Volltext : Neuner, Carl: ¬Die Heredis institutio ex re certa

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Um  so  viel  mehr  muß  die  Entscheidung  des  fr.  90  pr.  cit.
auch  für  unsere  institutio  gelten,  da  hier  der  Erblasser  beides  zusammen, ¬
  wer  ihn  beerben  soll,  und  was  die  Erben  bekommen
sollen,  gewissermaßen  in  EinemSatze  ausspricht  (s.  oben  S.  194).
Wir  müssen  daher  sagen,  die  juristische  Construktion,  welche  hier
den  Willen  des  Testators  aufrecht  erhält,  geht,  genauer  gesprochen,
dahin:  die  Verfügung  ist  anzusehen,  als  habe  der  Erblasser  einen
jeden  der  Gerufenen  instituirt  als  heres  sine  parte  scriptus,  zugleich
aber  demselben  die  res  certa  als  Prälegat,  jedoch  nur  unter  der
ausdrücklichen  Bedingung  „si  heres  erit"  hinterlassen;  jeder  Instituirte ¬
  hat  also  einen  Anspruch  auf  die  res  certa  nur  allein  in
seiner  Eigenschaft  als  Erbe.
Daraus  ergibt  sich  zunächst  der  oben  ausgesprochene  Satz,
daß  der  dies  cedens  für  das  Prälegat  der  res  certa  nicht  schon
mit  des  Erblassers  Tod  eintritt,  es  wird  vielmehr  dazu  erfordert
daß  gerade  der  auf  diese  res  cerla  Instituirte  die  Erbschaft  wirklich ¬
  erwirbt.  Verliert  also  derselbe  nach  des  Erblassers  Tode  *2)  die
sog.  testamenti  factio  passiva,  so  daß  er  die  Erbschaft  nicht  antreten ¬
  kann,  oder  schlägt  er  dieselbe  aus,  so  erhält  er  auch  auf
das  Prälegat  keinen  Anspruch;  stirbt  er  nach  des  Erblassers  Tode
ohne  die  Erbschaft  angetreten  zu  haben,  so  transmittirt  er  auf
seine  Erben  auch  keinen  Anspruch  auf  die  res  cerla,  es  müßte
denn  zufällig  einer  der  Transmissionsfälle  der  Erbschaft  vorliegen, ¬
  wo  dann  der  Transmissar  sowohl  rücksichtlich  der  deducta  re
geschaffenen  pars  hereditaria,  als  auch  der  res  certa  selbst  ganz  in
die  Stelle  des  verstorbenen  heres  ex  re  certa  institulus  eintritt  1s
Eine  fernere  Folge  ist,  daß  der  Erbe  selbst  das  ihm  bereits
12)  Hat  er  schon  im  Augenblick  des  Todes  des  Erblassers  keine  test.
factio,  so  versteht  es  sich  schon  nach  gewöhnlichen  Grundsätzen  von  selbst,
daß  ihm  weder  Erbschaft  noch  Vermächtniß  deferirt  ist.
13)  Ganz  so,  wie  der  Transmissar  eines  gewöhnlichen  Prälegatars,
worüber  zu  vergl.  v.  Buchholtz,  a.  a.  O.  S.  309,  Note  40.
            
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