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IV. Der Geschäftsherr ist verpflichtet, dem Geschäftsführer
auch wenn der beabsichtigte Erfolg nicht eingetreten ist, die aufgewandten ¬
Kosten zu erstatten und ihn von den übernommenen
Verbindlichkeiten zu befreien.
V. Wer vollmachtslos durch Vornahme von Rechtsgeschäften
über fremde Vermögensgegenstände oder durch Verwaltung fremden
Vermögens in einzelnen Theilen oder im Ganzen wissentlich
fremde Vermögensrechte ausübt, ist, wenn der Vermögensherr
nachträglich einwilligt, diesem gegenüber berechtigt und verpflichtet
wie ein Geschäftsführer aus I, III und IV.
VI. Eine Ausübung fremder Vermögensrechte kann nur
durch diejenigen Handlungen
geschehen, zu deren Vornahme das
betreffende Vermögensrecht an
sich die Befugniß giebt.
VII. Wer vollmachtslos
durch Handlungen der in V bezeichneten ¬
Art unwissentlich
fremde Vermögensrechte ausübt,
ist, wenn der Vermögensherr
nachträglich einwilligt, verpflichtet,
demselben
1. Alles auszuantworten,
was er in Folge der Ausübung
der fremden Vermögensrechte erhalten hat, soweit er durch
dasselbe noch bereichert ist.
2. Auskunft zu ertheilen über diejenigen Thatsachen, welche
für die Feststellung des Umfanges der unter 1. genannten
Verpflichtung von Interesse sind, und die auf dieselbe bezüglichen ¬
in seinem Besitze befindlichen Urkunden vorzulegen. ¬
3. Das begonnene Geschäft unter Berücksichtigung des Interesses ¬
des Vermögensherrn fortzuführen, bis dieser selbst
im Stande ist, dasselbe zu übernehmen.
VIII. Wer vollmachtslos durch Handlungen der in V bezeichneten ¬
Art unwissentlich fremde Vermögensrechte ausübt, ist,
wenn der Vermögensherr nachträglich einwilligt, demselben gegenüber ¬
berechtigt wie ein Geschäftsführer aus IV.