Volltext : Müller, Johann Heinrich: Versuch einer Entwicklung und bestimmten Darstellung des fränkischen Gewohnheits-Rechtes von der ehelichen Güter-Gemeinschaft, in Gestalt eines Entwurfs zu einer darüber zu erlassenden Verordnung, wobey auch einiges von lezten Willen und Vormundschaften mit angefüget worden ist

II.  Titel.  Von  der  Form  der  letzten  Willen.  §.  232  ul.  233.
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des  Amtes  den  Auftrag  dazu  schriftlich  ertheilen,  welcher  auch,  oder  statt
dessen  eine  Registratur,  dem  Testament  beyzulegen  ist.
Die  mündlichen  Testamente  muͤssen  von  allen  Abgeordneten  unterschrieben, ¬
  mit  dem  Amts=Siegel  verschlossen,  und  uͤberschrieben  zu  den  Akten
geleget  werden.
§.  232.
Bey  der  obersten  Justiz-Stelle  ist  die  Abordnung  eines  Gliedes  derselben ¬
  und  des  Sekretairs,  oder  auch  nur  des  Sekretairs  mit  einem  Actuario ¬
  oder  verpflichteten  Canzlisten  hinlaͤnglich.
Auch  da  gilt  kein  blos  überschicktes  und  nicht  von  dem  Testirer  selbst
üͤbergebenes  Testament.
§.  233.
Außergerichtliche  oder  Privat-Testamente  können  vor  fünf  zugleich
bey  dem  Testirer  versammelten  ehrlichen  und  unpartheyischen  --  das  ist,  mit
dem  Testirer  und  Erben  nicht  nahe  verwandten  oder  selbst  und  wegen  ihrer
Gatten  und  Kinder  dabey  intereßirten  Maͤnnern,  oder  wenn  der  OrtsVorsteher ¬
  oder  Schultheiß  dazu  genommen  wird,  vor  ihm  und  noch  drey
andern  dergleichen  Zeugen,  gemacht  werden,  welche  den  Testirer  sehen,  und,
wenn  er  ein  Einheimischer  ist,  kennen,  auch  das  schriftliche  Testament  von  ihm
selbst  empfangen,  das  muͤndliche  aber  von  ihm  selbst  unmittebar  hoͤren  muͤssen.
Das  schriftliche  und  bereits  verschlossene  muß  der  Testirer  entweder
ganz  selbst  geschrieben  —  oder  doch  eigenhaͤndig  unterschrieben  haben,  und
er  muß  den  Zeugen  erklaͤren,  daß  solches  seinen  letzten  Willen  enthalte,  und
jenes  geschehen  sey.
Da  sie  nichts  als  dieses  zu  bezeugen  haben,  so  brauchen  sie  auch  den
Jnhalt  nicht  zu  wissen,  noch  darnach  zu  fragen.
Hat  er  es  aber  nicht  selbst  geschrieben  oder  unterschrieben,  so  muß  es
ihm  in  aller  Zeugen  Gegenwart  deutlich  vorgelesen  werden,  und  wenn  er
alles  bekraͤftiget,  so  wird  es  als  ein  muͤndliches  Testament  angesehen.
Wenn  hingegen  das  schriftliche  Testament  noch  offen  da  liegt;  so  steht
es  bey  dem  Testirer,  ob  er  den  Zeugen  dessen  Inhalt  gerne  wissen  lassen
will,  oder  nicht.
S  2
            
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