II. Titel. Von der Form der letzten Willen. §. 232 ul. 233.
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des Amtes den Auftrag dazu schriftlich ertheilen, welcher auch, oder statt
dessen eine Registratur, dem Testament beyzulegen ist.
Die mündlichen Testamente muͤssen von allen Abgeordneten unterschrieben, ¬
mit dem Amts=Siegel verschlossen, und uͤberschrieben zu den Akten
geleget werden.
§. 232.
Bey der obersten Justiz-Stelle ist die Abordnung eines Gliedes derselben ¬
und des Sekretairs, oder auch nur des Sekretairs mit einem Actuario ¬
oder verpflichteten Canzlisten hinlaͤnglich.
Auch da gilt kein blos überschicktes und nicht von dem Testirer selbst
üͤbergebenes Testament.
§. 233.
Außergerichtliche oder Privat-Testamente können vor fünf zugleich
bey dem Testirer versammelten ehrlichen und unpartheyischen -- das ist, mit
dem Testirer und Erben nicht nahe verwandten oder selbst und wegen ihrer
Gatten und Kinder dabey intereßirten Maͤnnern, oder wenn der OrtsVorsteher ¬
oder Schultheiß dazu genommen wird, vor ihm und noch drey
andern dergleichen Zeugen, gemacht werden, welche den Testirer sehen, und,
wenn er ein Einheimischer ist, kennen, auch das schriftliche Testament von ihm
selbst empfangen, das muͤndliche aber von ihm selbst unmittebar hoͤren muͤssen.
Das schriftliche und bereits verschlossene muß der Testirer entweder
ganz selbst geschrieben — oder doch eigenhaͤndig unterschrieben haben, und
er muß den Zeugen erklaͤren, daß solches seinen letzten Willen enthalte, und
jenes geschehen sey.
Da sie nichts als dieses zu bezeugen haben, so brauchen sie auch den
Jnhalt nicht zu wissen, noch darnach zu fragen.
Hat er es aber nicht selbst geschrieben oder unterschrieben, so muß es
ihm in aller Zeugen Gegenwart deutlich vorgelesen werden, und wenn er
alles bekraͤftiget, so wird es als ein muͤndliches Testament angesehen.
Wenn hingegen das schriftliche Testament noch offen da liegt; so steht
es bey dem Testirer, ob er den Zeugen dessen Inhalt gerne wissen lassen
will, oder nicht.
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