Zweiter Titel. Von den Schenkungen.
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für die Substitution ernannte Pfleger muß dann immer gnnehmen,
wenn er nicht in einem Ablehnungsfalle ist, wie solche im Titel
von der Vormundschaft vorgesehen sind (Art. 1055, 1056).
Die zweite im Interesse der Berufenen vorgeschriebene Förmlichkeit ¬
ist das Inventar und die Schätzung der Fahrnisse, welche
in jeder Verfügung tit. universali durch letzte Willensverordnung
enthalten sind. Dieser Förmlichkeit muß durch den Belasteten
oder seinen Vormund, im Beisein des Substitutionspflegers, innerhalb ¬
drei Monaten vom Ableben des Verfügenden an, nachgekommen ¬
werden; im Falle des Nichtvollzugs ist der Substitutionspfleger ¬
gehalten, im Laufe des folgenden Monats dazu schreiten zu
lassen: und wenn er es in dieser Frist nicht that, dann geht das
Recht dazu zugleich auf die Berufenen oder deren Vormünder oder
Pfleger, auf die Verwandten dieser Berufenen und auf den Kronanwalt ¬
über (Art. 1058 — 1061).
Der Belastete muß drittens nach vorgängigen öffentlichen Anschlägen ¬
und im Steigerungswege die in der Substitution begriffenen ¬
Fahrnisse, mit Ausnahme derjenigen, verkaufen lassen, welche
der Verfügende im Stück zu behalten verordnet hat: diese gehen
auf die Berufenen in dem Stande über, in welchem sie sich bei
röffnung der Substitution befinden. Die Regel findet jedoch auf
die Güter keine Anwendung, welche, obgleich ihrer Natur nach
Fahrnisse, doch ihrer Bestimmung nach Liegenschaften sind: diese
werden stets behalten, mit der Auflage für den Belasteten, andere ¬
von gleichem Werthe zurückzugeben (Art. 1062—1064).
Die vierte und letzte Formalität ist die Anlage der Gelder,
die einen Theil der Verfügung bilden. Alles Geld, das sich beim
Schluß des Inventars vorfindet, muß in den sechs folgenden Monaten, ¬
und was durch spätere Eintreibung beikommt, innerhalb
drei Monaten vom Empfang an angelegt werden. Die Anlage,
welche stets auf Betreiben und unter Zuzug des Substitutionspflegers ¬
zu geschehen hat, muß, wenn ihre Beschaffenheit vom Verfügenden ¬
nicht angegeben worden ist, auf Unterpfandsbriefe oder
um Liegenschaften zu erwerben geschehen (Art. 1065—1068).
IV. Von den Maßregeln, die im Interesse Dritter vorgeschrieben sind.
79. — Das Gesetz verpflichtet den Belasteten und den Substitutionspfleger, ¬
die Verfügung und die Auflage der Wiederabtretung,
welche darin enthalten ist, durch Transscription des Erwerbsakts
bei Liegenschaften (welcher bei Gütern, die der Verfügende im