Full text: Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (1)

V. Die Eisenbahnen. 
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die Trace, über die Ausführung des Baues und seines Zubehörs (Telegraphen 2tc.). 
Hierzu kommen aber noch eine Reihe anderer, mehr oder weniger üblicher Be 
stimmungen, welche größtenteils enthalten, was der Staat den Unternehmern 
zur Unterstützung des Unternehmens leistet und was sie anderseits dem Staate 
zu leisten haben. Der Staat gewährt die Unterstützung der Privatbahnen nicht 
umsonst; er fordert Gegenleistungen, zu welchen die Konzessionäre sich verflichten 
müssen. Vorsicht und Mäßigung ist bei der Forderung solcher Gegenleistungen 
empfehlenswert, um die Unterneymer nicht abzuschrecken. 
Die möglichen und mehr oder weniger üblichen Formen einer Unterstützung 
der Privatbahnen durch den Staat sind: 
I. Zinsgarantie in der Weise, daß der Staat einen gewissen Minimal 
ertrag gewährleistet und daß das, was später zu jenem Minimalbetrag noch 
fehlt, aus der Staatskasse gedeckt wird. Selten wird die Zinsgarantie vom 
Staate ohne jede Gegenleistung gewährt. Die Gegenleistungen, welche der 
Staat sich ausbedingen kann, können entweder in einer direkten Rückerstattung 
der etwa bezahlten Garantiezuschüsse oder in etwas anderem bestehen. Nach 
teilig sind jene Formen der Zinsgarantie, welche das Interesse der Gesellschaften 
jenem des Staates gegenüberstellen, statt beide aneinander zu fesseln. 
II. Übernahme eines Teiles der Aktien durch den Staat empfiehlt 
sich deshalb für die Staatskasse, weil dabei die äußerste Grenze des von ihr zu 
bringenden Opfers klar bezeichnet ist. Doch hat diese Art der Unterstützung 
auch ihre Nachteile; leichter kann sie von seiten der beteiligten Gemeinden, 
Kreise ec. gewährt werden, als vom Staate selbst. 
III. Vorschüsse zum Baukapital aus der Staatskasse mit billigen 
Zinsen und Rückzahlungsbedingungen. (In Frankreich öfter angewandt). 
IV. Zuschuß einer bestimmten Summe ohne Zins und Rückersatz. 
V. Schenkung von Staatsländereien (Nordamerika). 
VI. Erlaubnis zur Mitbenützung bestehender staatlicher Bahneinrich 
tungen, namentlich Brücken, Bahnhöfe. 
VII. Erteilung eines Expropriationsrechtes. Hierin liegt die wich 
tigste, ja unumgängliche Unterstützung der Privatbahnen durch den Staat. Bei 
weitem die meisten Eisenbahnunternehmungen wären entweder überaus schwer 
oder gar nicht ausführbar, wenn jeder Grundeigentümer, dessen Grundstücke be 
nötigt werden, verlangen dürfte, was ihm beliebt. Das Expropriationsrecht 
macht es den Eisenbahnunternehmern möglich, die nötigen Grundstücke im 
schlimmsten Falle auch gegen den Willen der Eigentümer zu einem entsprechenden 
Preise zwangsweise anzukaufen. Vorzuziehen ist aber der Anwendung des Ex 
propriationsverfahrens immer der gewöhnliche Kaufvertrag. 
Es ist begreiflich, daß die Staatsregierungen derartige Unterstützungen von 
Privatunternehmungen nicht unentgeltlich leisten können und dürfen, sondern sich 
in der Regel gewisse Gegenleistungen ausbedingen. Die gewöhnlichsten 
dieser Gegenleistungen sind: 
I. Rückerstattung der etwa bezahlten Garantiezuschüsse, falls spätere 
Reinerträge dies möglich machen. 
II. Gewisse Betriebsbeschränkungen und Leistungen der Privatunternehmer 
Die 
zu Gunsten der Postanstalt. (Mitführung eines eigenen Postwaggons). 
Post hat in der Regel wiederum für Benützung der Bahn Vergütung zu leisten. 
III. Besorgung des für Staatszwecke nötigen Transportes von Personen 
oder Sachen gegen festgesetzte Vergütung, und zwar schleunig und nach Maß 
gabe der vorhandenen Transportmittel. (Militär- und Gefangenentransporte; 
unentgeltliche oder billigere Beförderung von Post- und Steuerbeamten im 
Dienste; zeitweise Herabsetzung der Frachtsätze für Lebensmittel bei etwaiger 
außerordentlicher Teuerung ec.).
	        
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