Volltext : Neuner, Georg Karl: Wesen und Arten der Privatrechtsverhältnisse

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sprechenden  gemeinsamen  Namen,  —  uni  nomini  subjicirt,  wie
man  nach  fr.  30  pr.  D.  de  usurp.  (41.  3)  sagen  könnte.  Es
ist  der  Begriff  einer  Einheit  mit  ihren  wirklichen  oder  möglichen
Dependenzen,  wobei  aber  noch  dahingestellt  bleibt,  ob  es  eine
Einheit  auch  im  Rechtssinn  ist.  Diesem  Begriffe  entsprechend
gibt  es  im  Personenrechte  universitates  personarum  im  Gegensatze ¬
  zu  personae  singulares  *)  und  in  dem  Vermögensrechte
universitates  rerum  im  Gegensatze  zu  den  res  singulac.  2)  Im
Folgenden  haben  wir  lediglich  die  universitates  rerum  vor
Augen.  Diese  (ja,  wie  sich  gelegentlich  zeigen  wird,  nicht  minder ¬
  auch  die  universitates  personarum)  sind  entweder  universitates ¬
  juris  oder  universitates  facti.
Universitas  juris  ist  vorhanden,  wenn  mehrere  Vermögensobjekte ¬
  unter  einem  solchen  gemeinsamen  Begriffe  und  Namen
stehen,  welcher  nicht  blos  in  der  faktischen  Vorstellung  des
Lebens,  sondern  zugleich  im  Rechte  als  Realität  anerkannt  ist,
sodaß  der  Name  als  juris  nomen,  die  Einheit  als  juristische
Einheit,  und  der  Begriff  wieder  als  eigenes  Rechtsobjekt
gilt,  als  eine  unkörperliche,  juris  intellectu  vorhandene  Sache,
welche  dann  die  einzelnen  darunter  begriffenen  Vermögensobjekte
nicht  direkt  zu  Bestandtheilen,  sondern  erst  secundär  zu  Dependenzen ¬
  (Substraten)  hat,  und  zwar  so,  daß  selbst  dann,  wenn
in  concreto  einmal  gar  keine  solche  Dependenzen  vorhanden
sein  sollten,  der  Begriff  doch  um  seiner  selbst  willen  als  juris
nomen  und  eigenes  Rechtsobjekt  existirt.  Eine  universitas  juris
ist  daher  auf  dem  Vermögensgebiete  einzig  und  allein  das  ideelle
Vermögen  des  Menschen  mit  seinen  Dependenzen,  den  res,  quae
in  bonis  sunt,  ja  nicht  blos  mit  diesen  Aktivis,  sondern  zugleich
mit  den  etwa  vorhandenen  Passivis.  Diese  universitas  juris
tritt,  wie  bereits  oben  bemerkt,  praktisch  sichtbar  hervor  als  Vermögen ¬
  des  Verstorbenen,  als  Erbschaft,  hereditas.  Hier  allein
also  gibt  es  eine  Succession  in  die  Einheit  durch  einen  einzigen
ungetheilten  Erwerbsakt  (Universal-Succession),  hier  allein  gibt
—  --  ——
*)  fr.  9  §  1  D.  quod  metus  (4.  2).
2)  und  zwar,  um  einer  bekannten  Ausdrucksweise  zu  folgen,  universitates
rerum  distantium  im  Gegensatze  zu  den,  immer  noch  zu  den  res  singulae
gehörenden,  aber  universitates  rerum  cohaerentium  genaunten,  res
compositae.
            
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