358
er muss aber ebenso für den Fall gelten, dass vor der Vornahme
des Negotium ein Wechsel in der Potestas stattgefunden hat: so
dass also der bisherige Paterfamilias aus nach der Adoption vorgenommenen -
Negotia seines früheren Hauskindes keinenfalls d. h.
auch dann nicht, wenn es am Peculium im Vermögen des früheren
Hausvaters nicht fehlen würde, belangt werden kann.
arg. L. 38. § 3 peculio 15. 1 (Africanus lib. 8 Quaest.)
Uebrigens ist kaum zu bezweifeln dass die Zulassung der actio
de peculio in Folge von Negotia aus der Zeit vor der Gewalt
(L. 42 pec.) den Römern nicht als eine Nothwendigkeit beziehungsweise ¬
als selbstverständliche Consequenz aus dem Begriffe erschien.
Wenigstens zeigt die cit. L. 42, dass die Sabinianer anderer Ansicht ¬
waren und scheinen die Ediktsworte:
quod cum eo qui in aliena potestate est negotium gestum
erit (vgl. L. 1. § 2 peculio mit L. 2 pr. quod cum eo 14. 5)
die Potestas zur Zeit des Negotium zu fordern (vgl. § 73. I. auf
S.
2 f.).
II. Ueber die Qualification des Negotium ist in § 74 auf
S. 228 f. das Allgemeingiltige, was in dieser Richtung fast durchaus ¬
in wesentlichem Zusammenhange mit der actio de peculio und
gerade für sie unbedingt sich gebildet hat, ausgeführt.
Hier ist nur noch zu constatiren :
1) Es ist durchaus nicht nothwendig dass das Negotium auch
nur in der Intention des einen oder anderen Contrahenten, noch
weniger dass es in seiner äusseren Gestaltung eine Beziehung zu
dem Gewalthaber oder zu dem Peculium habe. Diess ist bezüglich
des Peculium schon ausgeführt (vgl. oben in § 63 auf S. 130 f.) und
erhellt bezüglich der Person des Hausvaters selbst ans der oben
in § 74 constatirten Mannigfaltigkeit der causae obligatoriae, aus
denen actiones de peculio resultiren können denn -
unter denselben ¬
befinden sich zweifellos solche, bei denen von innerlicher
causa obligatoria möglicher Weise in die Zeit nach der Auflösung der Potestas ¬
fallende Ereignisse noch peculiare Haftung herbeiführen: da indessen
die formale Basis der actio in die Zeit vor Lösung der Potestas fällt, liegt
hierin keine Ausnahme von dem im Texte enthaltenen Saze. Dass übrigens
die römische Jurisprudenz derlei fortwirkende causae je nach Bedürfniss auch
anders aufzufassen verstand, zeigen die Bemerkungen in Band I. S. 269 vgl.
auch S. 90.