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bei dem allgemeinen Rechte der Gütergemeinschaft zu belassen,
in der die Eheleute leben.
Kommt es etwa zur zweiten Ehe, so ist es nun an der Zeit, zu
erwägen, ob an die Stelle der Schichtung ein anderes Abkommen
treten soll. Das läßt sich bei oder kurz vor Eingehung der zweiten
Ehe mit größerer Umsicht überlegen. Hier kann daher auch ein
allgemeines Formular, welches außer über die Gütergemeinschaft
auch darüber Bestimmungen trifft, welche Veränderungen behuf
Vermeidung der Schichtung bei Eingehung der zweiten Ehe zu
treffen sind, nicht empfohlen werden. Gefahr ist übrigens durchaus
nicht dabei, es darauf ankommen zu lassen. Schon jetzt sicherte
die eigenbehörige Gütergemeinschaft trotz der Mahljahre die Verhältnisse ¬
für den Fall der zweiten Ehe keineswegs, denn der zur
zweiten Ehe schreitende Ehegatte konnte vor der Eingehung derselben ¬
den Hof verkaufen und dadurch die Mahljahre umgehen.
Häufig wurde auf Grund dieser Befugniß, in der Absicht, ¬
davon Gebrauch zu machen, eine anderweite Regelung
des Verhältnisses erreicht.
Dasselbe läßt sich aber auf einfachere und sichere Weise
herbeiführen, wenn die Schichtung die Regel bildet. Die
Kinder erster Ehe sind dabei jedenfalls wirksamer geschützt als
bei der eigenbehörigen Gütergemeinschaft; daß dem so ist, zeigt
sich auch in
6) der Grafschaft Bentheim, wo die Gütergemeinschaft
jetzt als territoriales Recht gilt.
Die gesetzlich dort bestehende Schichtung wird in der
Regel durch vertragsmäßige Ausbedingung der Einkindschaft
bei zweiter Ehe vermieden.
Eine besondere vertragsmäßige
Einführung der Gütergemeinschaft und überhaupt eines besonderen ¬
Ehevertrages bei Eingehung der ersten Ehe bedarf es in
Bentheim nicht.
Dort, wo die Münster'sche Gütergemeinschaft gilt
(Niedergrafschaft Meppen, Voigtei Emsbühren und Münstersche
Absplissen), wird es wünschenswerth sein, bei Eingehung der
Ehe festzusetzen, daß nach dem Tode des zuerst versterbenden
Ehegatten, und bei etwaiger zweiter Ehe das Eigenthum des
Hofes dem überlebenden Ehegatten verbleibt.
Aehnlich verhält
es sich auch in der Niedergrafschaft Lingen.