Volltext : Mittler, Heinrich: Illoyale Concurrenz und Markenschutz

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Belege  an  den  genannten  Minister  das  Ersuchen  wegen  vorheriger  Entscheidung ¬
  dieser  Frage  zu  richten  und  das  Eintreffen  derselben  abzuwarten.
Es  handelt  sich  hier  demnach  um  den  vielumstrittenen  Punkt  der
Zweitheilung  der  Judicatur.  Behufs  Vermeidung  von  Wiederholungen  des
in  einer  früheren  Arbeit  bereits  Vorgebrachten  sei  hier  auf  das  8.  Capitel
meiner  „Beiträge  zur  Theorie  des  Patentrechtes"  verwiesen,  wo  die  für  eine
solche  Zweitheilung  sprechenden  Gründe  einer  Beleuchtung  unterzogen  sind.
Sie  machen  unseres  Erachtens  auch  hier  ihr  Gewicht  geltend.  Die  Frage
des  Schutzes  eines  bereits  bestehenden  Markenrechtes  eignet  sich  vollkommen
für  die  gerichtliche  Competenz,  die  anderen  obangeführten  einer  Entscheidung
bedürftigen  Momente  dem  Wirkungskreise  der  administrativen  Behörde
zu  überlassen,  welche  über  die  reiche  specielle  Sachkunde  verfügt,  scheint
durchaus  im  Interesse  dieses  ganzen  Rechtsgebietes  zu  liegen.
Eine  Congruenz  mit  der  Normierung  des  österreichischen  Gesetzes
findet  sich  in  §  8  des  deutschen:  Soll  die  Löschung,  z.  B.  weil  irriger  Weife
ein  Freizeichen  eingetragen  wurde,  von  amtswegen  etwa  über  die  Anzeige
eines  Dritten  erfolgen,  so  gibt  das  Patentamt  dem  Inhaber  zuvor  Nachricht.
Widerspricht  er  innerhalb  eines  Monates  nach  der  Zustellung  nicht,
kommt  es  zu  derselben,  andernfalls  fasst  das  Patentamt  Beschluss.
Wir  sehen  hier  die  Wahrung  des  Principes  des  beiderseitigen  Gehöres,
wie  sie  unter  gleichen  Umständen  der  Praxis  des  österreichischen  Handelsministeriums ¬
  entspricht.
Bezüglich  des  §  9  des  deutschen  Gesetzes  jedoch  finden  wir,  was
die  Frage  der  Competenz  anbelangt,  eine  tief  greifende  Unterscheidung
vom  österreichischen  Rechte:  Wenn  nämlich  ein  Dritter  die  Löschung  eines
Warenzeichens  beantragt,  weil  er  hinsichtlich  desselben  früher  lociert
erscheint,  oder  wegen  Aufhörens  des  Geschäftsbetriebes,  zu  welchem  es
gehört,  oder  weil  Umstände  vorliegen,  aus  denen  sich  ergibt,  dass  der
Inhalt  desselben  den  thatsächlichen  Verhältnissen  nicht  entspricht  und
die  Gefahr  einer  Täuschung  begründet,  —  lauter  Fälle,  die  in  Österreich ¬
  der  Competenz  des  Handelsministeriums  zugewiesen  sind
dann  muss  der  Betreffende  den  Weg  der  gerichtlichen  Klage  beschreiten.
Nur  wenn  das  Aufhören  des  Geschäftsbetriebes  behauptet  wird,  kann  man
den  Antrag  auf  Löschung  zunächst  bei  dem  Patentamte  anbringen,  welches
dem  als  Inhaber  des  Warenzeichens  Eingetragenen  hievon  Nachricht  gibt.
Widerspricht  derselbe  innerhalb  eines  Monates  nach  der  Zustellung  nicht,
so  erfolgt  die  Löschung.  Widerspricht  er,  so  wird  dem  Antragsteller  anheimgegeben, ¬
  sich  mit  seiner  Klage  an  das  Gericht  zu  wenden.
            
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