fullscreen : ¬Das Obligationenrecht Preußens und des Reichs und das Urheberrecht (20)

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Obligationskomplexe.
regelrecht  gemacht  werden,  der  richterlichen  Ueberzeugung  eine  ausreichende
Unterlage  geben.
5.  Die  Angaben  über  die  einzelnen  Posten  der  Rechnung  sind  im
Rechnungsproceß  zu  erörtern,  beziehungsweise  zu  vervollständigen.  Nach  der
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Verhandlung  über  die  Rechnung  und  aller  Erinnerungen  zu  derselben
kann  der  Rechnungsnehmer  den  s.  g.  Offenbarungseid  fordern,  wenn  er  die
Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  übergebenen  Rechnung  nicht  ohne  Grund
Dieser  Eid  ist  dahin  zu  fassen,  daß  der  Rechnungsin ¬
  Zweifel  zieht.
steller  die  Angaben,  auf  welche  der  Rechnungsnehmer  ein  Recht  hat,  so  genau
ablegte,  als  es  ihm  möglich  war,  zugleich  hat  der  Rechnungssteller  zu  versprechen, ¬
  von  hierhergehörenden  Umständen,  die  sich  ihm  in  der  Folge  ergeben
werden,  Anzeige  zu  machen.  Der  Offenbarungseid  kann  durch  Haft
erzwungen  werden.
Fünftes  Kapitel.
Obligationskomplexe.
I.  Die  zweiseitigen  Obligationen.
§.  45.  Begriff.
Zweiseitige  Obligationen  sind  den  Betheiligten  gegen  einander  zustehende
Forderungen,  die  aus  dem  Fundament  desselben  Geschäfts  entspringen  und
die  mit  einander  derart  verknüpft  sind,  daß  sie  in  einem  wechselseitigen
Abhängigkeitsverhältniß  stehen.  Es  genügt  nicht  die  Einheit  des  materiellen
Fundamentes,  denn  man  kann  von  demselben  abstrahiren  und  die  aus  ihm
hergeleiteten  Forderungen  einseitig,  d.  h.  formell  selbständig  ausbilden."  So
10)  vgl.  L.  R.  I,  17  §.  220.  R.  C.  P.  O.  §§.  259,  266.
11)  Die  Verhandlung  im  Rechnungsproceß  unterscheidet  sich  von  der  gewöhnlichen
dadurch,  daß  sie  punktenweis  über  die  einzelnen  Rechnungsposten  und  Erinnerungen
geschehen  muß,  hiermit  ist  jedoch  nach  dem  jetzigen  Proceßrecht  eine  besondere  Form
des  Verfahrens  nicht  nothwendig  verbunden.  Es  kann  aber,  wenn  ein  Rechnungsproceß ¬
  vor  einem  Kollegialgericht  zu  verhandeln  ist,  die  Feststellung  der  Thatsachen
und  Beweise  zu  einem  besondern  vorbereitenden  schriftlichen  Verfahren  vor  einem
beauftragten  Richter  verwiesen  werden.  Die  mündliche  Schlußverhandlung  vor  dem
Kollegialgericht  ist  dann  auf  die  rechtliche  Würdigung  des  aktenmäßigen  Materials
beschränkt,  nova  können  nur,  soweit  sie  erst  später  entstanden  oder  bekannt  wurden,
beigebracht  werden,  in  der  Berufungsinstanz  jedoch  sind  solche  wieder  unbeschränkt
zulässig.  R.  C.  P.  O.  §§.  250,  313  ff.,  §§.  491  und  493.
12)  A.  G.  O.  I,  22  §.  29  unter  1,  §.  31  ff.,  vgl.  I,  45  §.  25;  Einführungsgesetz ¬
  zur  R.  C.  P.  O.  §.  16  unter  3.  Aehnlich  die  ältere  gemeinrechtliche  Praxis
vgl.  die  bei  Bähr  S.  267  ff.  Citirten.  Die  Bedingung  des  Gesetzes,  daß  die  Richtigkeit ¬
  mit  Grund  in  Zweifel  gezogen  werden  kann,  ist  in  Wirklichkeit  keine.  Ueber  den
historischen  Zusammenhang  derselben  vgl.  Bähr  a.  a.  O.  S.  281.
1)  Vgl.  Windscheid  Bd.  2  §§.  320,  321.  Windscheid  setzt  die  Eigenthümlichkeit
des  zweiseitigen  Vertrags  darin,  daß  jede  der  Parteien  für  die  Leistung,  welche  sie  zu
            
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