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seines Aufenthalts=Ortes unbeschränkt seyn
müsse,
würde unabsehbare Nachtheile zur Folge haben.
Es ist nun aber wirklich dieser Grundsatz mit dem
Princip, die Verpflichtung zur Armenpflege an den einjährigen =
Aufenthalt zu knüpfen, eng verflochten worden.
In einer mir ebenfalls vorliegenden Darstellung wird jener ¬
Grundsatz, als die Hauptgrundlage eines Gesetzes wegen ¬
Verpflichtung der Kommunen, neu anziehende Personen =
aufzunehmen, dringend anempfohlen, und die Gründe
für die Annahme eines solchen Princips sind mit nicht
minderem Scharfsinn vorgetragen, als jene für den Grundsatz ¬
der Erlangung des Heimathsrechtes durch einjährigen
Aufenthalt.
Jndessen haben, ungeachtet der glücklichen Darstellungsgabe, =
mit welcher dieser Aufsatz abgefaßt ist, und bei aller
darin entwickelten Gesetzeskunde, dennoch, wie es scheinen
will, irrige Voraussetzungen, so wie eine unrichtige Auffassung ¬
des Begriffes von der persönlichen Freiheit, zu
unrichtigen Folgerungen und Schlüssen geführt.
Es werden hier, wie dies in der neueren Zeit so oft
geschehen ist, für einen Theil der Staats-Einwohner, und
zwar für denjenigen Theil, welcher den Vollgenuß der
bürgerlichen Freiheit mehr oder weniger durch eigene Schuld
verscherzt hat, Freiheiten und Rechte in Anspruch genommen, =
durch deren Bewilligung der achtbarste Theil der
bürgerlichen Gesellschaft, die große Masse der unbescholtenen =
Staats=Einwohner und mithin die größte Mehrzahl
derselben, leicht in die Gefahr kommen könnte, durch jene
Personen schwer verletzt zu werden.
Diese Anforderung scheint hauptsächlich aus dem
Ferthum hervorgegangen zu seyn, daß die Begünstigung
der möglichst ungehinderten Verstattung der Erwerbsgelegenheit =
für Jedermann, nothwendig mit der unErwerb ¬
d. Heimath.