Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 2)

Min.=Verfügung,  betr.  die  Wasserrechtsbücher.
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Vordruck  und  dieselbe  Spaltentheilung  erhalten  wie  die  Formulare  für  die  Reinschrift
(§  4),  von  diesen  sich  aber  dadurch  unterscheiden,  daß  der  Vordruck,  welcher  sich  bei
den  Reinschriftformularen  über  den  Spalten  befindet,  auf  die  erste  Seite  gesetzt  wird
und  daß  für  die  letzte  Spalte  „Weitere  Verhältnisse"  bezw.  „Nähere  Beschreibung
bei  den  Concepten  für  die  Einträge  in  das  T,  E  und  B  Buch  die  vierte  Seite,  bei  den
Concepten  für  die  Einträge  in  das  F  und  S  Buch  die  dritte  Seite  vorbehalten  bleibt,
§  18.  Der  Eintrag  soll,  auch  wenn  die  Bezugnahme  auf  Beilagen  stattfindet,
alles  Wesentliche  der  einzutragenden  Verhältnisse  enthalten.
§  19.  Hinsichtlich  der  Vertheilung  des  einzutragenden  Stoffs  auf  die  Vordrucke
und  Spalten  der  Formulare  sollen  die  in  den  Beilagen  1  bis  5  zu  §  4  mit  lateinischer ¬
  bezw.  bei  Zahlen  mit  Kursiv=Schrift  aufgenommenen  Mustereinträge  einen  Anhalt ¬
  bieten,  im  Uebrigen  ist  die  in  §  20  enthaltene  Anleitung  zu  berücksichtigen.
§  20.  In  der  ersten  Spalte  ist  jeder  durch  eine  Querlinie  (§  23)  abgeschlossene
Eintrag  mit  einer  fortlaufenden  Ziffer  zu  versehen.
In  der  für  die  Aufnahme  des  Namens  bestimmten  Spalte  (Spalte  2  des  T,  E
und  B  Buchs)  sind  die  betheiligten  Personen  mit  ihren  Vornamen  und  Familiennamen
unter  Angabe  von  Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  oder  Aufenthaltsort  einzutragen,
die  Familiennamen  sind,
falls  Verwechslungen  mit  Vornamen  möglich  sind,  schwarz
zu  unterstreichen.  Soweit  erforderlich  sind  ferner  zur  Sicherstellung  der  Persönlichkeit
dienliche  Nebenbezeichnungen,  wie  z.  B.  alt  Christian  Roller,  aufzunehmen.  Körperschaften, ¬
  Stiftungen  und  Anstalten  des  öffentlichen  Rechts  sind  nach  ihrer  gesetzlichen
Benennung  zu  bezeichnen.  In  den  öffentlichen  Registern  eingetragene  Actiengesellschaften, ¬
  sonstige  Handelsgesellschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  eingesowie ¬
  rechtsfähige  Vereine  sind  mit  ihren  eingetragenen  Namen
tragene  Genossenschaften,
ihres  Sitzes  anzuführen.  Vereine,  welche  die  Rechtsfähigkeit
Firma)  unter  Beifügung
solche  nicht  eingetragen  werden.
nicht  besitzen,  dürfen  als
Die  Aufführung  der  einzelnen  Theile  der  Anlagen  in  den  Spalten  (zu  vergleichen
ff.  des  Formulars  zum  T  Buch)  hat  dem  Wasserlauf  von
z.  B.  die  Spalten  8  und
oben  nach  unten  folgend  und  für  die  im  nämlichen  Wasserquerschnitt  gelegenen  Einrichtungen ¬
  von  links  nach  rechts  zu  geschehen.
In  die  letzte  Spalte  sind  diejenigen  Angaben  aufzunehmen,  welche  nicht  schon  in
den  übrigen  Spalten  oder  an  der  Spitze  des  Formulars  ihren  Platz  zu  finden  haben
finden  konnten.
oder
§  21.  Das  fertige  Concept  ist  in  der  letzten  Spalte  von  dem  technischen  und
dem  administrativen  Beamten  zu  unterzeichnen.
§  22.  In  den  Fällen  des  Art.  103  und,  soweit  es  sich  um  den  Eintrag  von
Rechtsverhältnissen  handelt,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Wassergesetzes  bereits ¬
  bestehen,  auch  in  den  Fällen  des  Art.  104,  sind  die  Betheiligten  unter  Mittheilung ¬
  einer  Abschrift  des  Concepts  über  die  Eintragung  zu  vernehmen,  sofern  nicht
eine  ausreichende  Vernehmung  derselben  schon  vorher  stattgefunden  hat.
Werden  Einwendungen  erhoben,  so  erfolgt  der  Eintrag  (Reinschrift)  nach  Erledigung ¬
  derselben.  Ist  Entscheidung  durch  die  Kreisregierung  erforderlich  und  werden
die  Einwendungen  als  unbegründet  erklärt,  so  ist  den  Widersprechenden  zugleich  zu
eröffnen,  daß  der  Eintrag  stattfinden  werde,  wenn  nicht  binnen  einer  von  der  Kreisregierung ¬
  gesetzten  Frist  Beschwerde  erhoben  werde.
§  23.  Der  Eintrag  (§  22  Abs.  2)  wird  in  der  letzten  Spalte  unter  Beisetzung
des  Datums  unterzeichnet  (§  2  Abs.  1)  und  unter  der  Unterschrift  durch  eine  über
die  ganze  Breite  des  Formulars  sich  erstreckende,  kräftige  Querlinie  abgeschlossen.
§  24.  Nach  Unterzeichnung  des  Eintrags  darf  an  keiner  Stelle  des  Wasserrechtsbuchs ¬
  eine  Ergänzung  oder  Berichtigung  durch  Einschaltung,  Ausstreichung  oder  Radi33 ¬

            
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