Volltext : Bätzner, W.: Handbuch der neuen Gesetzgebung über die oeffentliche Armenpflege nach deutschem und württembergischem Recht

Ministerial=Erlaß  vom  23.  Dezember  1872.
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vom  6.  Juni  1870  §.  65  und  Reichsgesetz  vom  8.  November  1871
§.  1)  zu  Sicherung  der  Erstattungs=Ansprüche  an  die  zur  Kostenerstattung ¬
  verpflichteten  Armenverbände  das  Nöthige  vorzukehren.
Zu  diesem  Zweck  ist  womöglich  vor  oder  gleichzeitig  mit  der  Verabreichung ¬
  der  ersten  Unterstützung  der  Hülfsbedürftige  in  Gemäßheit
des  §.  34  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juni  1870  über  seine  HeimathsFamilien- ¬
  und  Aufenthaltsverhältnisse  vollständig  zu  vernehmen.  Diese
Vernehmung  liegt  dem  Ortsvorsteher  der  unterstützenden  Gemeinde  ob.
Hiebei  muß  genau  erhoben  werden:  Namen,  Tag  der  Geburt,  Stand
und  Gewerbe,  Staatsangehörigkeit,  gewöhnlicher  Aufenthalt,  der  Grund
der  Unterstützungsbedürftigkeit,  insbesondere  ob  derselbe  in  Krankheit,
Arbeitsunfähigkeit  oder  was  sonst  liegt,  ob  die  Arbeitsunfähigkeit  eine
dauernde,  oder  nur  eine  vorübergehende  ist,  ob  der  Hülfsbedürftige
im  Gesindedienst  oder  in  dem  Verhältniß  eines  Gesellen,  Gewerbsgehülfen ¬
  oder  Lehrlings  steht,  bei  württembergischen  Staatsangehörigen
außerdem:  ob  und  in  welcher  Gemeinde  sie  am  31.  Dezember  1872
ein  Heimathrecht  besessen  haben.  Bei  verheiratheten  Frauen  hat  sich
die  Vernehmung  auf  Namen,  Aufenthaltsverhältnisse  ec.  des  Ehemanns,
wenn  solche  von  ihrem  Ehemann  getrennt  leben,  auf  Grund  und  Zeit
der  Trennung,  bei  Wittwen  auf  Zeit  und  Ort  des  Todes  des  Ehemanns, ¬
  den  seitherigen  Aufenthalt  der  Wittwe  und  wenn  dieser  nicht
zwei  Jahre  an  einem  Ort  dauerte,  auf  den  Aufenthalt  des  verstorbenen ¬
  Ehemanns  zu  erstrecken.  Bei  Personen,  welche  das  26.  Lebensjahr ¬
  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  muß  die  Vernehmung  bei  ehelichen
auf  alle  bezüglichen  Verhältnisse  der  Eltern,  bei  unehlich  geborenen
auf  die  der  Mutter  ausgedehnt  werden.
In  allen  Fällen  ist  außerdem  aus  den  Listen  der  Ortspolizeibehörden ¬
  zu  erheben,  wann  die  betreffenden  Personen  in  der  Gemeinde
angezogen  oder  in  Dienst  getreten  sind.
Kann  durch  die  Vernehmung  des  Hülfsbedürftigen  und  weitere
Erhebungen  des  Ortsvorstehers  der  Unterstützungswohnsitz  desselben
nicht  ermittelt  werden,  sind  insbesondere  weitere  Erkundigungen  bei
auswärtigen  Behörden  nothwendig,  so  kann  der  Ortsvorsteher  das  vorgesetzte ¬
  Oberamt  um  Vervollständigung  angehen,  welchem  es  sodann
obliegt,  die  erforderlichen  Erkundigungen  einzuziehen  und  solche  dem
Ortsvorsteher  zuzustellen.
5)  Bezüglich  der  Ausweisung  Hülfsbedürftiger  sind  insbesondere
die  §§.  31  und  32  des  Reichsgesetzes  zu  beachten,  wonach  einerseits
die  Uebernahme,  andererseits  die  Ueberführung  solcher  von  dem  zu
Tragung  der  Unterstützungskosten  endgültig  verpflichteten  Armenverband
nur  dann  verlangt  werden  kann,  wenn  die  Unterstützung  aus  andern
Gründen,  als  wegen  einer  nur  vorübergehenden  Arbeitsunfähgkeit
nothwendig  geworden  ist,  sowie  auf  §§.  55  und  56,  betreffend  die
            
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