1019] Min.=Verfügung, betr. die Eich= und Sicherheitszeichen für Stauanlagen.
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nach Bedarf an den technischen Beamten einzusenden.
In dem gegenseitigen Verkehr zwischen dem technischen Beamten und dem Oberamt ¬
ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Formulare nicht gebrochen oder beschädigt
werden.
§ 40. Die in § 35 über die Einsichtnahme und in § 36 über die Ertheilung
von Abschriften getroffenen Bestimmungen finden auf das oberamtliche Exemplar des
Wasserrechtsbuchs entsprechende Anwendung.
§ 41.
Die Kreisregierungen haben Abschrift der Eintragung der in § 10 Abs. 2
bezeichneten Rechtsverhältnisse den Oberämtern derjenigen betheiligten Bezirke, in
deren Wasserrechtsbüchern der Eintrag nicht stattgefunden hat, in Kanzleiformat mitzutheilen. ¬
Kommen im Falle des Abs. 1 Bezirke anderer Kreise in Betracht, so hat die
Mittheilung auch an die Regierung dieser anderen Kreise zu erfolgen.
Eine gleiche Mitteilung (Abs. 1 und 2) an die betreffenden Oberämter und Kreisregierungen ¬
ist auch zu machen bezüglich der Rechtsverhältnisse, welche die Benützung
öffentlicher Gewässer in der Nähe der Oberamtsgrenzen betreffen, wenn vorausgesetzt
werden kann, daß die Kenntniß dieser Rechtsverhältnisse für die genannten Behörden
von dienstlichem Interesse ist.
Die Mittheilungen (Abs. 1 bis 3) sind von den Oberämtern und Kreisregierungen
in die ihnen amtlich zugehenden Umschlagbogen zu legen.
4) Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Eich- und Sicherheitszeichen ¬
für Stauanlagen. Vom 5. November 1901. (Reg.Bl. S. 352.)
Auf Grund des Art. 47 Abs. 4 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg.Blatt ¬
S. 921) wird über das bei der Anbringung des Eichzeichens und bei der Bestimmung ¬
des zugehörigen Sicherheitszeichens einzuhaltende Verfahren, sowie über die
Beschaffenheit des Eich- und des Sicherheitszeichens Nachstehendes bestimmt:
§ 1. Das Eichzeichen (E Z) besteht aus einer gußeisernen Platte von der in der
Beilage I dargestellten Form und Größe.
Die Oberkante der wagrechten Querrippe bezeichnet das höchste nach
der Verleihungsurkunde zulässige Maß der Wasserspannung, beziehungsweise im Falle
der Verpflichtung des Besitzers der Anlage, das Wasser in einer bestimmten Höhe zu
halten, das einzuhaltende niedrigste Staumaß.
Senkrecht zu der Querrippe (Abs. 2) ist aufwärts auf 15 cm und abwärts auf
5 cm ein Maßstab in erhabener Centimetertheilung angebracht, um die Ueber- beziehungsweise ¬
Unter=Stauung ablesen zu können.
§ 2. Die Befestigung des Eichzeichens erfolgt in der Regel an festen, wetterbeständigen ¬
Mauern oder Felsen. Sind solche nicht vorhanden, so wird das Eichzeichen ¬
an einer Säule befestigt. Die Säule kann aus Eichenholz oder Eisen bestehen.
Sie muß den örtlichen Verhältnissen entsprechend am Ufer oder in einem Ufereinschnitt
so tief eingegraben, derart gegründet und in der Sohle so befestigt sein, daß zufälligen
und willkürlichen Beschädigungen oder Aenderungen, insbesondere in der Höhenlage,
nach Möglichkeit vorgebeugt ist. Die Säule muß genau senkrecht gesetzt werden.
§ 3. Die Befestigung der Eichzeichen erfolgt:
a. Auf Mauerwerk und Felsen: durch zwei je mindestens 8 em lange eiserne Dollen
in Portlandcementmörtel. Die Dollenlöcher müssen sich nach der Tiefe erweitern.