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In dieser Beziehung sind namentlich zu erwähnen: Versiegelungen, ¬
Inventuren *) und Syndicatserrichtungen. 5)
Beide Arten von Rechtshandlungen nähern sich also schon
den Acten der Bestätigung (s. o. §. 16.) insofern, als sie die
richterliche Mitwirkung wenigstens bedingungsweise, — nämlich ¬
entweder zum Zweck der Vermeidung größerer Förmlichkeiten ¬
oder in Ermangelung von Notar und Zeugen,
- nothwendig -
machen. Aber eben weil sie nur unter den erwähnten
Voraussetzungen richterliche Mitwirkung erfordern und ihre formelle ¬
Gültigkeit nicht unbedingt von gerichtlicher Concurrenz
abhängt, sind sie noch immer den Acten der Beglaubigung
oder des Notariatsamts beizuzählen.
4) Daß Versiegelungen und Inventuren die Dazwischenkunft einer
öffentlichen Auctorität erfordern, folgt schon daraus, daß diese Acte den
Zweck haben, die unrechtmäßige Besitzergreifung eines Gütercomplexes,
dessen Besitz erledigt ist, zu verhüten und noch unerörterte rechtliche Ansprüche ¬
sicher zu stellen.
5) Glück, Pand. Comment. V. S. 316. Zwar wird auch die, von
sämmtlichen Mitgliedern einer universitas ohne richterliche oder notarielle
Mitwirkung ausgestellte und unterschriebene Vollmacht für ein Syndicat
angenommen, indeß bedarf doch in einem solchen Falle der Punct, daß die
Aussteller wirklich die fragliche universitas ausmachen, eine besondere
Bescheinigung. Biener, syst. process. jud. §. 32. und nota 6. —
Falls
aber nicht alle Mitglieder unterschrieben haben, ist nachzuweisen, daß die
Wahl in gehöriger Weise, also nach Zusammenberufung aller und Zusammenkunft =
von wenigstens 2/3 der Mitglieder durch die Mehrzahl der Erschienenen ¬
bewirkt worden sei, ein Nachweis, der ohne richterliche oder notarielle ¬
Leitung des ganzen Acts schwerlich zu liefern sein wird.