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Belege an den genannten Minister das Ersuchen wegen vorheriger Entscheidung ¬
dieser Frage zu richten und das Eintreffen derselben abzuwarten.
Es handelt sich hier demnach um den vielumstrittenen Punkt der
Zweitheilung der Judicatur. Behufs Vermeidung von Wiederholungen des
in einer früheren Arbeit bereits Vorgebrachten sei hier auf das 8. Capitel
meiner „Beiträge zur Theorie des Patentrechtes" verwiesen, wo die für eine
solche Zweitheilung sprechenden Gründe einer Beleuchtung unterzogen sind.
Sie machen unseres Erachtens auch hier ihr Gewicht geltend. Die Frage
des Schutzes eines bereits bestehenden Markenrechtes eignet sich vollkommen
für die gerichtliche Competenz, die anderen obangeführten einer Entscheidung
bedürftigen Momente dem Wirkungskreise der administrativen Behörde
zu überlassen, welche über die reiche specielle Sachkunde verfügt, scheint
durchaus im Interesse dieses ganzen Rechtsgebietes zu liegen.
Eine Congruenz mit der Normierung des österreichischen Gesetzes
findet sich in § 8 des deutschen: Soll die Löschung, z. B. weil irriger Weife
ein Freizeichen eingetragen wurde, von amtswegen etwa über die Anzeige
eines Dritten erfolgen, so gibt das Patentamt dem Inhaber zuvor Nachricht.
Widerspricht er innerhalb eines Monates nach der Zustellung nicht,
kommt es zu derselben, andernfalls fasst das Patentamt Beschluss.
Wir sehen hier die Wahrung des Principes des beiderseitigen Gehöres,
wie sie unter gleichen Umständen der Praxis des österreichischen Handelsministeriums ¬
entspricht.
Bezüglich des § 9 des deutschen Gesetzes jedoch finden wir, was
die Frage der Competenz anbelangt, eine tief greifende Unterscheidung
vom österreichischen Rechte: Wenn nämlich ein Dritter die Löschung eines
Warenzeichens beantragt, weil er hinsichtlich desselben früher lociert
erscheint, oder wegen Aufhörens des Geschäftsbetriebes, zu welchem es
gehört, oder weil Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der
Inhalt desselben den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und
die Gefahr einer Täuschung begründet, — lauter Fälle, die in Österreich ¬
der Competenz des Handelsministeriums zugewiesen sind
dann muss der Betreffende den Weg der gerichtlichen Klage beschreiten.
Nur wenn das Aufhören des Geschäftsbetriebes behauptet wird, kann man
den Antrag auf Löschung zunächst bei dem Patentamte anbringen, welches
dem als Inhaber des Warenzeichens Eingetragenen hievon Nachricht gibt.
Widerspricht derselbe innerhalb eines Monates nach der Zustellung nicht,
so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, ¬
sich mit seiner Klage an das Gericht zu wenden.