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Obligationskomplexe.
regelrecht gemacht werden, der richterlichen Ueberzeugung eine ausreichende
Unterlage geben.
5. Die Angaben über die einzelnen Posten der Rechnung sind im
Rechnungsproceß zu erörtern, beziehungsweise zu vervollständigen. Nach der
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Verhandlung über die Rechnung und aller Erinnerungen zu derselben
kann der Rechnungsnehmer den s. g. Offenbarungseid fordern, wenn er die
Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Rechnung nicht ohne Grund
Dieser Eid ist dahin zu fassen, daß der Rechnungsin ¬
Zweifel zieht.
steller die Angaben, auf welche der Rechnungsnehmer ein Recht hat, so genau
ablegte, als es ihm möglich war, zugleich hat der Rechnungssteller zu versprechen, ¬
von hierhergehörenden Umständen, die sich ihm in der Folge ergeben
werden, Anzeige zu machen. Der Offenbarungseid kann durch Haft
erzwungen werden.
Fünftes Kapitel.
Obligationskomplexe.
I. Die zweiseitigen Obligationen.
§. 45. Begriff.
Zweiseitige Obligationen sind den Betheiligten gegen einander zustehende
Forderungen, die aus dem Fundament desselben Geschäfts entspringen und
die mit einander derart verknüpft sind, daß sie in einem wechselseitigen
Abhängigkeitsverhältniß stehen. Es genügt nicht die Einheit des materiellen
Fundamentes, denn man kann von demselben abstrahiren und die aus ihm
hergeleiteten Forderungen einseitig, d. h. formell selbständig ausbilden." So
10) vgl. L. R. I, 17 §. 220. R. C. P. O. §§. 259, 266.
11) Die Verhandlung im Rechnungsproceß unterscheidet sich von der gewöhnlichen
dadurch, daß sie punktenweis über die einzelnen Rechnungsposten und Erinnerungen
geschehen muß, hiermit ist jedoch nach dem jetzigen Proceßrecht eine besondere Form
des Verfahrens nicht nothwendig verbunden. Es kann aber, wenn ein Rechnungsproceß ¬
vor einem Kollegialgericht zu verhandeln ist, die Feststellung der Thatsachen
und Beweise zu einem besondern vorbereitenden schriftlichen Verfahren vor einem
beauftragten Richter verwiesen werden. Die mündliche Schlußverhandlung vor dem
Kollegialgericht ist dann auf die rechtliche Würdigung des aktenmäßigen Materials
beschränkt, nova können nur, soweit sie erst später entstanden oder bekannt wurden,
beigebracht werden, in der Berufungsinstanz jedoch sind solche wieder unbeschränkt
zulässig. R. C. P. O. §§. 250, 313 ff., §§. 491 und 493.
12) A. G. O. I, 22 §. 29 unter 1, §. 31 ff., vgl. I, 45 §. 25; Einführungsgesetz ¬
zur R. C. P. O. §. 16 unter 3. Aehnlich die ältere gemeinrechtliche Praxis
vgl. die bei Bähr S. 267 ff. Citirten. Die Bedingung des Gesetzes, daß die Richtigkeit ¬
mit Grund in Zweifel gezogen werden kann, ist in Wirklichkeit keine. Ueber den
historischen Zusammenhang derselben vgl. Bähr a. a. O. S. 281.
1) Vgl. Windscheid Bd. 2 §§. 320, 321. Windscheid setzt die Eigenthümlichkeit
des zweiseitigen Vertrags darin, daß jede der Parteien für die Leistung, welche sie zu