussetzungen dieser Ansprüche gegeben
sind (vgl. § 9, 2 b, c).
C. Rückgewähr am Ende der Pacht.
§ 55. 1. Rückgewähr nach Ablauf der Pachtzeit.
1. Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks hat dasselbe bei
Beendigung der Pacht dem Verpächter zurückzugewähren. Mit dem Pachtgute