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1636. Art. 1; Erbsatzung von 1681; Erbsatzung von 1682.
Art. 1; Erbsatzung von 1691; und die Erbsatzung von
1693. Der Gesetzgeber scheint bey Erlassung dieser gesetzlichen
Bestimmungen, das Prinzip des Rückfalls unverrückt im Auge
behalten zu haben; nur daß er hier, in Berücksichtigung der
sehr nahen Blutsverwandtschaft zwischen zweybändigen und
einbändigen Geschwistern, deren Kinder und Kindskinder, geglaubt
hat eine Ausnahme, bey der sonst consequenten Durchführung
des Rückfallsprinzipes, eintreten lassen zu sollen. Hinterläßt
also z. B. der Erblasser keine zweybändige Seitenverwandten,
wohl aber einbändige, so beerben ihn diese; sterben letztere aber
auch ohne Descendenz, so fällt der Grund der eingeräumten Aus
nahme und mit ihm auch sie weg; und es tritet wieder die all
gemeine Regel, und mit ihr auch wieder Rückfall ein.
Die Ansicht, daß im Zehngerichtenbund Rückfall nicht
die Regel sei, widerlegt sich sattsam durch den Inhalt und den
Geist der angeführten Gesetze, und ihren grundsätzlichen Zu
sammenhang. Denn ließ es sich, um mich nur eines Bey
spiels zu bedienen, vernünftiger Weise wohl annehmen: daß,
wenn z. B. der Erblasser a. nur einen halbbürtigen Bruder
b. hinterläßt, dieser ihn beerbe; und wenn dieser Halb-Bru
der nachher auch ohne Descendenz stirbt, in diesem Fall dann das
von a. herrührende Vermögen wieder auf des a. väterliche und
mütterliche Seitenverwandte zurückzufallen habe, und zwar
dahin, woher es gekommen, und wohin es ohne Dazwischen
kunft von halbbürtigen Geschwistern gefallen wäre, wie dieß
das Gesetz deutlich sagt; hingegen daß wenn der Erblasser a.
ohne einen halben Bruder zu hinterlassen, gestorben wäre,
alsdann kein Rückfall seines Vermögens dahin (auf die Seite),
woher es gekommen, statt zu finden habe? Offenbar muß
hier, wenn im ersten Fall Rückfall eintritet, dasselbe auch
im zweiten Fall statt finden.
Indessen sollte man, in Erwägung der oben angeführten
Gesetze, besonders des Art. 9. §. 2, des Enikli=Briefs von
1469, und der Erläuterung von 1636. Art. 2, doch folgern
können, daß auch bey diesen Erbfällen, wie bei allen andern,