Full text: Handbuch der gesamten Handelswissenschaften für ältere und jüngere Kaufleute, sowie für Fabrikanten, Gewerbetreibende, Verkehrsbeamte, Anwälte und Richter (1)

VII. Das Bankgeschäft. 
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kapital nötig; von diesem hat sie Verlust, weil es keine Zinsen trägt und büßt 
dadurch für ihre zu weit getriebene Notenausgabe. 
Noten mit Zwangskurs. Es ist möglich, daß eine Bank der Einlösungs 
pflicht überhoben wird, indem die Staatsgewalt ihre Noten für gesetzliches Zah 
lungsmittel erklärt. Dadurch verliert die Bank die Kenntnis, ob sie zu viel 
oder genug Noten ausgegeben hat; es liegt ihr dann auch nahe, schlechte Ge 
schäfte zu machen. Eine solche Erklärung der Banknoten als gesetzliches Zah 
lungsmittel ist für den Verkehr entschieden schädlich. Die Noten dürfen nicht 
ein begünstigtes Zahlungsmittel sein, sondern ihre Annahme muß vollständig 
freiwillig bleiben. Durch eine Erklärung der Noten zu gesetzlichen Zahlungs 
mitteln wird das bare Geld verdrängt und es tritt eine Teuerung der Güter 
gegen die Papiere ein. Hierbei verlieren namentlich diejenigen, welche früher 
ausbedungene Kapitalien zu empfangen haben; am meisten verliert der Staat 
selbst durch die Steuer, welche in den entwerteten Noten gezahlt wird. Sowie 
eine Bank ihre Noten nicht mehr einzulösen brauchte, ist nämlich regelmäßig 
eine Notenentwertung wegen zu großer Emission eingetreten. 
G. Ausgabe von langfristigen verzinslichen Obligationen. 
Dieses Passivgeschäft erscheint als verwandt mit dem Depositengeschäft. 
Die Banken können sich durch den Verkauf solcher Obligationen Kapitalien für 
längere Dauer verschaffen. Von großer praktischer Bedeutung ist dieses Geschäft 
hinsichtlich gewöhnlicher Bankobligationen nicht geworden; wohl aber bezüglich 
der sog. Bodenkreditobligationen und Pfandbriefe (s. u.). 
4. Das Immobiliar- und Hypothekarkreditgeschäft. 
Allgemeines. Der Immobiliar- oder Hypothekarkredit hat in neuerer Zeit 
eine 
hohe geschäftliche Ausbildung gewonnen. Die wichtigsten Eigentümlichkeiten 
dieser 
Art des Kredits bestehen: 
I. in der Notwendigkeit langer Kreditverhältnisse und 
II. in der gebotenen Realsicherheit (Hypothek) 
Der Immobiliarkredit findet seine Anwendung hauptsächlich im Bereiche der 
Landwirtschaft, sodann im Gebiete des städtischen Häuserbesitzes. Aber auch in 
dustrielle und Transportunternehmungen machen von ihm Gebrauch. Die Ka 
pitalien, welche er all diesen Unternehmungen zuführt, werden in der Regel zu 
fixen Kapitalanlagen verwendet (Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, Ma 
schinen 2c.) und diese fixen Kapitalanlagen gewähren einerseits dem Schuldner 
die Möglichkeit, durch ihre wirtschaftliche Benützung seine Schuld zu verzinsen; 
dem Gläubiger, welchem sie hypothekarisch verschrieben sind, bieten sie Sicherheit 
für sein Kapital und dessen Verzinsung. Die Sicherheit des Gläubigers ist 
dabei das Produkt zweier Faktoren: eines formellen und eines materiellen. 
Der formelle ist die hypothekarische Verpfändung, der materielle der 
Wert des Pfandgegenstandes. Dieser ist nicht stets gleichbleibend, was 
von Anfang an berücksichtigt werden muß. 
Unkündbarkeit. Amortisation. Es ist eine der ersten Forderungen des 
Immobiliarkredits, daß dem Schuldner in langen Kreditverhältnissen, d. h. in 
allen Kreditverhältnissen, welche ihre Grundlagen in stehenden Kapitalanlagen 
haben, nicht gekündigt wird. Der Handeltreibende, auch der Fabrikant, wenn 
er Betriebskapital zu leihen nimmt, mag sich Kündigung und kurze Rückzahlungs 
fristen gefallen lassen, der Hypothekschuldner nicht. Dieser kann seine Immo 
biliarschulden, wenn dieselben nur einigermaßen bedeutend sind, nicht auf einmal 
heimbezahlen; er kann sie nur tilgen durch vieljährigen Fleiß und Arbeit, durch 
alljährliche Abschlagszahlungen, d. i. auf dem Wege der Amortisation mittels
	        
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