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sprechenden gemeinsamen Namen, — uni nomini subjicirt, wie
man nach fr. 30 pr. D. de usurp. (41. 3) sagen könnte. Es
ist der Begriff einer Einheit mit ihren wirklichen oder möglichen
Dependenzen, wobei aber noch dahingestellt bleibt, ob es eine
Einheit auch im Rechtssinn ist. Diesem Begriffe entsprechend
gibt es im Personenrechte universitates personarum im Gegensatze ¬
zu personae singulares *) und in dem Vermögensrechte
universitates rerum im Gegensatze zu den res singulac. 2) Im
Folgenden haben wir lediglich die universitates rerum vor
Augen. Diese (ja, wie sich gelegentlich zeigen wird, nicht minder ¬
auch die universitates personarum) sind entweder universitates ¬
juris oder universitates facti.
Universitas juris ist vorhanden, wenn mehrere Vermögensobjekte ¬
unter einem solchen gemeinsamen Begriffe und Namen
stehen, welcher nicht blos in der faktischen Vorstellung des
Lebens, sondern zugleich im Rechte als Realität anerkannt ist,
sodaß der Name als juris nomen, die Einheit als juristische
Einheit, und der Begriff wieder als eigenes Rechtsobjekt
gilt, als eine unkörperliche, juris intellectu vorhandene Sache,
welche dann die einzelnen darunter begriffenen Vermögensobjekte
nicht direkt zu Bestandtheilen, sondern erst secundär zu Dependenzen ¬
(Substraten) hat, und zwar so, daß selbst dann, wenn
in concreto einmal gar keine solche Dependenzen vorhanden
sein sollten, der Begriff doch um seiner selbst willen als juris
nomen und eigenes Rechtsobjekt existirt. Eine universitas juris
ist daher auf dem Vermögensgebiete einzig und allein das ideelle
Vermögen des Menschen mit seinen Dependenzen, den res, quae
in bonis sunt, ja nicht blos mit diesen Aktivis, sondern zugleich
mit den etwa vorhandenen Passivis. Diese universitas juris
tritt, wie bereits oben bemerkt, praktisch sichtbar hervor als Vermögen ¬
des Verstorbenen, als Erbschaft, hereditas. Hier allein
also gibt es eine Succession in die Einheit durch einen einzigen
ungetheilten Erwerbsakt (Universal-Succession), hier allein gibt
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*) fr. 9 § 1 D. quod metus (4. 2).
2) und zwar, um einer bekannten Ausdrucksweise zu folgen, universitates
rerum distantium im Gegensatze zu den, immer noch zu den res singulae
gehörenden, aber universitates rerum cohaerentium genaunten, res
compositae.