V. Die Eisenbahnen.
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die Trace, über die Ausführung des Baues und seines Zubehörs (Telegraphen 2tc.).
Hierzu kommen aber noch eine Reihe anderer, mehr oder weniger üblicher Be
stimmungen, welche größtenteils enthalten, was der Staat den Unternehmern
zur Unterstützung des Unternehmens leistet und was sie anderseits dem Staate
zu leisten haben. Der Staat gewährt die Unterstützung der Privatbahnen nicht
umsonst; er fordert Gegenleistungen, zu welchen die Konzessionäre sich verflichten
müssen. Vorsicht und Mäßigung ist bei der Forderung solcher Gegenleistungen
empfehlenswert, um die Unterneymer nicht abzuschrecken.
Die möglichen und mehr oder weniger üblichen Formen einer Unterstützung
der Privatbahnen durch den Staat sind:
I. Zinsgarantie in der Weise, daß der Staat einen gewissen Minimal
ertrag gewährleistet und daß das, was später zu jenem Minimalbetrag noch
fehlt, aus der Staatskasse gedeckt wird. Selten wird die Zinsgarantie vom
Staate ohne jede Gegenleistung gewährt. Die Gegenleistungen, welche der
Staat sich ausbedingen kann, können entweder in einer direkten Rückerstattung
der etwa bezahlten Garantiezuschüsse oder in etwas anderem bestehen. Nach
teilig sind jene Formen der Zinsgarantie, welche das Interesse der Gesellschaften
jenem des Staates gegenüberstellen, statt beide aneinander zu fesseln.
II. Übernahme eines Teiles der Aktien durch den Staat empfiehlt
sich deshalb für die Staatskasse, weil dabei die äußerste Grenze des von ihr zu
bringenden Opfers klar bezeichnet ist. Doch hat diese Art der Unterstützung
auch ihre Nachteile; leichter kann sie von seiten der beteiligten Gemeinden,
Kreise ec. gewährt werden, als vom Staate selbst.
III. Vorschüsse zum Baukapital aus der Staatskasse mit billigen
Zinsen und Rückzahlungsbedingungen. (In Frankreich öfter angewandt).
IV. Zuschuß einer bestimmten Summe ohne Zins und Rückersatz.
V. Schenkung von Staatsländereien (Nordamerika).
VI. Erlaubnis zur Mitbenützung bestehender staatlicher Bahneinrich
tungen, namentlich Brücken, Bahnhöfe.
VII. Erteilung eines Expropriationsrechtes. Hierin liegt die wich
tigste, ja unumgängliche Unterstützung der Privatbahnen durch den Staat. Bei
weitem die meisten Eisenbahnunternehmungen wären entweder überaus schwer
oder gar nicht ausführbar, wenn jeder Grundeigentümer, dessen Grundstücke be
nötigt werden, verlangen dürfte, was ihm beliebt. Das Expropriationsrecht
macht es den Eisenbahnunternehmern möglich, die nötigen Grundstücke im
schlimmsten Falle auch gegen den Willen der Eigentümer zu einem entsprechenden
Preise zwangsweise anzukaufen. Vorzuziehen ist aber der Anwendung des Ex
propriationsverfahrens immer der gewöhnliche Kaufvertrag.
Es ist begreiflich, daß die Staatsregierungen derartige Unterstützungen von
Privatunternehmungen nicht unentgeltlich leisten können und dürfen, sondern sich
in der Regel gewisse Gegenleistungen ausbedingen. Die gewöhnlichsten
dieser Gegenleistungen sind:
I. Rückerstattung der etwa bezahlten Garantiezuschüsse, falls spätere
Reinerträge dies möglich machen.
II. Gewisse Betriebsbeschränkungen und Leistungen der Privatunternehmer
Die
zu Gunsten der Postanstalt. (Mitführung eines eigenen Postwaggons).
Post hat in der Regel wiederum für Benützung der Bahn Vergütung zu leisten.
III. Besorgung des für Staatszwecke nötigen Transportes von Personen
oder Sachen gegen festgesetzte Vergütung, und zwar schleunig und nach Maß
gabe der vorhandenen Transportmittel. (Militär- und Gefangenentransporte;
unentgeltliche oder billigere Beförderung von Post- und Steuerbeamten im
Dienste; zeitweise Herabsetzung der Frachtsätze für Lebensmittel bei etwaiger
außerordentlicher Teuerung ec.).