Volltext : ¬Die universelle Nachfolge von Todeswegen nach dem heutigen römischen Rechte (100)

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1)  Oben  §.  67.
9)  Oben  §.  68.  —  Nur  daß  die  Anwendbarkeit  etwas  erweitert =
  ist.
5)  Arg.  D.  de  conj.  cum  em.  lib.,  XXXVII.  8.  l.  1.  §.  6.  Si
pater  in  potestate  manens  exheredatus  vel  institutus  sit,  nepotem ¬
  ex  eo,  sive  in  potestate  manentem  sive  emancipatum ¬
  ad  bona  avi  neque  vocari  neque  vocandum  esse,  Scaevola ¬
  ait  etc.  l.  3.....  exheredatus  enim  obstat  filiis  suis
post  emancipationem  susceptis  etc.
Drittes  Kapitel.
Außerordentliche  Successionen.
§.  85.
Alle  nicht  verwandtschaftlichen  Erbrechte  behalten
auch  nach  der  Novelle  noch  ihre  Gültigkeit?).  Zu  jenen
Erbrechten  gehört:
a)  das  Erbrecht  der  armen  Wittwe?);
b)  die  bonorum  possessio  unde  vir  et  uxor);
aber  aus  demselben  Grunde  wie  sie*):
c)  das  Erbrecht  des  parens  manumissors),  das  jedoch ¬
  teutschrechtlich  wohl  nicht  mehr  zur  Anwendung =
  kommen  kann6);
            
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