II. Spezieller Theil.
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durch seine Mitwirkung bei Veräußerung von Frauengut bei
der vertragsmäßigen Absonderung hinsichtlich der Wiederanlage ¬
des Erlöses übernehme — bestimmt das Gesetz nichts
besonderes. Man muß aber annehmen, daß sich die Bestimmungen ¬
des L.R.S. 1450 buchstäblich wiederholen, da
die Stellung der Eheleute zu einander mit derjenigen der in
gerichtlicher Absonderung lebenden völlig identisch, der vermögensrechtliche ¬
Verkehr zwischen Mann und Frau derselben
Freiheit und denselben Beschränkungen unterliegt, also nicht
entfernt ein Grund vorliegt, zu vermuthen, daß das Gesetz
hier etwas anderes beabsichtigt, als dort.
Von dem Fall, wo die Frau dem Mann einen unbestimmten, ¬
oder einen allgemeinen Auftrag zur Vermögensverwaltung, ¬
oder einen besondern Austrag zu einer einzelnen
dazu gehörigen Handlung gibt, spricht das Gesetz hier ebensowenig, ¬
als bei der gerichtlichen Absonderung, wohl aber in
L.R.S. 1577 bei dem Paraphernalvermögen. Es läßt sich
für diese Lücke wohl ein anderer Grund nicht denken, als
der, daß der Code civil bei dem letztern aus einer reichen
Quelle schöpfen konnte, nämlich aus dem Römischen Recht
welchem weder das System der Gütergemeinschaft, noch der
völligen vertragsmäßigen Vermögensabsonderung bekannt war.
Im Allgemeinen ist man zu der Annahme berechtigt, daß
der Mann, der einen solchen Auftrag von der Frau annimmt,
ür seine Handlung dieselbe Verantwortlichkeit zu übernehmen
hat, wie wenn er zu einer eigenen Handlung seiner Frau
seine Einwilligung, oder Ermächtigung ertheilt hätte, also
auch die in L.R.S. 1450 bezeichnete Verantwortlichkeit.
Im Uebrigen aber muß man wohl unterscheiden, welche Motive ¬
den drei verschiedenen Absonderungssystemen zu Grunde
liegen.