Volltext : Abriß des französischen Civilrechts (1)

Zweiter  Titel.  Von  den  Schenkungen.
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für  die  Substitution  ernannte  Pfleger  muß  dann  immer  gnnehmen,
wenn  er  nicht  in  einem  Ablehnungsfalle  ist,  wie  solche  im  Titel
von  der  Vormundschaft  vorgesehen  sind  (Art.  1055,  1056).
Die  zweite  im  Interesse  der  Berufenen  vorgeschriebene  Förmlichkeit ¬
  ist  das  Inventar  und  die  Schätzung  der  Fahrnisse,  welche
in  jeder  Verfügung  tit.  universali  durch  letzte  Willensverordnung
enthalten  sind.  Dieser  Förmlichkeit  muß  durch  den  Belasteten
oder  seinen  Vormund,  im  Beisein  des  Substitutionspflegers,  innerhalb ¬
  drei  Monaten  vom  Ableben  des  Verfügenden  an,  nachgekommen ¬
  werden;  im  Falle  des  Nichtvollzugs  ist  der  Substitutionspfleger ¬
  gehalten,  im  Laufe  des  folgenden  Monats  dazu  schreiten  zu
lassen:  und  wenn  er  es  in  dieser  Frist  nicht  that,  dann  geht  das
Recht  dazu  zugleich  auf  die  Berufenen  oder  deren  Vormünder  oder
Pfleger,  auf  die  Verwandten  dieser  Berufenen  und  auf  den  Kronanwalt ¬
  über  (Art.  1058  —  1061).
Der  Belastete  muß  drittens  nach  vorgängigen  öffentlichen  Anschlägen ¬
  und  im  Steigerungswege  die  in  der  Substitution  begriffenen ¬
  Fahrnisse,  mit  Ausnahme  derjenigen,  verkaufen  lassen,  welche
der  Verfügende  im  Stück  zu  behalten  verordnet  hat:  diese  gehen
auf  die  Berufenen  in  dem  Stande  über,  in  welchem  sie  sich  bei
röffnung  der  Substitution  befinden.  Die  Regel  findet  jedoch  auf
die  Güter  keine  Anwendung,  welche,  obgleich  ihrer  Natur  nach
Fahrnisse,  doch  ihrer  Bestimmung  nach  Liegenschaften  sind:  diese
werden  stets  behalten,  mit  der  Auflage  für  den  Belasteten,  andere ¬
  von  gleichem  Werthe  zurückzugeben  (Art.  1062—1064).
Die  vierte  und  letzte  Formalität  ist  die  Anlage  der  Gelder,
die  einen  Theil  der  Verfügung  bilden.  Alles  Geld,  das  sich  beim
Schluß  des  Inventars  vorfindet,  muß  in  den  sechs  folgenden  Monaten, ¬
  und  was  durch  spätere  Eintreibung  beikommt,  innerhalb
drei  Monaten  vom  Empfang  an  angelegt  werden.  Die  Anlage,
welche  stets  auf  Betreiben  und  unter  Zuzug  des  Substitutionspflegers ¬
  zu  geschehen  hat,  muß,  wenn  ihre  Beschaffenheit  vom  Verfügenden ¬
  nicht  angegeben  worden  ist,  auf  Unterpfandsbriefe  oder
um  Liegenschaften  zu  erwerben  geschehen  (Art.  1065—1068).
IV.  Von  den  Maßregeln,  die  im  Interesse  Dritter  vorgeschrieben  sind.
79.  —  Das  Gesetz  verpflichtet  den  Belasteten  und  den  Substitutionspfleger, ¬
  die  Verfügung  und  die  Auflage  der  Wiederabtretung,
welche  darin  enthalten  ist,  durch  Transscription  des  Erwerbsakts
bei  Liegenschaften  (welcher  bei  Gütern,  die  der  Verfügende  im
            
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