504 Drittes Buch. Von d. verschiedenen Arten, Eigenthum zu erwerben.
die Vergütung des durch dasselbe verursachten Schadens; die
Vindicationsklage hat ihre Quelle, ihre Grundlage, im Eigenthumsrecht: ¬
der Diebstahl hat sie nicht erzeugt; sie ist unabhängig
davon und, um sie anzustellen, ist es nicht entfernt nöthig, sich auf
den Diebstahl, in Folge dessen sie entstanden ist, zu stützen, daraus
den Beweis zu führen; man kann also Art. 637 und 638 C.
d'instr. crim., welche die bürgerliche Klage erloschen erklären
so wie die öffentliche verjährt ist, hier nicht anwenden.
Wenn der Dieb, der mit der Vindication belangt wird,
nachdem die öffentliche Klage verjährt ist, die Regel geltend macht:
bei Fahrnissen gilt der Besitz als Rechtstitel, dann kann ihn der
Kläger mit dem Beweise, daß ein Diebstahl vorliege, nicht
zurückschlagen; denn der Dieb, dem die Verjährung zur Seite
steht, kann in dieser Beziehung in keiner Weise mehr angegriffen
werden; der Kläger muß also, wenn er obsiegen will, so verfahren,
daß er Vorgänge von der Art beweist, die den bösen Glauben
des Beklagten darthun, aber nicht genügen, um das Verbrechen
des Diebstahls zu begründen. — Es wird zwar schwer fallen, den
bösen Glauben des Beklagten nachzuweisen, ohne den Diebstahl
zu beweisen; die Vindicationsklage wird also selten zum Ziele führen;
aber immerhin können Fälle eintreten, wo der Kläger die Frage
so stellen kann, daß der Erfolg seiner Klage, trotz der Voraussetzung ¬
des bösen Glaubens des Beklagten, diesen doch nicht als
Dieb erscheinen läßt (Art. 2280. Zach. 1. c.).
VI. Uebergangsbestimmung.
„Verjährungen, welche bei Verkündung des vorliegenden
Titels
(25. März 1804) schon begonnen haben, sollen nach den
alten Gesetzen beurtheilt werden.
„Jene derselben, wozu nach den alten Gesetzen von jener
Zeit an noch mehr als dreißig Jahre erforderlich wären, werden
gleichwohl durch den Umlauf von dreißig Jahren vollendet" (Art.
2281.
Zach. § 212).