Allgemeine Handelslehre.
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sicherungen auf Gegenseitigkeit ist die Vertretung der Interessenten schwieriger.
Prinzipiell würde man sich entschieden für die Gegenseitigkeit aussprechen müssen
weil hierbei das Interesse des Einzelnen an der Behütung seiner Vermögens
bestände gegen Beschädigung viel mehr hereingezogen ist. Daß in der bisherigen
Entwicklung des Versicherungswesens weder die eine noch die andere Art dieser
Gesellschaften überwiegend geworden ist und die andere zurückdrängen konnte,
beweist hinreichend, daß beide ihre Vorzüge und ihre Nachteile haben. So kon
kurrieren heutzutage die Aktienversicherungen mit den Versicherungen auf Gegen
seitigkeit. Diese Konkurrenz kommt jedenfalls den Versicherten zugute. Die
größeren Gegenseitigkeitsanstalten sind gewiß ein heilsames Ausgleichungsmittel
für die Ausschreitungen des Versicherungsgeschäftes der Aktiengesellschaften.
Ausführung des Versicherungsgedankens. Der Grundgedanke des Ver
sicherungswesens wird bekanntlich durch die Versicherungsanstalten in der Weise
ausgeführt, daß eine Anzahl verschiedener Personen sich vereinigt, damit durch
gemeinsame Beiträge, sog. Prämien, die Möglichkeit gegeben werde, den Ein
zelnen, falls er von einem bestimmten Schaden betroffen wird, zu entschädigen.
Hierbei kommen in Betracht:
1. Die Versicherungsprämien. Ihre Höhe bestimmt sich durch die
zu zahlenden Entschädigungssummen und durch die Verwaltungskosten. Die Ent
schädigungssummen hängen wiederum ab von der Häufigkeit und vom Umfang
der eintretenden Beschädigungen.
2. Die Entschädigung. Die Bestimmung der Versicherungssumme
ist meistens dem Versicherten selbst überlassen. Wo aber zu befürchten ist, daß
aus Gewinnsucht die Entschädigungssumme zu hoch angesetzt und die Beschädi
gung nachher etwa selbst herbeigeführt wird, wie namentlich bei der Feuer- und
Seeversicherung, muß der Bestimmung der Entschädigungssumme eine Unter
suchung und Schätzung des Wertes vorausgehen. Die Versicherungssumme be
zeichnet aber nur die oberste Grenze der Verpflichtung des Versicherers. Regel
mäßig wird nur der wirkliche Schaden vergütet. Die größte Schwierigkeit
bildet dabei die Feststellung dieses Schadens, die Schadenregulierung.
Die Versicherungsagentur. Die Versicherungsanstalten haben vor allem
Interesse daran, möglichst viel Teilnehmer heranzuziehen und Versicherungen
abzuschließen. Zu diesem Zwecke müssen Personen an verschiedenen Orten auf
gestellt werden, die das Publikum zur Teilnahme an der Versicherung veran
lassen: Versicherungsagenten. Hat der Agent einen Versicherten gewonnen, so
ist seine Thätigkeit bezüglich desselben noch nicht zu Ende; er muß den Ver
sicherten auch der Gesellschaft erhalten, ihn überwachen und wenn ihm wirklich
ein Schaden zugeht, die Entschädigung so einzurichten suchen, daß weder der
Versicherte noch die Gesellschaft verletzt wird.
In Bezug auf die Gewinnung von zu Versichernden ist es die Auf
gabe des Agenten, das Publikum von dem Nutzen der Versicherung überzeugen
zu können und die Vorsätze dieser Versicherung zu wahren, sowie auch zur wirk
lichen Ausführung zu treiben. Die Hauptsache ist immer die Vermittlung des
ersten Kontraktes. Der Agent muß aber auch im Interesse der Gesellschaft be
sorgt sein, nur gute Versicherungen abzuschließen und Anträge von solchen,
welche verdächtig scheinen, zurückzuweisen. Beim Abschlusse des Vertrages hat
der Agent dem Antragsteller die Punkte des Versicherungsvertrages zu erklären
und jene Bestimmungen, die für den Antragsteller besonders wichtig sind, her
vorzuheben. Zur Erhaltung der gewonnenen Mitglieder wird es am meisten
dienen, wenn der Agent den von ihm gewonnenen Mitgliedern bei jeder Ver
anlassung passende Auskunft erteilen kann, wenn er bei der Entstehung eines
Schadens dem Versicherten ratend zur Seite steht. Ist sodann der betreffende
Schaden wirklich eingetroffen, so ist die Pflicht des Agenten zunächst die Fest¬