Volltext : ¬Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluss des ehelichen Güterrechtes (2)

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er  muss  aber  ebenso  für  den  Fall  gelten,  dass  vor  der  Vornahme
des  Negotium  ein  Wechsel  in  der  Potestas  stattgefunden  hat:  so
dass  also  der  bisherige  Paterfamilias  aus  nach  der  Adoption  vorgenommenen -
  Negotia  seines  früheren  Hauskindes  keinenfalls  d.  h.
auch  dann  nicht,  wenn  es  am  Peculium  im  Vermögen  des  früheren
Hausvaters  nicht  fehlen  würde,  belangt  werden  kann.
arg.  L.  38.  §  3  peculio  15.  1  (Africanus  lib.  8  Quaest.)
Uebrigens  ist  kaum  zu  bezweifeln  dass  die  Zulassung  der  actio
de  peculio  in  Folge  von  Negotia  aus  der  Zeit  vor  der  Gewalt
(L.  42  pec.)  den  Römern  nicht  als  eine  Nothwendigkeit  beziehungsweise ¬
  als  selbstverständliche  Consequenz  aus  dem  Begriffe  erschien.
Wenigstens  zeigt  die  cit.  L.  42,  dass  die  Sabinianer  anderer  Ansicht ¬
  waren  und  scheinen  die  Ediktsworte:
quod  cum  eo  qui  in  aliena  potestate  est  negotium  gestum
erit  (vgl.  L.  1.  §  2  peculio  mit  L.  2  pr.  quod  cum  eo  14.  5)
die  Potestas  zur  Zeit  des  Negotium  zu  fordern  (vgl.  §  73.  I.  auf
S.
2  f.).
II.  Ueber  die  Qualification  des  Negotium  ist  in  §  74  auf
S.  228  f.  das  Allgemeingiltige,  was  in  dieser  Richtung  fast  durchaus ¬
  in  wesentlichem  Zusammenhange  mit  der  actio  de  peculio  und
gerade  für  sie  unbedingt  sich  gebildet  hat,  ausgeführt.
Hier  ist  nur  noch  zu  constatiren  :
1)  Es  ist  durchaus  nicht  nothwendig  dass  das  Negotium  auch
nur  in  der  Intention  des  einen  oder  anderen  Contrahenten,  noch
weniger  dass  es  in  seiner  äusseren  Gestaltung  eine  Beziehung  zu
dem  Gewalthaber  oder  zu  dem  Peculium  habe.  Diess  ist  bezüglich
des  Peculium  schon  ausgeführt  (vgl.  oben  in  §  63  auf  S.  130  f.)  und
erhellt  bezüglich  der  Person  des  Hausvaters  selbst  ans  der  oben
in  §  74  constatirten  Mannigfaltigkeit  der  causae  obligatoriae,  aus
denen  actiones  de  peculio  resultiren  können  denn -
  unter  denselben ¬
  befinden  sich  zweifellos  solche,  bei  denen  von  innerlicher
causa  obligatoria  möglicher  Weise  in  die  Zeit  nach  der  Auflösung  der  Potestas ¬
  fallende  Ereignisse  noch  peculiare  Haftung  herbeiführen:  da  indessen
die  formale  Basis  der  actio  in  die  Zeit  vor  Lösung  der  Potestas  fällt,  liegt
hierin  keine  Ausnahme  von  dem  im  Texte  enthaltenen  Saze.  Dass  übrigens
die  römische  Jurisprudenz  derlei  fortwirkende  causae  je  nach  Bedürfniss  auch
anders  aufzufassen  verstand,  zeigen  die  Bemerkungen  in  Band  I.  S.  269  vgl.
auch  S.  90.
            
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