1291] Dienstanweisung f. d. Gerichtsvollzieher (Zustellungs= u. Vollstreckungsbeamten). 241
zieher (Zustellungsbeamten) die Bescheinigung des Gerichtsschreibers über die Hinterlegung ¬
dem zu Ladenden zusammen mit der Ladung zuzustellen.
Der Gerichtsvollzieher (Zustellungsbeamte) darf in diesen Fällen den Zustellungsauftrag ¬
nicht aus dem Grund ablehnen, weil der Auftraggeber ihm weder
die Entschädigung eingehändigt, noch deren Hinterlegung, noch deren Bezahlung an
den zu Ladenden nachgewiesen hat.
§ 37. Die Gerichtsvollzieher (Zustellungsbeamten) können in Rechtsangelegenheiten ¬
auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens von einem Betheiligten ¬
mit der Zustellung einer Willenserklärung, z. B. einer Mahnung, Kündigung ¬
2c. 2c. beauftragt werden. In solchen Fällen findet eine Vermittlung der Beauftragung ¬
des Gerichtsvollziehers (Zustellungsbeamten) durch den Gerichtsschreiber
nicht statt. Auch bleibt die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 33) außer Betracht.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§ 10 bis 32 Anwendung.
II. Zwangsvollstreckungen.
1. Allgemeine Bestimmungen.
§ 38. Zu dem Geschäftsbereiche der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsbeamten
gehören folgende Vollstreckungshandlungen:
1) die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen, soweit dieselbe in bewegliche ¬
körperliche Sachen zu bewirken ist (§§ 71 ff.
2) die Zwangsvollstreckung wegen einer Vermögensstrafe, Beschlagnahme oder
Buße, sobald dieselbe in bewegliche körperliche Sachen (Ziff. 1), oder mittelst der in
Ziff. 4 bezeichneten Vollstreckungsart zu bewirken ist §§ 131 bis 137);
3) die Uebernahme und Verwerthung von beweglichen körperlichen Sachen, welche
von
einer Militärbehörde gepfändet wurden, oder welche auf Grund einer Pfändung
Anspruchs auf dieselben von einem Dritten herausgegeben sind (§§ 39, 102, 112);
4) die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von beweglichen Sa(§§ ¬
115, 116), oder von Personen (§ 118)
chen
5) die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe, Ueberlassung oder
Räumung einer unbeweglichen Sache oder eines bewohnten Schiffes (§§ 117)
6) die Zwangsvollstreckung zur Beseitigung des von dem Schuldner gegen die
Vornahme einer von ihm zu duldenden Handlung geleisteten Widerstandes (§§ 119,
120)
7) die Zwangsvollstreckung durch Haft in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 121 bis
123)
8) die Vollziehung von Arrestbefehlen und einstweiligen Verfügungen in demselben ¬
Umfange, in welchem den Gerichtsvollziehern die auf unmittelbare Befriedigung
des Gläubigers gerichtete Zwangsvollstreckung zusteht (§§ 125 bis 128)
9) die zwangsweise Vorführung einer Partei oder eines Zengen (§ 124).
Die Gerichtsvollzieher dürfen die aufgeführten Zwangsvollstreckungen nur innerhalb ¬
ihres Bezirks vornehmen.
Auf andere als die aufgezählten Zwangsvollstreckungen dürfen die Gerichtsvollzieher ¬
sich nicht einlassen.
§ 39. Soll die Zwangsvollstreckung gegen eine dem aktiven Heere angehörende
Person des Soldatenstandes in Kasernen oder in anderen militärischen Dienstgebäuden ¬
erfolgen, so hat das von dem Gläubiger diesfalls anzugehende Amtsgericht die
zuständige Militärbehörde um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. Die auf Anordnung ¬
derselben gepfändeten Gegenstände hat der vom Gläubiger beauftragte GerichtsMandry, ¬
Privatrecht II, 3.