Volltext : ¬Das gemeine Familiengüterrecht mit Ausschluss des ehelichen Güterrechtes (2)

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bleibt,  wie  die  erst  angeführte  Aufstellung  entstehen  und  motivirt
werden  konnte;  es  möchte  übrigens  die  Annahme,  welche  in  L.  21
§  4  cit.  die  Worte  »de  re  judicata«  betont  und  ein  abweichendes
Erkenntniss  voraussezt,  vom  Standpunkte  der  Compilation  aus
keinen  durchschlagenden  Einwendungen  ausgesezt  sein.  Jene
Frage  scheint  nun  zunächst  unschwer  beantwortet  werden  zu
können:  die  im  Prozesse  mit  dem  dominus  erfolgende  Litiscontestation ¬
  vermag  die  Schuld  des  Sclaven  nicht  zu  alteriren,  da  die
Einwirkung  durch  Beseitigung  der  actio  erfolgen  müsste  und  in
Beziehung  auf  diese  Schuld  eine  actio  von  vorneherein  nicht  existirt;
L.  50.  §  2  peculio  (Papinianus  lib.  9  Quaest.)  ...  quia
naturalis  obligatio,  quam  etiam  servus  suscipere  videtur,
in  litem  translata  non  est.
ist  aber  die  Hauptschuld  nicht  alterirt,  so  muss  auch  die  Bürgschaftschuld, ¬
  die  nur  zu  ihr,  nicht  zu  der  peculiaren  Schuld  des
Dominus  accessorisch  sich  verhält,  unverändert  bleiben  *8).  Allein
dieser  an  sich  schlüssigen  Argumentation  müsste  immerhin  entgegenstehen, -
  dass,  wenn  im  Allgemeinen  einer  Seits  Haupt-  und
Bürgschaftschuld  andererseits  direkte  und  adjectizische  Schuld  als
eaedem  res  erscheinen,  die  Regel:  ne  bis  de  eadem  re  sit  actio  im
Verhältnisse  der  angestellten  actio  de  peculio  servi  und  der  Klage
gegen  den  fidejussor  servi  direkte  Anwendung  beanspruchen  konnte.
Ob  die  Jurisprudenz  sich  über  diese  Einwendung  etwa  desswegen
wegzusezen  und  die  erste  Erwägung  durchschlagen  zu  lassen  vermochte, ¬
  weil  bei  der
gegen  den  fidejussor  anzustellenden  Klage
nicht  auf  Negotium  oder  Schuld  des  Sclaven  formulirt  wurde,  die
Identität  der  res  also  nicht  äusserlich  in  der  Formel  hervortrat,
ist  höchst  zweifelhaft.  Näher  liegt  es  immerhin,  auch  in  dieser
Beziehung  ins  Auge  zu  fassen,  dass  die  Wirkungen  der  Consumtion
selbst  dem  Haussohne  gegenüber  ausgeschlossen  beziehungsweise
durch  Restitutio  beseitigt  werden  können  (L.  32.  §  3  usuris  vgl.
oben),  dass  unter  denselben  Voraussezungen,  unter  denen  diess
zutraf,  die  Aequitas  auch  die  Beseitigung  der  Wirkungen  der  Consumtion ¬
  den  Bürgen  des  selbst  nicht  belangbaren  servus  gegenüber
verlangen  musste  und  dass,  solange  eine  solche  wenn  auch  durch
18)  So  auch  Czyhlarz  in  der  Note  13  angeführten  Abhandlung  S.  62
Note  162.
            
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