Volltext : Meyersburg, Friedrich: Erläuterungen des hannoverschen Höferechts

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bei  dem  allgemeinen  Rechte  der  Gütergemeinschaft  zu  belassen,
in  der  die  Eheleute  leben.
Kommt  es  etwa  zur  zweiten  Ehe,  so  ist  es  nun  an  der  Zeit,  zu
erwägen,  ob  an  die  Stelle  der  Schichtung  ein  anderes  Abkommen
treten  soll.  Das  läßt  sich  bei  oder  kurz  vor  Eingehung  der  zweiten
Ehe  mit  größerer  Umsicht  überlegen.  Hier  kann  daher  auch  ein
allgemeines  Formular,  welches  außer  über  die  Gütergemeinschaft
auch  darüber  Bestimmungen  trifft,  welche  Veränderungen  behuf
Vermeidung  der  Schichtung  bei  Eingehung  der  zweiten  Ehe  zu
treffen  sind,  nicht  empfohlen  werden.  Gefahr  ist  übrigens  durchaus
nicht  dabei,  es  darauf  ankommen  zu  lassen.  Schon  jetzt  sicherte
die  eigenbehörige  Gütergemeinschaft  trotz  der  Mahljahre  die  Verhältnisse ¬
  für  den  Fall  der  zweiten  Ehe  keineswegs,  denn  der  zur
zweiten  Ehe  schreitende  Ehegatte  konnte  vor  der  Eingehung  derselben ¬
  den  Hof  verkaufen  und  dadurch  die  Mahljahre  umgehen.
Häufig  wurde  auf  Grund  dieser  Befugniß,  in  der  Absicht, ¬
  davon  Gebrauch  zu  machen,  eine  anderweite  Regelung
des  Verhältnisses  erreicht.
Dasselbe  läßt  sich  aber  auf  einfachere  und  sichere  Weise
herbeiführen,  wenn  die  Schichtung  die  Regel  bildet.  Die
Kinder  erster  Ehe  sind  dabei  jedenfalls  wirksamer  geschützt  als
bei  der  eigenbehörigen  Gütergemeinschaft;  daß  dem  so  ist,  zeigt
sich  auch  in
6)  der  Grafschaft  Bentheim,  wo  die  Gütergemeinschaft
jetzt  als  territoriales  Recht  gilt.
Die  gesetzlich  dort  bestehende  Schichtung  wird  in  der
Regel  durch  vertragsmäßige  Ausbedingung  der  Einkindschaft
bei  zweiter  Ehe  vermieden.
Eine  besondere  vertragsmäßige
Einführung  der  Gütergemeinschaft  und  überhaupt  eines  besonderen ¬
  Ehevertrages  bei  Eingehung  der  ersten  Ehe  bedarf  es  in
Bentheim  nicht.
Dort,  wo  die  Münster'sche  Gütergemeinschaft  gilt
(Niedergrafschaft  Meppen,  Voigtei  Emsbühren  und  Münstersche
Absplissen),  wird  es  wünschenswerth  sein,  bei  Eingehung  der
Ehe  festzusetzen,  daß  nach  dem  Tode  des  zuerst  versterbenden
Ehegatten,  und  bei  etwaiger  zweiter  Ehe  das  Eigenthum  des
Hofes  dem  überlebenden  Ehegatten  verbleibt.
Aehnlich  verhält
es  sich  auch  in  der  Niedergrafschaft  Lingen.
            
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