Min.=Verfügung, betr. die Wasserrechtsbücher.
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Vordruck und dieselbe Spaltentheilung erhalten wie die Formulare für die Reinschrift
(§ 4), von diesen sich aber dadurch unterscheiden, daß der Vordruck, welcher sich bei
den Reinschriftformularen über den Spalten befindet, auf die erste Seite gesetzt wird
und daß für die letzte Spalte „Weitere Verhältnisse" bezw. „Nähere Beschreibung
bei den Concepten für die Einträge in das T, E und B Buch die vierte Seite, bei den
Concepten für die Einträge in das F und S Buch die dritte Seite vorbehalten bleibt,
§ 18. Der Eintrag soll, auch wenn die Bezugnahme auf Beilagen stattfindet,
alles Wesentliche der einzutragenden Verhältnisse enthalten.
§ 19. Hinsichtlich der Vertheilung des einzutragenden Stoffs auf die Vordrucke
und Spalten der Formulare sollen die in den Beilagen 1 bis 5 zu § 4 mit lateinischer ¬
bezw. bei Zahlen mit Kursiv=Schrift aufgenommenen Mustereinträge einen Anhalt ¬
bieten, im Uebrigen ist die in § 20 enthaltene Anleitung zu berücksichtigen.
§ 20. In der ersten Spalte ist jeder durch eine Querlinie (§ 23) abgeschlossene
Eintrag mit einer fortlaufenden Ziffer zu versehen.
In der für die Aufnahme des Namens bestimmten Spalte (Spalte 2 des T, E
und B Buchs) sind die betheiligten Personen mit ihren Vornamen und Familiennamen
unter Angabe von Stand oder Gewerbe und Wohnort oder Aufenthaltsort einzutragen,
die Familiennamen sind,
falls Verwechslungen mit Vornamen möglich sind, schwarz
zu unterstreichen. Soweit erforderlich sind ferner zur Sicherstellung der Persönlichkeit
dienliche Nebenbezeichnungen, wie z. B. alt Christian Roller, aufzunehmen. Körperschaften, ¬
Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind nach ihrer gesetzlichen
Benennung zu bezeichnen. In den öffentlichen Registern eingetragene Actiengesellschaften, ¬
sonstige Handelsgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, eingesowie ¬
rechtsfähige Vereine sind mit ihren eingetragenen Namen
tragene Genossenschaften,
ihres Sitzes anzuführen. Vereine, welche die Rechtsfähigkeit
Firma) unter Beifügung
solche nicht eingetragen werden.
nicht besitzen, dürfen als
Die Aufführung der einzelnen Theile der Anlagen in den Spalten (zu vergleichen
ff. des Formulars zum T Buch) hat dem Wasserlauf von
z. B. die Spalten 8 und
oben nach unten folgend und für die im nämlichen Wasserquerschnitt gelegenen Einrichtungen ¬
von links nach rechts zu geschehen.
In die letzte Spalte sind diejenigen Angaben aufzunehmen, welche nicht schon in
den übrigen Spalten oder an der Spitze des Formulars ihren Platz zu finden haben
finden konnten.
oder
§ 21. Das fertige Concept ist in der letzten Spalte von dem technischen und
dem administrativen Beamten zu unterzeichnen.
§ 22. In den Fällen des Art. 103 und, soweit es sich um den Eintrag von
Rechtsverhältnissen handelt, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Wassergesetzes bereits ¬
bestehen, auch in den Fällen des Art. 104, sind die Betheiligten unter Mittheilung ¬
einer Abschrift des Concepts über die Eintragung zu vernehmen, sofern nicht
eine ausreichende Vernehmung derselben schon vorher stattgefunden hat.
Werden Einwendungen erhoben, so erfolgt der Eintrag (Reinschrift) nach Erledigung ¬
derselben. Ist Entscheidung durch die Kreisregierung erforderlich und werden
die Einwendungen als unbegründet erklärt, so ist den Widersprechenden zugleich zu
eröffnen, daß der Eintrag stattfinden werde, wenn nicht binnen einer von der Kreisregierung ¬
gesetzten Frist Beschwerde erhoben werde.
§ 23. Der Eintrag (§ 22 Abs. 2) wird in der letzten Spalte unter Beisetzung
des Datums unterzeichnet (§ 2 Abs. 1) und unter der Unterschrift durch eine über
die ganze Breite des Formulars sich erstreckende, kräftige Querlinie abgeschlossen.
§ 24. Nach Unterzeichnung des Eintrags darf an keiner Stelle des Wasserrechtsbuchs ¬
eine Ergänzung oder Berichtigung durch Einschaltung, Ausstreichung oder Radi33 ¬