Full text: Mohr, Ulrich von: Geordnete Gesetzes-Sammlung und grundsätzliche Uebersichten der Achtzehn Erbrechte des Eidgenössischen Standes Graubünden

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1636. Art. 1; Erbsatzung von 1681; Erbsatzung von 1682. 
Art. 1; Erbsatzung von 1691; und die Erbsatzung von 
1693. Der Gesetzgeber scheint bey Erlassung dieser gesetzlichen 
Bestimmungen, das Prinzip des Rückfalls unverrückt im Auge 
behalten zu haben; nur daß er hier, in Berücksichtigung der 
sehr nahen Blutsverwandtschaft zwischen zweybändigen und 
einbändigen Geschwistern, deren Kinder und Kindskinder, geglaubt 
hat eine Ausnahme, bey der sonst consequenten Durchführung 
des Rückfallsprinzipes, eintreten lassen zu sollen. Hinterläßt 
also z. B. der Erblasser keine zweybändige Seitenverwandten, 
wohl aber einbändige, so beerben ihn diese; sterben letztere aber 
auch ohne Descendenz, so fällt der Grund der eingeräumten Aus 
nahme und mit ihm auch sie weg; und es tritet wieder die all 
gemeine Regel, und mit ihr auch wieder Rückfall ein. 
Die Ansicht, daß im Zehngerichtenbund Rückfall nicht 
die Regel sei, widerlegt sich sattsam durch den Inhalt und den 
Geist der angeführten Gesetze, und ihren grundsätzlichen Zu 
sammenhang. Denn ließ es sich, um mich nur eines Bey 
spiels zu bedienen, vernünftiger Weise wohl annehmen: daß, 
wenn z. B. der Erblasser a. nur einen halbbürtigen Bruder 
b. hinterläßt, dieser ihn beerbe; und wenn dieser Halb-Bru 
der nachher auch ohne Descendenz stirbt, in diesem Fall dann das 
von a. herrührende Vermögen wieder auf des a. väterliche und 
mütterliche Seitenverwandte zurückzufallen habe, und zwar 
dahin, woher es gekommen, und wohin es ohne Dazwischen 
kunft von halbbürtigen Geschwistern gefallen wäre, wie dieß 
das Gesetz deutlich sagt; hingegen daß wenn der Erblasser a. 
ohne einen halben Bruder zu hinterlassen, gestorben wäre, 
alsdann kein Rückfall seines Vermögens dahin (auf die Seite), 
woher es gekommen, statt zu finden habe? Offenbar muß 
hier, wenn im ersten Fall Rückfall eintritet, dasselbe auch 
im zweiten Fall statt finden. 
Indessen sollte man, in Erwägung der oben angeführten 
Gesetze, besonders des Art. 9. §. 2, des Enikli=Briefs von 
1469, und der Erläuterung von 1636. Art. 2, doch folgern 
können, daß auch bey diesen Erbfällen, wie bei allen andern,
	        
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