Ministerial=Erlaß vom 23. Dezember 1872.
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vom 6. Juni 1870 §. 65 und Reichsgesetz vom 8. November 1871
§. 1) zu Sicherung der Erstattungs=Ansprüche an die zur Kostenerstattung ¬
verpflichteten Armenverbände das Nöthige vorzukehren.
Zu diesem Zweck ist womöglich vor oder gleichzeitig mit der Verabreichung ¬
der ersten Unterstützung der Hülfsbedürftige in Gemäßheit
des §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 über seine HeimathsFamilien- ¬
und Aufenthaltsverhältnisse vollständig zu vernehmen. Diese
Vernehmung liegt dem Ortsvorsteher der unterstützenden Gemeinde ob.
Hiebei muß genau erhoben werden: Namen, Tag der Geburt, Stand
und Gewerbe, Staatsangehörigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt, der Grund
der Unterstützungsbedürftigkeit, insbesondere ob derselbe in Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit oder was sonst liegt, ob die Arbeitsunfähigkeit eine
dauernde, oder nur eine vorübergehende ist, ob der Hülfsbedürftige
im Gesindedienst oder in dem Verhältniß eines Gesellen, Gewerbsgehülfen ¬
oder Lehrlings steht, bei württembergischen Staatsangehörigen
außerdem: ob und in welcher Gemeinde sie am 31. Dezember 1872
ein Heimathrecht besessen haben. Bei verheiratheten Frauen hat sich
die Vernehmung auf Namen, Aufenthaltsverhältnisse ec. des Ehemanns,
wenn solche von ihrem Ehemann getrennt leben, auf Grund und Zeit
der Trennung, bei Wittwen auf Zeit und Ort des Todes des Ehemanns, ¬
den seitherigen Aufenthalt der Wittwe und wenn dieser nicht
zwei Jahre an einem Ort dauerte, auf den Aufenthalt des verstorbenen ¬
Ehemanns zu erstrecken. Bei Personen, welche das 26. Lebensjahr ¬
noch nicht zurückgelegt haben, muß die Vernehmung bei ehelichen
auf alle bezüglichen Verhältnisse der Eltern, bei unehlich geborenen
auf die der Mutter ausgedehnt werden.
In allen Fällen ist außerdem aus den Listen der Ortspolizeibehörden ¬
zu erheben, wann die betreffenden Personen in der Gemeinde
angezogen oder in Dienst getreten sind.
Kann durch die Vernehmung des Hülfsbedürftigen und weitere
Erhebungen des Ortsvorstehers der Unterstützungswohnsitz desselben
nicht ermittelt werden, sind insbesondere weitere Erkundigungen bei
auswärtigen Behörden nothwendig, so kann der Ortsvorsteher das vorgesetzte ¬
Oberamt um Vervollständigung angehen, welchem es sodann
obliegt, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen und solche dem
Ortsvorsteher zuzustellen.
5) Bezüglich der Ausweisung Hülfsbedürftiger sind insbesondere
die §§. 31 und 32 des Reichsgesetzes zu beachten, wonach einerseits
die Uebernahme, andererseits die Ueberführung solcher von dem zu
Tragung der Unterstützungskosten endgültig verpflichteten Armenverband
nur dann verlangt werden kann, wenn die Unterstützung aus andern
Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähgkeit
nothwendig geworden ist, sowie auf §§. 55 und 56, betreffend die