Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (3)

504  Drittes  Buch.  Von  d.  verschiedenen  Arten,  Eigenthum  zu  erwerben.
die  Vergütung  des  durch  dasselbe  verursachten  Schadens;  die
Vindicationsklage  hat  ihre  Quelle,  ihre  Grundlage,  im  Eigenthumsrecht: ¬
  der  Diebstahl  hat  sie  nicht  erzeugt;  sie  ist  unabhängig
davon  und,  um  sie  anzustellen,  ist  es  nicht  entfernt  nöthig,  sich  auf
den  Diebstahl,  in  Folge  dessen  sie  entstanden  ist,  zu  stützen,  daraus
den  Beweis  zu  führen;  man  kann  also  Art.  637  und  638  C.
d'instr.  crim.,  welche  die  bürgerliche  Klage  erloschen  erklären
so  wie  die  öffentliche  verjährt  ist,  hier  nicht  anwenden.
Wenn  der  Dieb,  der  mit  der  Vindication  belangt  wird,
nachdem  die  öffentliche  Klage  verjährt  ist,  die  Regel  geltend  macht:
bei  Fahrnissen  gilt  der  Besitz  als  Rechtstitel,  dann  kann  ihn  der
Kläger  mit  dem  Beweise,  daß  ein  Diebstahl  vorliege,  nicht
zurückschlagen;  denn  der  Dieb,  dem  die  Verjährung  zur  Seite
steht,  kann  in  dieser  Beziehung  in  keiner  Weise  mehr  angegriffen
werden;  der  Kläger  muß  also,  wenn  er  obsiegen  will,  so  verfahren,
daß  er  Vorgänge  von  der  Art  beweist,  die  den  bösen  Glauben
des  Beklagten  darthun,  aber  nicht  genügen,  um  das  Verbrechen
des  Diebstahls  zu  begründen.  —  Es  wird  zwar  schwer  fallen,  den
bösen  Glauben  des  Beklagten  nachzuweisen,  ohne  den  Diebstahl
zu  beweisen;  die  Vindicationsklage  wird  also  selten  zum  Ziele  führen;
aber  immerhin  können  Fälle  eintreten,  wo  der  Kläger  die  Frage
so  stellen  kann,  daß  der  Erfolg  seiner  Klage,  trotz  der  Voraussetzung ¬
  des  bösen  Glaubens  des  Beklagten,  diesen  doch  nicht  als
Dieb  erscheinen  läßt  (Art.  2280.  Zach.  1.  c.).
VI.  Uebergangsbestimmung.
„Verjährungen,  welche  bei  Verkündung  des  vorliegenden
Titels
(25.  März  1804)  schon  begonnen  haben,  sollen  nach  den
alten  Gesetzen  beurtheilt  werden.
„Jene  derselben,  wozu  nach  den  alten  Gesetzen  von  jener
Zeit  an  noch  mehr  als  dreißig  Jahre  erforderlich  wären,  werden
gleichwohl  durch  den  Umlauf  von  dreißig  Jahren  vollendet"  (Art.
2281.
Zach.  §  212).
            
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