Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 3)

1291]  Dienstanweisung  f.  d.  Gerichtsvollzieher  (Zustellungs=  u.  Vollstreckungsbeamten).  241
zieher  (Zustellungsbeamten)  die  Bescheinigung  des  Gerichtsschreibers  über  die  Hinterlegung ¬
  dem  zu  Ladenden  zusammen  mit  der  Ladung  zuzustellen.
Der  Gerichtsvollzieher  (Zustellungsbeamte)  darf  in  diesen  Fällen  den  Zustellungsauftrag ¬
  nicht  aus  dem  Grund  ablehnen,  weil  der  Auftraggeber  ihm  weder
die  Entschädigung  eingehändigt,  noch  deren  Hinterlegung,  noch  deren  Bezahlung  an
den  zu  Ladenden  nachgewiesen  hat.
§  37.  Die  Gerichtsvollzieher  (Zustellungsbeamten)  können  in  Rechtsangelegenheiten ¬
  auch  außerhalb  eines  gerichtlichen  Verfahrens  von  einem  Betheiligten ¬
  mit  der  Zustellung  einer  Willenserklärung,  z.  B.  einer  Mahnung,  Kündigung ¬
  2c.  2c.  beauftragt  werden.  In  solchen  Fällen  findet  eine  Vermittlung  der  Beauftragung ¬
  des  Gerichtsvollziehers  (Zustellungsbeamten)  durch  den  Gerichtsschreiber
nicht  statt.  Auch  bleibt  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§  33)  außer  Betracht.
Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  10  bis  32  Anwendung.
II.  Zwangsvollstreckungen.
1.  Allgemeine  Bestimmungen.
§  38.  Zu  dem  Geschäftsbereiche  der  Gerichtsvollzieher  als  Vollstreckungsbeamten
gehören  folgende  Vollstreckungshandlungen:
1)  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen,  soweit  dieselbe  in  bewegliche ¬
  körperliche  Sachen  zu  bewirken  ist  (§§  71  ff.
2)  die  Zwangsvollstreckung  wegen  einer  Vermögensstrafe,  Beschlagnahme  oder
Buße,  sobald  dieselbe  in  bewegliche  körperliche  Sachen  (Ziff.  1),  oder  mittelst  der  in
Ziff.  4  bezeichneten  Vollstreckungsart  zu  bewirken  ist  §§  131  bis  137);
3)  die  Uebernahme  und  Verwerthung  von  beweglichen  körperlichen  Sachen,  welche
von
einer  Militärbehörde  gepfändet  wurden,  oder  welche  auf  Grund  einer  Pfändung
Anspruchs  auf  dieselben  von  einem  Dritten  herausgegeben  sind  (§§  39,  102,  112);
4)  die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe  von  beweglichen  Sa(§§ ¬
  115,  116),  oder  von  Personen  (§  118)
chen
5)  die  Zwangsvollstreckung  zur  Erwirkung  der  Herausgabe,  Ueberlassung  oder
Räumung  einer  unbeweglichen  Sache  oder  eines  bewohnten  Schiffes  (§§  117)
6)  die  Zwangsvollstreckung  zur  Beseitigung  des  von  dem  Schuldner  gegen  die
Vornahme  einer  von  ihm  zu  duldenden  Handlung  geleisteten  Widerstandes  (§§  119,
120)
7)  die  Zwangsvollstreckung  durch  Haft  in  bürgerlichen  Rechtssachen  (§§  121  bis
123)
8)  die  Vollziehung  von  Arrestbefehlen  und  einstweiligen  Verfügungen  in  demselben ¬
  Umfange,  in  welchem  den  Gerichtsvollziehern  die  auf  unmittelbare  Befriedigung
des  Gläubigers  gerichtete  Zwangsvollstreckung  zusteht  (§§  125  bis  128)
9)  die  zwangsweise  Vorführung  einer  Partei  oder  eines  Zengen  (§  124).
Die  Gerichtsvollzieher  dürfen  die  aufgeführten  Zwangsvollstreckungen  nur  innerhalb ¬
  ihres  Bezirks  vornehmen.
Auf  andere  als  die  aufgezählten  Zwangsvollstreckungen  dürfen  die  Gerichtsvollzieher ¬
  sich  nicht  einlassen.
§  39.  Soll  die  Zwangsvollstreckung  gegen  eine  dem  aktiven  Heere  angehörende
Person  des  Soldatenstandes  in  Kasernen  oder  in  anderen  militärischen  Dienstgebäuden ¬
  erfolgen,  so  hat  das  von  dem  Gläubiger  diesfalls  anzugehende  Amtsgericht  die
zuständige  Militärbehörde  um  die  Zwangsvollstreckung  zu  ersuchen.  Die  auf  Anordnung ¬
  derselben  gepfändeten  Gegenstände  hat  der  vom  Gläubiger  beauftragte  GerichtsMandry, ¬
  Privatrecht  II,  3.
            
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