Full text: Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (1)

Der Staatshaushalt. 
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die Vermittlung einer Bank sehr nützlich ist, andernteils ist auch der Betrieb 
der gewöhnlichen Bankgeschäfte durch den Staat technisch nicht allzuschwierig 
zudem kann eine Staatsbank das Notengeschäft übernehmen und besser als die 
Privatbanken das Bedürfnis einer Centralisation des Geld- und Bankgeschäftes 
befriedigen. Der Einfluß, welchen der Staat etwa mittels solcher Banken auf 
den Geldmarkt gewinnen kann, erscheint für die Volkswirtschaft keineswegs be 
denklich. Ebensowenig kann man behaupten, daß eine solche Staatsbank zu viel 
Veranlassung habe, einseitig dem Kreditbedarf gewisser Geschäftskreise zu dienen. 
Dagegen hat die durch den Staatsbankbetrieb herbeigeführte enge Verbindung 
der Staatsfinanzen mit dem Geld- und Kreditwesen des Landes wohl manches 
gegen sich und ist Grund genug, daß heutzutage Staatsbanken zu seltenen Aus 
nahmen gehören (Russische Reichsbank, Kgl. Bank in Nürnberg). Dagegen hat 
man für zweckmäßig eine Geschäftsverbindung des Staats mit Privat 
banken erkannt, welche es möglich macht, die momentan verfügbaren Staats 
gelder anzulegen. Für diese Staatsdepositen und die Vorteile, welche die Ban 
ken aus einer solchen Verbindung mit dem Staate (namentlich auch aus einem 
etwa gewährten Notenprivilegium) ziehen, müssen sie Gegenleistungen machen, 
welche entweder in Depositalzinsen, gewissen Darlehen, in einer Beteiligung am 
Reingewinn u. a. bestehen können. 
Die Einsammlung und Anlage kleinerer Spargelder, das Sparkassen 
geschäft, wird sowohl von gemeindlichen Anstalten, als auch von der Staats 
regierung (Postsparkassen) ohne Schwierigkeit und solid betrieben. 
VII. Einnahmen aus Transportunternehmungen. Manche der neueren 
Transportunternehmungen werden in vorteilhafter Weise durch den Staat be 
trieben. So namentlich die Post, die Telegraphen und Eisenbahnen. Aus 
volkswirtschaftlichen Rücksichten dürfen aber diese Anstalten vom Staate nicht 
bloß zur Erzielung hoher Reingewinnste benützt werden. Anderseits dürfen 
sie auch nicht so verwaltet werden, daß durch eine allzu wohlfeile Benützung 
derselben die Staatskasse Schaden leidet. (Post- und Telegraphenbetrieb, bei 
welchem die Privatkonkurrenz beschränkt ist, gehören zu den Regalien [s. u.]. 
Was dagegen die Staatseisenbahnen betrifft, so kann hier auf das verwiesen 
werden, was im VI. Abschnitt hierüber mitgeteilt ist.) Auch Schiffahrtskanäle 
befinden sich mitunter in Staatseigentum, sowie Dampfschiffahrtsunternehmungen 
(auf dem Bodensee von Bayern, Württemberg, Baden und Österreich 2c.). Derartige 
Unternehmungen bilden indessen keine bedeutende Einnahmequellen für den Staat. 
2. Die staatswirtschaftlichen Einnahmen. 
I. Die Gebühren. Gebühren sind solche Beiträge zu den Staatseinnahmen, 
welche von einzelnen dann bezahlt werden müssen, wenn dieselben eine Staats 
einrichtung oder Staatsbehörde, welche wesentlichen Staatszwecken dient, benützen 
oder bemühen. Die Staatseinrichtungen, für welche die Gebühren bezahlt werden, 
sind aber nicht etwa wegen der Gebühren geschaffen, sondern die Gebühren haben 
nur den Zweck, die Kosten notwendiger Staatsanstalten ganz oder teilweise zu 
decken. Als Staatseinnahmen leiden sie an manchen Unvollkommenheiten, welche 
eine Neueinführung von Gebühren oder eine Steigerung der bestehenden er 
schweren oder nicht ratsam scheinen lassen. 
Mit dem Privaterwerb der Regierung haben die Gebühren das gemeinsam, 
daß auch bei ihnen eine Arbeitsleistung des Staats bezahlt wird. Sie unter 
scheiden sich jedoch von jenem dadurch, daß ihre Höhe nicht durch freie Kon 
kurrenz, sondern einseitig vom Staat bestimmt wird. 
Mit den Steuern haben sie gemeinsam, daß sie ebenfalls Beiträge aus 
dem Privatvermögen zu öffentlichen Zwecken sind. Sie unterscheiden sich aber 
von denselben, weil sie bestimmte Leistungen der Staatsbehörden voraussetzen.
	        
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