Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 2)

1019]  Min.=Verfügung,  betr.  die  Eich=  und  Sicherheitszeichen  für  Stauanlagen.
519
nach  Bedarf  an  den  technischen  Beamten  einzusenden.
In  dem  gegenseitigen  Verkehr  zwischen  dem  technischen  Beamten  und  dem  Oberamt ¬
  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  Formulare  nicht  gebrochen  oder  beschädigt
werden.
§  40.  Die  in  §  35  über  die  Einsichtnahme  und  in  §  36  über  die  Ertheilung
von  Abschriften  getroffenen  Bestimmungen  finden  auf  das  oberamtliche  Exemplar  des
Wasserrechtsbuchs  entsprechende  Anwendung.
§  41.
Die  Kreisregierungen  haben  Abschrift  der  Eintragung  der  in  §  10  Abs.  2
bezeichneten  Rechtsverhältnisse  den  Oberämtern  derjenigen  betheiligten  Bezirke,  in
deren  Wasserrechtsbüchern  der  Eintrag  nicht  stattgefunden  hat,  in  Kanzleiformat  mitzutheilen. ¬

Kommen  im  Falle  des  Abs.  1  Bezirke  anderer  Kreise  in  Betracht,  so  hat  die
Mittheilung  auch  an  die  Regierung  dieser  anderen  Kreise  zu  erfolgen.
Eine  gleiche  Mitteilung  (Abs.  1  und  2)  an  die  betreffenden  Oberämter  und  Kreisregierungen ¬
  ist  auch  zu  machen  bezüglich  der  Rechtsverhältnisse,  welche  die  Benützung
öffentlicher  Gewässer  in  der  Nähe  der  Oberamtsgrenzen  betreffen,  wenn  vorausgesetzt
werden  kann,  daß  die  Kenntniß  dieser  Rechtsverhältnisse  für  die  genannten  Behörden
von  dienstlichem  Interesse  ist.
Die  Mittheilungen  (Abs.  1  bis  3)  sind  von  den  Oberämtern  und  Kreisregierungen
in  die  ihnen  amtlich  zugehenden  Umschlagbogen  zu  legen.
4)  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Eich-  und  Sicherheitszeichen ¬
  für  Stauanlagen.  Vom  5.  November  1901.  (Reg.Bl.  S.  352.)
Auf  Grund  des  Art.  47  Abs.  4  des  Wassergesetzes  vom  1.  Dezember  1900  (Reg.Blatt ¬
  S.  921)  wird  über  das  bei  der  Anbringung  des  Eichzeichens  und  bei  der  Bestimmung ¬
  des  zugehörigen  Sicherheitszeichens  einzuhaltende  Verfahren,  sowie  über  die
Beschaffenheit  des  Eich-  und  des  Sicherheitszeichens  Nachstehendes  bestimmt:
§  1.  Das  Eichzeichen  (E  Z)  besteht  aus  einer  gußeisernen  Platte  von  der  in  der
Beilage  I  dargestellten  Form  und  Größe.
Die  Oberkante  der  wagrechten  Querrippe  bezeichnet  das  höchste  nach
der  Verleihungsurkunde  zulässige  Maß  der  Wasserspannung,  beziehungsweise  im  Falle
der  Verpflichtung  des  Besitzers  der  Anlage,  das  Wasser  in  einer  bestimmten  Höhe  zu
halten,  das  einzuhaltende  niedrigste  Staumaß.
Senkrecht  zu  der  Querrippe  (Abs.  2)  ist  aufwärts  auf  15  cm  und  abwärts  auf
5  cm  ein  Maßstab  in  erhabener  Centimetertheilung  angebracht,  um  die  Ueber-  beziehungsweise ¬
  Unter=Stauung  ablesen  zu  können.
§  2.  Die  Befestigung  des  Eichzeichens  erfolgt  in  der  Regel  an  festen,  wetterbeständigen ¬
  Mauern  oder  Felsen.  Sind  solche  nicht  vorhanden,  so  wird  das  Eichzeichen ¬
  an  einer  Säule  befestigt.  Die  Säule  kann  aus  Eichenholz  oder  Eisen  bestehen.
Sie  muß  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  am  Ufer  oder  in  einem  Ufereinschnitt
so  tief  eingegraben,  derart  gegründet  und  in  der  Sohle  so  befestigt  sein,  daß  zufälligen
und  willkürlichen  Beschädigungen  oder  Aenderungen,  insbesondere  in  der  Höhenlage,
nach  Möglichkeit  vorgebeugt  ist.  Die  Säule  muß  genau  senkrecht  gesetzt  werden.
§  3.  Die  Befestigung  der  Eichzeichen  erfolgt:
a.  Auf  Mauerwerk  und  Felsen:  durch  zwei  je  mindestens  8  em  lange  eiserne  Dollen
in  Portlandcementmörtel.  Die  Dollenlöcher  müssen  sich  nach  der  Tiefe  erweitern.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer