Das Recht im objektiven Sinne.
noscit curia), obwohl er sie auffordern kann, Gründe für ihre
Behauptung beizubringen. Wirkliches Gewohnheitsrecht hat
gesetzliche Kraft wie geschriebenes Recht, es kann, wie dieses,
bestehendes Recht erklären, abändern *), Lücken desselben
ausfüllen, es kann zur Analogie benutzt werden. Es gibt gemeine ¬
und particuläre Gewohnheiten.
2) Die bewußte Thätigkeit des Gesetzgebers. Das Recht,
das er setzt, ist Gesetz (jus scriptum). Gesetz ist der auf verfassungsmäßige ¬
Weise aufgestellte (promulgirte) und bekannt
gemachte (publicirte) Rechtssatz. Der Rechtssatz ist entweder
eine Rechtsregel für eine Classe von noch unbestimmten Fällen,
Personen, oder es ist eine Regel für einen concreten Fall, ein
concretes Subjekt (constitutio personalis). Nur die ersteren
sind eigentlich Gesetze. Sie werden eingetheilt:
a. Nach dem Organe, von dem sie ausgehen. Die römisch-kaiserlichen ¬
Gesetze waren entweder: edicta, oder
decreta, oder mandata oder rescripta. Die letzten setzten
in formeller Hinsicht ein datum loci et temporis und die
Unterschrift des Regenten oder beauftragten Beamten
voraus, in materieller Hinsicht durften sie in kein wohlerworbenes ¬
Recht eingreifen. Die Einrede gegen das
Rescript heißt praescriptio mendacii
; wenn sie vom
Richter begründet gefunden wird, verliert der Impetrant
allen Vortheil aus demselben. Streit ist über die Beweislast ¬
bei der praescriptio mendacii. Nach richtiger Ansicht
muß man sich das Rescript wegdenken und wer ohne das
Rescript den Beweis zu führen gehabt hätte, soll ihn führen.
b.
Nach dem Inhalt sind die Gesetze entweder zwingende
(leges praeceptivae, cogentes, prohibitivae) oder nicht
zwingende (leges permissivae, dispositivae).
1) Auf dem Wege der desuetudo (eine Norm kommt in Abgang), wie
der consuetudo contraria (an die Stelle einer Norm tritt eine andere, wodurch ¬
die frühere in Abgang kommt).
2) Sie geht entweder dahin, daß Falsches angegeben (subreptio) oder
Wahres unterdrückt sei (obreptio).