Volltext : Monroy, Ernst von: ¬Die vollmachtslose Ausübung fremder Vermögensrechte

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IV.  Der  Geschäftsherr  ist  verpflichtet,  dem  Geschäftsführer
auch  wenn  der  beabsichtigte  Erfolg  nicht  eingetreten  ist,  die  aufgewandten ¬
  Kosten  zu  erstatten  und  ihn  von  den  übernommenen
Verbindlichkeiten  zu  befreien.
V.  Wer  vollmachtslos  durch  Vornahme  von  Rechtsgeschäften
über  fremde  Vermögensgegenstände  oder  durch  Verwaltung  fremden
Vermögens  in  einzelnen  Theilen  oder  im  Ganzen  wissentlich
fremde  Vermögensrechte  ausübt,  ist,  wenn  der  Vermögensherr
nachträglich  einwilligt,  diesem  gegenüber  berechtigt  und  verpflichtet
wie  ein  Geschäftsführer  aus  I,  III  und  IV.
VI.  Eine  Ausübung  fremder  Vermögensrechte  kann  nur
durch  diejenigen  Handlungen
geschehen,  zu  deren  Vornahme  das
betreffende  Vermögensrecht  an
sich  die  Befugniß  giebt.
VII.  Wer  vollmachtslos
durch  Handlungen  der  in  V  bezeichneten ¬
  Art  unwissentlich
fremde  Vermögensrechte  ausübt,
ist,  wenn  der  Vermögensherr
nachträglich  einwilligt,  verpflichtet,
demselben
1.  Alles  auszuantworten,
was  er  in  Folge  der  Ausübung
der  fremden  Vermögensrechte  erhalten  hat,  soweit  er  durch
dasselbe  noch  bereichert  ist.
2.  Auskunft  zu  ertheilen  über  diejenigen  Thatsachen,  welche
für  die  Feststellung  des  Umfanges  der  unter  1.  genannten
Verpflichtung  von  Interesse  sind,  und  die  auf  dieselbe  bezüglichen ¬
  in  seinem  Besitze  befindlichen  Urkunden  vorzulegen. ¬

3.  Das  begonnene  Geschäft  unter  Berücksichtigung  des  Interesses ¬
  des  Vermögensherrn  fortzuführen,  bis  dieser  selbst
im  Stande  ist,  dasselbe  zu  übernehmen.
VIII.  Wer  vollmachtslos  durch  Handlungen  der  in  V  bezeichneten ¬
  Art  unwissentlich  fremde  Vermögensrechte  ausübt,  ist,
wenn  der  Vermögensherr  nachträglich  einwilligt,  demselben  gegenüber ¬
  berechtigt  wie  ein  Geschäftsführer  aus  IV.
            
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