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Um so viel mehr muß die Entscheidung des fr. 90 pr. cit.
auch für unsere institutio gelten, da hier der Erblasser beides zusammen, ¬
wer ihn beerben soll, und was die Erben bekommen
sollen, gewissermaßen in EinemSatze ausspricht (s. oben S. 194).
Wir müssen daher sagen, die juristische Construktion, welche hier
den Willen des Testators aufrecht erhält, geht, genauer gesprochen,
dahin: die Verfügung ist anzusehen, als habe der Erblasser einen
jeden der Gerufenen instituirt als heres sine parte scriptus, zugleich
aber demselben die res certa als Prälegat, jedoch nur unter der
ausdrücklichen Bedingung „si heres erit" hinterlassen; jeder Instituirte ¬
hat also einen Anspruch auf die res certa nur allein in
seiner Eigenschaft als Erbe.
Daraus ergibt sich zunächst der oben ausgesprochene Satz,
daß der dies cedens für das Prälegat der res certa nicht schon
mit des Erblassers Tod eintritt, es wird vielmehr dazu erfordert
daß gerade der auf diese res cerla Instituirte die Erbschaft wirklich ¬
erwirbt. Verliert also derselbe nach des Erblassers Tode *2) die
sog. testamenti factio passiva, so daß er die Erbschaft nicht antreten ¬
kann, oder schlägt er dieselbe aus, so erhält er auch auf
das Prälegat keinen Anspruch; stirbt er nach des Erblassers Tode
ohne die Erbschaft angetreten zu haben, so transmittirt er auf
seine Erben auch keinen Anspruch auf die res cerla, es müßte
denn zufällig einer der Transmissionsfälle der Erbschaft vorliegen, ¬
wo dann der Transmissar sowohl rücksichtlich der deducta re
geschaffenen pars hereditaria, als auch der res certa selbst ganz in
die Stelle des verstorbenen heres ex re certa institulus eintritt 1s
Eine fernere Folge ist, daß der Erbe selbst das ihm bereits
12) Hat er schon im Augenblick des Todes des Erblassers keine test.
factio, so versteht es sich schon nach gewöhnlichen Grundsätzen von selbst,
daß ihm weder Erbschaft noch Vermächtniß deferirt ist.
13) Ganz so, wie der Transmissar eines gewöhnlichen Prälegatars,
worüber zu vergl. v. Buchholtz, a. a. O. S. 309, Note 40.