Objekt : Niemeyer, Friedrich W.: ¬Das Meierrecht in der Grafschaft Hoya

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Erster  Theil.  Vierzehnter  Titel.
Nachdem  Uns  von  der  jetzigen  Lage  der  errichteten =
  Allgemeinen  Justizosficianten=Wittwenkasse
Vortrag  geschehen,  und  Wir  außer  den  bereits  diesem =
  Jnstitute  verliehenen  Begnadigungen,  dessen
Fonds  möglichst  zu  verstärken  gemeinet  sind,  so
haben  wir,  in  Ansehung  der  bei  den  Depositenkassen =
  der  Provinzial=Landesjustiz=  und  PupillenCollegien =
  befindlichen  zum  öffentlichen  Aufgeboth
sich  qualificirenden  Gelder,  folgendes  festzusetzen
geruhet:  Nach  den  bisher  subsistirenden  gesetzlichen
Vorschriften,  mußte  wegen  der  in  den  gedachten
Depositenkassen  befindlichen  Gelder,  deren  Eigenthümer =
  ganz,  oder  doch  nach  ihrem  Aufenthalt
unbekannt  waren,  in  Ansehung  deren  sich  auch
kein  vermeintlicher  Crbe  gemeldet  hatte,  Ediktalvorladungen =
  verfügt  werden.  Diese  verursachten
den  sich  hiernächst  meldenden  Eigenthümern  oder
deren  Erben  beträchtliche  Kosten,  und  wenn  diese
nicht  zeitig  davon  Kenntniß  erlangten,  nach  erfolgter =
  Präklusion  den  unwiderruflichen  Verlust  ihres
Eigenthums.  Diesen  Nachtheil  zu  verhüten,  sollen =
  künftig  wegen  solcher  Gelder  nicht  mehr  Ediktalcitationen =
  veranlaßt,  sondern  nur  die  Eigenthümer
oder  deren  Erben  ex  officio  durch  ein  den  Zeitungen =
  und  Jntelligenzblättern  der  Provinz  einzurükkendes =
  Publikandum  benachrichtigt  werden,  daß
die  specifice  zu  designirenden  Gelder,  bei  ferner  unterbleibender =
  Abforderung  aus  der  Depositenkasse
zur  Allgemeinen  Justizoffizianten=Wittwenkasse  abgeliefert =
  werden  sollen.
Wenn  auf  diese  keine  Wiederholung  bedürfende
öffentliche  Bekanntmachung  niemand  die  Auszahlung =
  gebührend  nachsucht,  sollen  die  Gelder  nach
            
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