Volltext : Merkel, Emil August: ¬Das gerichtliche Verfahren in Sachen der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit nach königlich sächsischen Rechten

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In  dieser  Beziehung  sind  namentlich  zu  erwähnen:  Versiegelungen, ¬
  Inventuren  *)  und  Syndicatserrichtungen.  5)
Beide  Arten  von  Rechtshandlungen  nähern  sich  also  schon
den  Acten  der  Bestätigung  (s.  o.  §.  16.)  insofern,  als  sie  die
richterliche  Mitwirkung  wenigstens  bedingungsweise,  —  nämlich ¬
  entweder  zum  Zweck  der  Vermeidung  größerer  Förmlichkeiten ¬
  oder  in  Ermangelung  von  Notar  und  Zeugen,
-  nothwendig -
  machen.  Aber  eben  weil  sie  nur  unter  den  erwähnten
Voraussetzungen  richterliche  Mitwirkung  erfordern  und  ihre  formelle ¬
  Gültigkeit  nicht  unbedingt  von  gerichtlicher  Concurrenz
abhängt,  sind  sie  noch  immer  den  Acten  der  Beglaubigung
oder  des  Notariatsamts  beizuzählen.
4)  Daß  Versiegelungen  und  Inventuren  die  Dazwischenkunft  einer
öffentlichen  Auctorität  erfordern,  folgt  schon  daraus,  daß  diese  Acte  den
Zweck  haben,  die  unrechtmäßige  Besitzergreifung  eines  Gütercomplexes,
dessen  Besitz  erledigt  ist,  zu  verhüten  und  noch  unerörterte  rechtliche  Ansprüche ¬
  sicher  zu  stellen.
5)  Glück,  Pand.  Comment.  V.  S.  316.  Zwar  wird  auch  die,  von
sämmtlichen  Mitgliedern  einer  universitas  ohne  richterliche  oder  notarielle
Mitwirkung  ausgestellte  und  unterschriebene  Vollmacht  für  ein  Syndicat
angenommen,  indeß  bedarf  doch  in  einem  solchen  Falle  der  Punct,  daß  die
Aussteller  wirklich  die  fragliche  universitas  ausmachen,  eine  besondere
Bescheinigung.  Biener,  syst.  process.  jud.  §.  32.  und  nota  6.  —
Falls
aber  nicht  alle  Mitglieder  unterschrieben  haben,  ist  nachzuweisen,  daß  die
Wahl  in  gehöriger  Weise,  also  nach  Zusammenberufung  aller  und  Zusammenkunft =
  von  wenigstens  2/3  der  Mitglieder  durch  die  Mehrzahl  der  Erschienenen ¬
  bewirkt  worden  sei,  ein  Nachweis,  der  ohne  richterliche  oder  notarielle ¬
  Leitung  des  ganzen  Acts  schwerlich  zu  liefern  sein  wird.
            
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