Volltext : Meischeider, Emil: ¬Die preußische Gesetzgebung über das Anfechtungsrecht der Gläubiger nach den Gesichtspunkten des römischen Rechts dargestellt

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Eine  solidarische  Verbindlichkeit  des  Geschäftsherrn  und  des  Prokurators ¬
  ist  dann  vorhanden,  wenn  beiden  Theilnahme  an  der  fraus
des  Schuldners  zur  Last  fällt.?)  Liegt  eine  Schenkung  vor,  bei  der
weder  der  Prokurator,  noch  der  Geschäftsherr  die  betrügliche  Absicht
des  Schuldners  kannte,  so  haftet  der  Geschäftsherr,  soweit  er  bereichert ¬
  ist.  Von  einer  Haftung  des  Prokurators  kann  hier  nicht
die  Rede  sein,  da  derselbe  nichts  erworben  hat.
Im  preußischen  Rechte  existirt  überall  nur  eine  freie  Repräsentation. ¬
  Daher  haften  der  Vertreter  oder  der  Geschäftsherr  oder
Beide,  je  nachdem  der  eine  oder  der  andere  oder  Beide  die  unredliche ¬
  Absicht  des  Schuldners  kannten.  In  den  Fällen,  in  welchen
diese  Kenntniß  zur  Anfechtung  nicht  erforderlich,  und  auch  nicht  vorhanden ¬
  gewesen  ist,  haftet  dagegen  nur  der  Geschäftsherr.
Dieselben  Grundsätze  gelten  nach  römischem  und  preußischem
Rechte  für  die  Repräsentation  des  zweiten  Erwerbers  der  Sache.
Ist  der  Schuldner  selbst  bei  dem  anzufechtenden  Gestum  repräsentirt ¬
  worden,  so  unterliegt  dasselbe,  gleichviel,  welcherlei  Repräsentationen ¬
  stattgefunden,  der  Anfechtung,  wenn  auch  nur  Einer
sei  es  der  Repräsentant  oder  der  repräsentirte  Schuldner,  in  betrüglicher ¬
  Absicht  handelte,  beziehungsweise  in  solcher  Absicht  das  Gestum ¬
  geschehen  ließ.  Dies  gilt  nach  römischem,  wie  preußischem
Rechte.  Soll  aber  die  actio  Pauliana  gegen  den  Schuldner  nach
erfolgter  addictio  bonorum  angestellt  werden,  so  muß  ihm  selbst
fraus  zur  Last  fallen.  Die  betrügliche  Absicht  eines  Repräsentanten
reicht  in  diesem  Falle  zur  Begründung  der  Klage  gegen  den  Schuldner ¬
  nicht  hin.
2)  1.  25  §.  3.  D.  1.  c.
            
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