Volltext : Mayr, Robert von: ¬Die Auslobung

Die  Aufgaben  der  Gesetzgebung.
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Übermittlung  des  Leistungserfolges  dazugehört,  ist  Frage  des
einzelnen  Falles.
Will  man  ein  übriges  tun,  kann  man  noch  beifügen:
„Der  Widerruf  des  Antrages  muß  öffentlich  erfolgen.  Die
Kenntnis  des  Leistenden  vom  Antrage  wird  vermutet.
Die  Reform  der  Bestimmungen  über  den  Vertragsantrag
aber  hätte  sich  in  der  Richtung  des  Handelsgesetzbuches  und
des  bürgerlichen  Gesetzbuches  für  das  Deutsche  Reich  zu  bewegen. ¬
  Deren  Normen  wären  ergänzungsbedürftig  etwa  nur
in  der  Hinsicht,  daß  die  Möglichkeit  solcher  Anträge,  die  ihrer
Natur  nach  „unter  regelmäßigen  Umständen"  eine  längere
Überlegungsfrist  oder  Zeit  zur  Annahme  (durch  Leistung)  bedürfen, ¬
  ausdrücklich  betont  und  für  solche  Anträge  in  Ermanglung ¬
  einer  bestimmten  Befristung  ausdrücklicher  Widerruf ¬
  verlangt  würde.
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