VII. Das Bankgeschäft.
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kapital nötig; von diesem hat sie Verlust, weil es keine Zinsen trägt und büßt
dadurch für ihre zu weit getriebene Notenausgabe.
Noten mit Zwangskurs. Es ist möglich, daß eine Bank der Einlösungs
pflicht überhoben wird, indem die Staatsgewalt ihre Noten für gesetzliches Zah
lungsmittel erklärt. Dadurch verliert die Bank die Kenntnis, ob sie zu viel
oder genug Noten ausgegeben hat; es liegt ihr dann auch nahe, schlechte Ge
schäfte zu machen. Eine solche Erklärung der Banknoten als gesetzliches Zah
lungsmittel ist für den Verkehr entschieden schädlich. Die Noten dürfen nicht
ein begünstigtes Zahlungsmittel sein, sondern ihre Annahme muß vollständig
freiwillig bleiben. Durch eine Erklärung der Noten zu gesetzlichen Zahlungs
mitteln wird das bare Geld verdrängt und es tritt eine Teuerung der Güter
gegen die Papiere ein. Hierbei verlieren namentlich diejenigen, welche früher
ausbedungene Kapitalien zu empfangen haben; am meisten verliert der Staat
selbst durch die Steuer, welche in den entwerteten Noten gezahlt wird. Sowie
eine Bank ihre Noten nicht mehr einzulösen brauchte, ist nämlich regelmäßig
eine Notenentwertung wegen zu großer Emission eingetreten.
G. Ausgabe von langfristigen verzinslichen Obligationen.
Dieses Passivgeschäft erscheint als verwandt mit dem Depositengeschäft.
Die Banken können sich durch den Verkauf solcher Obligationen Kapitalien für
längere Dauer verschaffen. Von großer praktischer Bedeutung ist dieses Geschäft
hinsichtlich gewöhnlicher Bankobligationen nicht geworden; wohl aber bezüglich
der sog. Bodenkreditobligationen und Pfandbriefe (s. u.).
4. Das Immobiliar- und Hypothekarkreditgeschäft.
Allgemeines. Der Immobiliar- oder Hypothekarkredit hat in neuerer Zeit
eine
hohe geschäftliche Ausbildung gewonnen. Die wichtigsten Eigentümlichkeiten
dieser
Art des Kredits bestehen:
I. in der Notwendigkeit langer Kreditverhältnisse und
II. in der gebotenen Realsicherheit (Hypothek)
Der Immobiliarkredit findet seine Anwendung hauptsächlich im Bereiche der
Landwirtschaft, sodann im Gebiete des städtischen Häuserbesitzes. Aber auch in
dustrielle und Transportunternehmungen machen von ihm Gebrauch. Die Ka
pitalien, welche er all diesen Unternehmungen zuführt, werden in der Regel zu
fixen Kapitalanlagen verwendet (Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, Ma
schinen 2c.) und diese fixen Kapitalanlagen gewähren einerseits dem Schuldner
die Möglichkeit, durch ihre wirtschaftliche Benützung seine Schuld zu verzinsen;
dem Gläubiger, welchem sie hypothekarisch verschrieben sind, bieten sie Sicherheit
für sein Kapital und dessen Verzinsung. Die Sicherheit des Gläubigers ist
dabei das Produkt zweier Faktoren: eines formellen und eines materiellen.
Der formelle ist die hypothekarische Verpfändung, der materielle der
Wert des Pfandgegenstandes. Dieser ist nicht stets gleichbleibend, was
von Anfang an berücksichtigt werden muß.
Unkündbarkeit. Amortisation. Es ist eine der ersten Forderungen des
Immobiliarkredits, daß dem Schuldner in langen Kreditverhältnissen, d. h. in
allen Kreditverhältnissen, welche ihre Grundlagen in stehenden Kapitalanlagen
haben, nicht gekündigt wird. Der Handeltreibende, auch der Fabrikant, wenn
er Betriebskapital zu leihen nimmt, mag sich Kündigung und kurze Rückzahlungs
fristen gefallen lassen, der Hypothekschuldner nicht. Dieser kann seine Immo
biliarschulden, wenn dieselben nur einigermaßen bedeutend sind, nicht auf einmal
heimbezahlen; er kann sie nur tilgen durch vieljährigen Fleiß und Arbeit, durch
alljährliche Abschlagszahlungen, d. i. auf dem Wege der Amortisation mittels