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bleibt, wie die erst angeführte Aufstellung entstehen und motivirt
werden konnte; es möchte übrigens die Annahme, welche in L. 21
§ 4 cit. die Worte »de re judicata« betont und ein abweichendes
Erkenntniss voraussezt, vom Standpunkte der Compilation aus
keinen durchschlagenden Einwendungen ausgesezt sein. Jene
Frage scheint nun zunächst unschwer beantwortet werden zu
können: die im Prozesse mit dem dominus erfolgende Litiscontestation ¬
vermag die Schuld des Sclaven nicht zu alteriren, da die
Einwirkung durch Beseitigung der actio erfolgen müsste und in
Beziehung auf diese Schuld eine actio von vorneherein nicht existirt;
L. 50. § 2 peculio (Papinianus lib. 9 Quaest.) ... quia
naturalis obligatio, quam etiam servus suscipere videtur,
in litem translata non est.
ist aber die Hauptschuld nicht alterirt, so muss auch die Bürgschaftschuld, ¬
die nur zu ihr, nicht zu der peculiaren Schuld des
Dominus accessorisch sich verhält, unverändert bleiben *8). Allein
dieser an sich schlüssigen Argumentation müsste immerhin entgegenstehen, -
dass, wenn im Allgemeinen einer Seits Haupt- und
Bürgschaftschuld andererseits direkte und adjectizische Schuld als
eaedem res erscheinen, die Regel: ne bis de eadem re sit actio im
Verhältnisse der angestellten actio de peculio servi und der Klage
gegen den fidejussor servi direkte Anwendung beanspruchen konnte.
Ob die Jurisprudenz sich über diese Einwendung etwa desswegen
wegzusezen und die erste Erwägung durchschlagen zu lassen vermochte, ¬
weil bei der
gegen den fidejussor anzustellenden Klage
nicht auf Negotium oder Schuld des Sclaven formulirt wurde, die
Identität der res also nicht äusserlich in der Formel hervortrat,
ist höchst zweifelhaft. Näher liegt es immerhin, auch in dieser
Beziehung ins Auge zu fassen, dass die Wirkungen der Consumtion
selbst dem Haussohne gegenüber ausgeschlossen beziehungsweise
durch Restitutio beseitigt werden können (L. 32. § 3 usuris vgl.
oben), dass unter denselben Voraussezungen, unter denen diess
zutraf, die Aequitas auch die Beseitigung der Wirkungen der Consumtion ¬
den Bürgen des selbst nicht belangbaren servus gegenüber
verlangen musste und dass, solange eine solche wenn auch durch
18) So auch Czyhlarz in der Note 13 angeführten Abhandlung S. 62
Note 162.