Volltext : Näf, N.: ¬Das französische und badische Recht der Vermögensabsonderung unter Eheleuten

II.  Spezieller  Theil.
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durch  seine  Mitwirkung  bei  Veräußerung  von  Frauengut  bei
der  vertragsmäßigen  Absonderung  hinsichtlich  der  Wiederanlage ¬
  des  Erlöses  übernehme  —  bestimmt  das  Gesetz  nichts
besonderes.  Man  muß  aber  annehmen,  daß  sich  die  Bestimmungen ¬
  des  L.R.S.  1450  buchstäblich  wiederholen,  da
die  Stellung  der  Eheleute  zu  einander  mit  derjenigen  der  in
gerichtlicher  Absonderung  lebenden  völlig  identisch,  der  vermögensrechtliche ¬
  Verkehr  zwischen  Mann  und  Frau  derselben
Freiheit  und  denselben  Beschränkungen  unterliegt,  also  nicht
entfernt  ein  Grund  vorliegt,  zu  vermuthen,  daß  das  Gesetz
hier  etwas  anderes  beabsichtigt,  als  dort.
Von  dem  Fall,  wo  die  Frau  dem  Mann  einen  unbestimmten, ¬
  oder  einen  allgemeinen  Auftrag  zur  Vermögensverwaltung, ¬
  oder  einen  besondern  Austrag  zu  einer  einzelnen
dazu  gehörigen  Handlung  gibt,  spricht  das  Gesetz  hier  ebensowenig, ¬
  als  bei  der  gerichtlichen  Absonderung,  wohl  aber  in
L.R.S.  1577  bei  dem  Paraphernalvermögen.  Es  läßt  sich
für  diese  Lücke  wohl  ein  anderer  Grund  nicht  denken,  als
der,  daß  der  Code  civil  bei  dem  letztern  aus  einer  reichen
Quelle  schöpfen  konnte,  nämlich  aus  dem  Römischen  Recht
welchem  weder  das  System  der  Gütergemeinschaft,  noch  der
völligen  vertragsmäßigen  Vermögensabsonderung  bekannt  war.
Im  Allgemeinen  ist  man  zu  der  Annahme  berechtigt,  daß
der  Mann,  der  einen  solchen  Auftrag  von  der  Frau  annimmt,
ür  seine  Handlung  dieselbe  Verantwortlichkeit  zu  übernehmen
hat,  wie  wenn  er  zu  einer  eigenen  Handlung  seiner  Frau
seine  Einwilligung,  oder  Ermächtigung  ertheilt  hätte,  also
auch  die  in  L.R.S.  1450  bezeichnete  Verantwortlichkeit.
Im  Uebrigen  aber  muß  man  wohl  unterscheiden,  welche  Motive ¬
  den  drei  verschiedenen  Absonderungssystemen  zu  Grunde
liegen.
            
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